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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Leiharbeitnehmer angeordnet, Stammbelegschaft freiwillig an Feiertagen?

S
schlappe
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Ihr Wissenden,

wir haben folgenden Fall: Am Feiertag nächste Woche wurde vom BR der Feiertagsarbeit auf freiwilliger Basis zugestimmt und dies wurde auch so an das zuständige Amt gemeldet. Der GL waren dies jedoch aufgrund sehr hoher Auftragslage nicht genügend Mitarbeiter, die am Feiertag arbeiten wollten. Jetzt wurden die Leiharbeitnehmer im Betrieb aufgefordert, sich noch "freiwillig" zu melden, ansonsten werden die Leihfirmen aufgefordert, dafür zu sorgen, das genügend Leiharbeiter an diesem Feiertag bereitstehen und arbeiten. Der BR ist natürlich der Ansicht, das diese angeordnete Feiertagsarbeit nicht rechtens ist, da nur der freiwilligen Arbeit zugestimmt wurde. Ein Antrag auf angeordnete Feiertagsarbeit ist bisher nicht eingegangen und wird wohl auch nicht vom BR zugestimmt werden, sollte dieser Antrag noch kommen. Frage: Die GL denkt, sie wäre im Recht und kann für diesen Tag Leiharbeitnehmer verpflichten, zu arbeiten. Der BR ist der Meinung, die LAN müssen nicht der Anordnung folgen, da nur freiwillig gearbeitet werden darf. Wie soll sich der BR verhalten, sollten doch LAN zwangsverpflichtet werden? Gibt es dazu schon Urteile? Danke im voraus für Eure Antworten und Meinungen.

Schlappe

2.79202

Community-Antworten (2)

K
Kurzarbeiter

16.06.2011 um 23:21 Uhr

Schaue hier:

Mehrarbeit von Leiharbeitnehmern http://lexetius.com/2001,2466

http://www.arbeit-und-arbeitsrecht.de/kommentare/mehrarbeit-von-leiharbeitnehmern

Grundsätzlich ist für die MB der BR des Verleihers zuständig.

Aber:

Etwas anderes kann nach Ansicht des 1. Senats nur gelten, wenn für Leiharbeitnehmer auf Grund einer späteren Entscheidung des Entleihers Mehrarbeit angeordnet wird. Dies führt zu einer vorübergehenden Veränderung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Entleiherbetrieb. In diesem Fall ist ausschließlich der Betriebsrat des Entleihers zuständig; Zuständigkeitskonflikte sind damit ausgeschlossen.

Ihr solltet euch aber auch an die zuständige Behörde wenden und dieser mitteilen, dass der AG beabsichtigt die getroffenen Regelung zu unterlaufen, der BRE aus diesem Grunde seine Zustimmung wiederufen muss.

R
rkoch

17.06.2011 um 11:06 Uhr

@Kurzarbeiter Knapp am Thema vorbei....

Jetzt wurden die Leiharbeitnehmer im Betrieb aufgefordert, sich noch "freiwillig" zu melden, ansonsten werden die Leihfirmen aufgefordert, dafür zu sorgen, das genügend Leiharbeiter an diesem Feiertag bereitstehen und arbeiten.

Hier hat der Betriebsrat doch DEFINITIV den Finger drauf.

  1. Gelten alle Regelungen die der BR für die AN des Betriebes gelten auch für die LA. Ihr könnt also den AG direkt ablaschen -> Beschlußverfahren dem AG aufgeben die Vereinbarung auch für die LA einzuhalten. Dauert aber wohl zu lange und ist schwierig zu beweisen.
  2. Wo sollen die Leiharbeiter denn herkommen? Ohne Zustimmung des BR geht da gar nix. OK, der AG kann den §100 ziehen und Euer MBR unterlaufen. Aber dafür könntet ihr ihn wieder ablaschen lassen -> In die Zukunft gerichteter Titel dem AG derartige Maßnahmen zur Unterwanderung der MBR des BR zu unterlassen. Nutzt Euch jetzt aber auch nix.
  3. DIE WICHTIGSTE MOEGLICHKEIT dem AG die Flausen auszutreiben: Sofort Sitzung und die Zustimmung zur Feiertagsarbeit komplett zurückziehen, wegen Verstoß gegen die Vereinbarung. Dann MUSS der AG Tacheles reden. Entweder
  • er gibt klein bei,
  • er verzichtet auf die Feiertagsarbeit
  • er droht an den Beschluß zu ignorieren -> schön Protokollieren -> einstweilige Verfügung.

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