Erstellt am 08.03.2009 um 09:08 Uhr von kriegsrat
LAG-KOELN
Entscheidung, AZ: Urteil, 11 Sa 1206/02
Verkündungsdatum: 27.06.2003
Rechtsgebiete: BGB, TzBfG, GG
Leitsatz: 1. Die befristete Änderung einzelner Vertragsbedingungen ist grundsätzlich zulässig; sie erfordert einen Sachgrund, wenn sich der Arbeitgeber ansonsten nur durch eine Änderungskündigung von ihr lösen könnte. Ein solcher ist grundsätzlich gegeben, wenn eine vorübergehende Erweiterung der Arbeitszeit von Teilzeit auf Vollzeit der Vertretung eines vorübergehend abwesenden Arbeitnehmers dienen soll.
2. SR 2 y ist auf die befristete Änderung einzelner Vertragsbedingungen nicht anwendbar.
3. Der Gesichtspunkt der Dauervertretung führt zur Unwirksamkeit der Befristung einer Arbeitszeiterweiterung zur Vertretung nur dann, wenn bereits bei ihrer Vereinbarung deren Verlängerung zu Vertretungszwecken vorgesehen war.
4. Ein "entsprechender" Arbeitsplatz i. S. v. § 9 TzBfG liegt nur vor, wenn der zu besetzende freie Arbeitsplatz zum einen den vom Arbeitnehmer geäußerten Arbeitszeitwünschen und zum anderen der Wertigkeit seines derzeitigen Arbeitsplatzes entspricht.
Erstellt am 08.03.2009 um 09:22 Uhr von kriegsrat
und noch eins :
BAG
Entscheidung, AZ: Urteil, 7 AZR 563/00
Verkündungsdatum: 23.01.2002
Rechtsgebiete: BeschFG, KSchG, ZPO
Leitsatz: 1. Die Befristung einzelner Vertragsbedingungen bedarf eines Sachgrunds jedenfalls dann, wenn sie im Fall der unbefristeten Vereinbarung dem Änderungsschutz nach § 2 KSchG unterlägen. Auf § 1 BeschFG idF vom 25. September 1996 kann die Befristung einzelner Vertragsbedingungen nicht gestützt werden.
2. Bei der Klage zur Kontrolle der Befristung einzelner Vertragsbedingungen handelt es sich nicht um eine Klage nach § 1 Abs.5 BeschFG, sondern um eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO.
Erstellt am 08.03.2009 um 20:16 Uhr von neskia
Ich hoffe ihr werdet euer Kollegin auf dem Weg zu einem unbefristeten Vollzeitvertrag über 38,5 Std nicht im Wege stehen ;-))
Kurz: Bedeckt halten und den AG machen lassen