W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Rechte für Leiharbeitnehmer

C
champion
Jan 2018 bearbeitet

hallo zusammen,

folgendes szenario: in einem betrieb arbeiten rund 250 bis 280 mitarbeiter. von diesen 250 - 280 sind aber nur 50 unter vertrag sprich stammbelegschaft. die anderen mitarbeiter sind alle ausnahmslos aus der arbeitnehmerüberlassung also leiharbeitnehmer. diese leiharbeitnehmer sind auch noch aus verschiedenen leiharbeitsfirmen entsendet. die stammbelegschaft ist nicht daran interessiert sich zu organisieren. gibts für die leiharbeitnehmerschaft die möglichkeit sich zu organisieren? einen betriebsrat zu gründen? sich sonst irgendwie für ihre rechte stark zu machen und zu kämpfen gegen lohndumping, schlechte soziale umstände, willkürliche arbeitszeiten, keine 11 stunden ruhezeit zwischen 2 schichten, mehr als 10 stunden dauernde schichten, sprich sich zu wehren gegen ausbeuterei? ohne dabei angst zu haben seinen ohnehin schon schlecht bezahlten job zu verlieren?

1.91006

Community-Antworten (6)

M
Mainpower

09.07.2012 um 16:34 Uhr

Hallo, Leiharbeitnehmer können in ihrer Verleifirma einen BR gründen. Der BR der Entleihfirma ist da nicht zuständig.

W
wahlvst

09.07.2012 um 16:43 Uhr

ergänzend und wichtig da ggf entscheidend!!!!

Leiharbeitnehmer haben im Entleiherbetrieb das aktive Wahlrecht, dürfen als wählen, sie können aber NICHT gewählt werden.

Bedeutet, ohne Stammbelegschaft geht es nicht. Denn nur diese habe das passive Wahlrecht also nur diese können gewähöt werden. Weiter bei der Größe des BR zählen nur Stammbelegschaften!

Leiharbeitnehmer wählen, aber zählen nicht

Leiharbeitnehmer sind zwar nach § 7 Satz 2 BetrVG bei Betriebsratswahlen in dem Entleiherbetrieb wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate dort eingesetzt werden. Sie zählen jedoch nicht zu den Arbeitnehmern iSv. § 9 BetrVG. Sie sind daher bei der Ermittlung der Betriebsratsgröße nicht zu berücksichtigen. In dem Betrieb der Arbeitgeberin fanden am 11. März 2002 Betriebsratswahlen statt. Dabei ging der Wahlvorstand unter Einbeziehung mehrerer Leiharbeitnehmer von einer Belegschaftsstärke von über 201 Personen aus. Dies führte dazu, dass ein aus neun Mitgliedern bestehender Betriebsrat gewählt wurde. Die Arbeitgeberin hat die Betriebsratswahl angefochten. Sie hat die Auffassung vertreten, es hätte nur ein aus sieben Mitgliedern bestehender Betriebsrat gewählt werden dürfen, weil im Betrieb nicht mehr als 200 Arbeitnehmer beschäftigt würden. Die Leiharbeitnehmer hätten bei der Ermittlung der Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder nicht berücksichtigt werden dürfen.

Sowohl die Vorinstanzen als auch das BAG haben die Betriebsratswahl für unwirksam erklärt. Bei der Wahl wurde gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen (§ 19 BetrVG). Bundesarbeitsgericht, 16. April 2003 — 7 ABR 53/02

Bedeutet: Bei 50 Stammbelgschaft gibt es "nu" ein 3er BR

G
gironimo

09.07.2012 um 16:52 Uhr

....sich sonst irgendwie für ihre rechte stark zu machen und zu kämpfen gegen lohndumping, schlechte soziale umstände.....<

Die Gewerkschaften gibt es auch noch!

B
BRMetall

09.07.2012 um 17:00 Uhr

....sich sonst irgendwie für ihre rechte stark zu machen und zu kämpfen gegen lohndumping, schlechte soziale umstände.....<

Sie sollten und könnten sich in ihrem Stammbetrieb, also Verleiher stark machen und dort einen BR gründen. Denn der ist auch für ihren LOhn zuständig!

P
Petrus

09.07.2012 um 17:24 Uhr

@BRMetall

Denn der ist auch für ihren LOhn zuständig!

Aber nur indirekt über die Eingruppierung in die Gehaltsgruppen des angewendeten TV. Wieviel ein MA einer bestimmten Gehaltsgruppe kriegt, geht den BR ja nichts an.

F
Fairlight

09.07.2012 um 17:48 Uhr

"die stammbelegschaft ist nicht daran interessiert sich zu organisieren"

Oh je.... 5 zu 1 outnumberd und trotzdem nicht interessiert. Naja, muss ja jeder selbst wissen.

Back to topic:

Um wirklich "etwas zu reißen" müssten tatsächlich in den verleihenden Firmen BRs installiert werden. Hier sind die extrem oft anzutreffenden Befristungen meist das Problem. Die Gewerkschaften scharren schon lange mit den Hufen, aber sie scheuen sich, diesen Betrieben von außen einen BR "aufzudrücken". So sie denn im Betrieb vertreten sind, könnten sie ja theoretisch eine BR Wahl anleiern, aber es hat einfach mehr Dampf, wenn es aus der Belegschaft selbst kommt.

3 mutige Musketiere könnten den Stein ins Rollen bringen, aber grau ist alle Theorie :/

Ihre Antwort