Erstellt am 21.04.2008 um 22:35 Uhr von Lotte
betriebliche trübung ;-)
hilft Dir die RN 63 vom Däubler (10. Auflage) unter § 99 BetrVG?:
"...und ihn sodann zur Einholung seiner Zustimmung sowie bei deren Verweigerung zur Einleitung des arbeitsgerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens zu verpflichten (Näheres § 101 Rn. 5). Einen solchen Antrag auf Eingruppierung unter Wahrung der Mitbestimmungsrechte kann der BR demgemäß in folgenden Fällen geltend machen:
–Der AG unterlässt jede Eingruppierung (vgl. BAG 20. 12. 88).
–Der AG gruppiert ein ohne die erforderliche Zustimmung des BR (vgl. BAG 22. 3. 83)...."
Erstellt am 22.04.2008 um 07:29 Uhr von Kölner
@betriebliche Trübung
Der böse Gewerkschafter... :-))
In der Regel wird der AG - so meine Erfahrung! - den Widerspruch gegen die Eingruppierung schlicht und einfach ignorieren. Eigentlich müsste er nämlich § 100 BetrVG achten. Das wiederum sollte den BR auf den Plan rufen und dann entsprechend der Lage der Dinge § 101 BetrVG wiederum achten...
Erstellt am 22.04.2008 um 08:27 Uhr von betriebliche trübung
@lotte und kölner: vielen dank! ihr seid mal wieder die besten :-)