W.A.F. LogoSeminare

Befristete Arbeitszeiterweiterung möglich?

R
Rosi21
Feb 2019 bearbeitet

Liebe BR-Kollegen,

ich habe eine Frage zum Thema befristete Beschäftigung.

Eine in Teilzeit beschäftigte Mitarbeiterin soll eine befristete Arbeitszeiterweiterung erhalten. Jetzt hat sie einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit 19.25 Std. Sie soll nocheinmal 19,25 Std. dazubekommen, aber zunächst nur für 6 Monate - sachgrundlos.

Frage: Ist eine befristete Arbeitszeiterweiterung eines unbefristet beschäftigten Mitarbeiters nach dem TzBfG zulässig?

Viele Grüße und vielen Dank für Eure Antworten

Rosi

13.14203

Community-Antworten (3)

K
Kriegsrat

08.03.2009 um 10:08 Uhr

LAG-KOELN Entscheidung, AZ: Urteil, 11 Sa 1206/02 Verkündungsdatum: 27.06.2003 Rechtsgebiete: BGB, TzBfG, GG Leitsatz: 1. Die befristete Änderung einzelner Vertragsbedingungen ist grundsätzlich zulässig; sie erfordert einen Sachgrund, wenn sich der Arbeitgeber ansonsten nur durch eine Änderungskündigung von ihr lösen könnte. Ein solcher ist grundsätzlich gegeben, wenn eine vorübergehende Erweiterung der Arbeitszeit von Teilzeit auf Vollzeit der Vertretung eines vorübergehend abwesenden Arbeitnehmers dienen soll.

  1. SR 2 y ist auf die befristete Änderung einzelner Vertragsbedingungen nicht anwendbar.

  2. Der Gesichtspunkt der Dauervertretung führt zur Unwirksamkeit der Befristung einer Arbeitszeiterweiterung zur Vertretung nur dann, wenn bereits bei ihrer Vereinbarung deren Verlängerung zu Vertretungszwecken vorgesehen war.

  3. Ein "entsprechender" Arbeitsplatz i. S. v. § 9 TzBfG liegt nur vor, wenn der zu besetzende freie Arbeitsplatz zum einen den vom Arbeitnehmer geäußerten Arbeitszeitwünschen und zum anderen der Wertigkeit seines derzeitigen Arbeitsplatzes entspricht.

K
Kriegsrat

08.03.2009 um 10:22 Uhr

und noch eins :

BAG Entscheidung, AZ: Urteil, 7 AZR 563/00 Verkündungsdatum: 23.01.2002 Rechtsgebiete: BeschFG, KSchG, ZPO Leitsatz: 1. Die Befristung einzelner Vertragsbedingungen bedarf eines Sachgrunds jedenfalls dann, wenn sie im Fall der unbefristeten Vereinbarung dem Änderungsschutz nach § 2 KSchG unterlägen. Auf § 1 BeschFG idF vom 25. September 1996 kann die Befristung einzelner Vertragsbedingungen nicht gestützt werden.

  1. Bei der Klage zur Kontrolle der Befristung einzelner Vertragsbedingungen handelt es sich nicht um eine Klage nach § 1 Abs.5 BeschFG, sondern um eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO.
N
neskia

08.03.2009 um 21:16 Uhr

Ich hoffe ihr werdet euer Kollegin auf dem Weg zu einem unbefristeten Vollzeitvertrag über 38,5 Std nicht im Wege stehen ;-))

Kurz: Bedeckt halten und den AG machen lassen

Ihre Antwort