Erstellt am 15.06.2011 um 21:37 Uhr von SuzieQ
heiderose, dazu müßte man wissen, was arbeitsvertraglich als Arbeitort bestimmt ist.
Gibt es eine Betriebsrat?
Erstellt am 15.06.2011 um 21:47 Uhr von Heiderose
im Vertrag steht das man auch inanderen Filialen einsetzbar ist.
Gruss
Erstellt am 15.06.2011 um 21:50 Uhr von SuzieQ
Wenn es keinen BR gibt und es zumutbar ist, wird sie wohl müssen.
Erstellt am 15.06.2011 um 21:54 Uhr von Heiderose
Was kann der BR machen ???? es gibt einen bei uns .
Gruss
Erstellt am 15.06.2011 um 21:56 Uhr von keiner
Jetzt bin ich aber gespannt...................
Erstellt am 15.06.2011 um 22:00 Uhr von SuzieQ
... dann sollte die Kollegin sich mal an den BR wenden.
Erstellt am 15.06.2011 um 22:03 Uhr von keiner
SuzieQ
Witzig..............
Erstellt am 16.06.2011 um 11:09 Uhr von rkoch
Oh Mann, keiner.... Wie konstruktiv. Schade das SuzieQ anscheinend auch Heideroses Frage nicht mit Argumenten beantworten kann.......
Also: Der BR kann einer Versetzung widersprechen wenn gewisse Voraussetzungen (die in §99 BetrVG aufgezählt sind) vorliegen. Widerspricht der Betriebsrat, dann darf der AG die Versetzung nicht durchführen, außer er läßt sich die Zustimmung von einem Arbeitsgericht ersetzen. Ob der AN von Vertrags wegen müßte oder nicht ist dabei belanglos.
Hier muß der BR halt zwei Sachen machen:
1. Konstruktiv sein. Aus scheinbaren nichtigkeiten läßt sich immer ein Widerspruch formulieren. Ob dieser dann so stichhaltig ist, das ein Arbeitsgericht der Meinung des Betriebsrats folgt und die Zustimmung nicht ersetzt, das steht auf einem anderen Blatt.
2. Den AG einschätzen. Wenn dieser die Arbeitsgerichte scheut wie die Pest kann man bei seinem Widerspruch auch einfach mal ins Blaue fabulieren. Das klappt öfter als man denkt.
Wirksame Widersprüche kann der BR formulieren z.B.
wenn die Versetzung dazu führt das die Filiale in die dieser AN dann kommt dadurch überbesetzt wäre. Das KÖNNTE dazu führen das dort ein AN gekündigt wird. Diese Vermutung reicht für einen Widerspruch.
wenn die Versetzung dazu führt, das die Filiale aus der der AN kommt dadurch unterbesetzt wäre, die AN also dessen Arbeit mitmachen müssten, insbesondere wenn diese dann z.B. widerum ihre Arbeitszeit ändern müssten.
wenn der Betroffene AN ohne das es zwingende Gründe benachteiligt würde, z.B. in dem er als einziger in der ganzen Firma dann extrem lange Fahrtwege mit den entsprechenden Kosten in Kauf nehmen müsste.
usw.
Wie gesagt: Kreativität ist gefragt. Ob sich tatsächlich eine stichhaltige Begründung findet oder ob der AG lieber kneift anstatt das ArbG anzurufen, das muss sich finden. Aber der BR MUSS auf jeden Fall beteiligt werden, ohne Beteiligung des BR ist die Versetzung sowieso unzulässig.
Kritisch ist allerdings eine Frage die hier gar nicht angesprochen wurde: Ist es ÜBERHAUPT eine Versetzung? Wenn es ÜBLICH ist, das die AN (die vergleichbare Tätigkeit ausführen) in verschiedenen Filialen eingesetzt werden, dann ist es ohnehin keine Versetzung und dann kann der BR dem AG nur gut zureden, z.B. im Rahmen eines Gesprächs nach §82 BetrVG welches der AN von seinem AG verlangt hat.