Erstellt am 17.06.2011 um 09:35 Uhr von rkoch
> Wer kann mir da weiterhelfen
Nun, niemand. Das ist relativ legal....
Jedes BRM kann über die Arbeit des BR berichten wie er will. Er darf dabei nur gewisse Schwellen nicht überschreiten. Er darf z.B.
- den Betriebsrat als Gremium und einzelne BRM nicht verunglimpfen insofern ist eine gewisse Diskretion angesagt insbesondere gegenüber dem AG den Abstimmungsergebnisse wirklich nichts angehen,
- Geheimnisse nicht verraten,
- während laufender Verhandlungen Strategien des BR nicht verraten, etc.
Nach abgeschlossener Verhandlung darf das BRM grundsätzlich frei Schnauze (vor allem gegenpber Kollegen) über die Argumentation in der Verhandlung und auch das Abstimmungsergebnis reden wie er will. Es gibt kein Gesetz das ihm das verbietet.
Die Nichtöffentlichkeit der Sitzung ist ebenfalls kein Argument dafür. Hier geht es nur um das unbeobachtete, ungestörte und unbeeinflusste Arbeiten des Betriebsrats.
Also könntet ihr dem BRM bestenfalls Indiskretion vorwerfen. Dazu empfehle ich einen Kommentar zum §30 BetrVG zu lesen.....
Der Rechtsweg wäre dann Ausschluss des BRM nach §23, aber nur in groben Fällen. I.d.R. wird sein Verhalten keine Konsequenzen haben, da müsste er schon echt vom Leder gezogen haben.
Erstellt am 17.06.2011 um 09:58 Uhr von charlot
rkoch
Also, ich kenne es so, die Namen der vom Vorgang betroffenen dürfen nicht nach außen getragen werden. Also nicht Herr XY wird gekündigt/versetzt usw.
Weiter auch das Abstimmungsverhalten des einzelnen BRM. Man kann sagen Mehrheitlich und ich habe so oder so abgestimmt.
Alles andere würde die Nichtöffentlichkeit verletzen und auch den Datenschutz. Denn die Inhalte der Beschlüsse sind ja auch Inhalte der Pers-Akte und diese unterliegt dem Datenschutz.
Ich kann es nun aber nicht mit Urteil unterlegen. Doch so kenne ich es auch aus allen Schulungen.
Erstellt am 17.06.2011 um 10:26 Uhr von rkoch
> Ich kann es nun aber nicht mit Urteil unterlegen.
Das ist genau das Problem. I.d.R. führen derartige Indiskretionen zu keinen Konsequenzen. Der BR kann gegen ein BRM das sich so benimmt nur nach §23 vorgehen und dann muß der Verstoß schon gravierend sein. Und wie gesagt, ein gesetzliches Verbot gibt es nicht. Und zum Thema Nichtöffentlichkeit hier mal DKK:
Aus dem Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der BR-Sitzung ergibt sich keine über den Rahmen des § 79 hinausgehende Verschwiegenheitspflicht der BR-Mitglieder. Es besteht daher keine generelle Pflicht, Stillschweigen über den Inhalt von BR-Sitzungen zu bewahren (BAG 5. 9. 67, AP Nr. 8 zu § 23 BetrVG; ErfK-Eisemann, Rn. 3; Fitting, Rn. 21; GL, Rn. 15; HSWGN-Glock, Rn. 27; enger Richardi-Thüsing, Rn. 16, der allenfalls abstrakte Wertungen und Beurteilungen für zulässig hält). Der BR kann den Teilnehmern keine besondere Verschwiegenheitspflicht über vertrauliche Angelegenheiten auferlegen (LAG München 15. 11. 77, DB 78, 894; GK-Raab, Rn. 25; HSWGN-Glock, a. a. O.).
Mit Ausnahme von Richard-Thüsing sehen die Kommentierungen und offenbar auch das BAG (Volltext?) kein Problem.
