Erstellt am 16.06.2011 um 11:58 Uhr von nicoline
kirroyal,
*was ist zu tun ?*
den MA zu raten, schriftlich die Korrektur der Eingruppierung und im Rahmen der Ausschlussfrist (tariflich oder gesetzlich) eine Nachzahlung zu beantragen. Es ist die Aufgabe des BR auf die Einhaltung der TV zu achten, also kann auch der BR den AG anschreiben, sollte dieser sich allerdings quer stellen, muss jeder AN individuell gegen den AG vorgehen, notfalls klagen.
Erstellt am 16.06.2011 um 12:01 Uhr von rkoch
Ich gehe davon aus das Du als BR fragst:
> Soll ich mich an die Gewerkschaft wenden oder
Das kannst Du gerne tun... i.d.R. aber sinnlos da die auch nichts machen können (s.u.)
> was ist zu tun ?
Nix, außer die AN darüber aufklären das Du der Meinung bist, das sie "mindestens eine Vergütungsgruppe zu tief eingestuft" sind.
Der BR hat nur genau EIN mal das Recht auf die Eingruppierung Einfluß zu nehmen: Nämlich im Moment der (Erst-)Eingruppierung oder im Moment einer Umgruppierung - die aber vom AG ausgehen muß, der BR hat nicht das Recht diese einzufordern.
Ausnahmen:
- Die Eingruppierung ist damals OHNE Beteiligung des BR erfolgt (setzt natürlich voraus,
das zu diesem Zeitpunkt ein BR existiert hat!). Dann kann der BR noch heute über §101
fordern die Beteiligung zur Eingruppierung nachzuholen.
- Das Aufgabengebiet der AN hat sich seit der Eingruppierung derart geändert, das formell eine Versetzung entstanden ist. Dann kann der BR verlangen das er zu dieser Versetzung beteiligt wird und ggf. auch eine Umgruppierung erzwingen (Widerspruch gegen die Versetzung wegen Verstoß gegen TV bei falscher Eingruppierung), indem er wieder das Verfahren nach §101 anstößt.
- Wenn sich die Eingruppierungsrichtlinie geändert hat (z.B. Einführung ERA). Auch wieder über §101.
So weit diese drei Ausnahmen nicht zutreffen: Mit dem AG reden, reden, reden, betteln, reden, nerven, reden, irgendwann aufgeben oder Erfolg haben.....
Ansonsten können NUR die AN selbst eine Leistungsklage gegen den AG führen wobei sie Rechtsschutz von der GEW bekommen wenn sie GEW-Mitglied sind. Sind sie es nicht wäre zu klären ob sie infolge einer Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag (oder einer Allgemeinzusage des AG auf tarifliche Bezugnahme an alle AN) überhaupt berechtigt wären eine tarifliche Eingruppierung zu verlangen. Dann müssen sie den Rechtsstreit natürlich immer noch auf eigene Kosten führen. Haben die AN im Rahmen dieser Klage erfolg, muss der AG wieder den BR beteiligen.