Und auch der Datenschutz ist ein Thema für sich. Dieser gilt ja grundsätzlich NUR für für die Erfassung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogene Daten für einen anderen als die Person selbst, insbesonder hier die Übermittlung (Nutzung) an Dritte. Das wird aber durch die entsprechenden Regeln z.B. in §99 i.v.m. §79 ausdrücklich geregelt. Und selbst dagegen hat das BRM nicht verstoßen, da es ja nur gegenüber der Person, nicht gegenüber Dritten offen geredet hat. Auf andere als personenbezogene Daten gilt der Datenschutz (des BDSG) sowieso nicht, hier gilt nur §79 BetrVG.
Erstellt am 17.06.2011 um 11:14 Uhr von charlot
rkoch
er hat doch gegenüber dem Vorgesetzteb geredet. Also dem Vorgesetzten Abstimmungsinhalte mit geteilt welch wohl nicht den Vorgrsetzten in der Person betroffen haben. Somit gegenüber Dritten.
Aber ja, Sanktionen direkt sieht das BetrVG nicht vor. Aber der § 23. Und der Verstoß in dieser Form schädigt die Handlungsmöglichkeiten des BR, er bringt ggf. sogar einzelene BRM in Probleme, da diese nun sofern sie gegen den Willen/Interessen des Vrogesetzten oder AG gestimmt/ gehandelt haben. Somit sehe ich hier eine Chanec des § 23 zu mindest, wenn dass BRM nach Ermahnung wieder so handelt. Weiter kann und sollte der BR so wie es ja auch im DKK steht zukündtig einen weiteren Beschluss jweiels fassen, der die Vertraulichkeit der Sitzung / Stillschweigen (Einzelstimmverhalten) behandelt. Diese Beschluss müsste dann auf alle Fälle beachtet werden.
Erstellt am 17.06.2011 um 11:16 Uhr von rkoch
> das dem zu Versetzenden von einem bestimmten BR Mitglied das Ergebnis
Wo steht da Vorgesetzter? ... dem zu versetzenden ...
EDIT:
> Weiter kann und sollte der BR so wie es ja auch im DKK steht zukündtig einen weiteren
> Beschluss jweiels fassen, der die Vertraulichkeit der Sitzung / Stillschweigen
> (Einzelstimmverhalten) behandelt.
Du solltest den DKK aber auch ganz lesen, nicht nur das was Du gerne lesen willst:
Es gibt allerdings Angelegenheiten, die ihrer Natur nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, z. B. vertrauliche Mitteilungen von Belegschaftsmitgliedern gegenüber BR-Mitgliedern oder interne Überlegungen innerhalb des BR hinsichtlich eines Vorgehens gegenüber dem AG (ähnlich GK-Raab, Rn. 27). Letzteres kann insbesondere gelten, wenn der BR die vertrauliche Behandlung der Angelegenheit beschlossen hat.
I.v.m dem schon von mir geposteten Auszug ("Der BR kann den Teilnehmern keine besondere Verschwiegenheitspflicht über vertrauliche Angelegenheiten auferlegen") ergibt sich ein anderes Bild. Der BR kann eine Verschwiegenheit beschließen, aber nur wenn es um Sachen geht "die ihrer Natur nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen". Das bezieht sich nicht per se auf das Abstimmverhalten der BRM. Dieses wird von DKK allerdings (wie ich schon geschrieben habe)) grundsätzlich gegenüber dem AG vorausgesetzt:
Da sich für die BR-Mitglieder Solidaritätspflichten ergeben, ist es nicht zulässig, dass überstimmte BR-Mitglieder eine solche Tatsache und ihre Ansicht zu der anstehenden Frage dem AG mitteilen.
Natürlich müssen die BRM wissen ob sie einem Kollegen im Vertrauen derartige Informationen mitteilen können oder ob davon auszugehen ist das dieser Kollege diese Information dem AG petzt. Zumindest so bald ein derartiger Fall eingetreten ist sollten die BRM in sich gehen.