Erstellt am 15.06.2011 um 20:22 Uhr von SuzieQ
Yoogie,
§ 77 BetrVG.
Betriebsvereinbarungen können enden durch:
- Fristablauf
- Aufhebungsvertrag
- Zweckerreichung
- Kündigung
- Abschluss einer ablösenden Betriebsvereinbarung
In der Regel Nachwirkung.
Erstellt am 15.06.2011 um 20:42 Uhr von keiner
Wohl eher im 87er betrvg.
Erstellt am 15.06.2011 um 20:53 Uhr von SuzieQ
Scheisserchen, nur für Dich.
§ 77 BetrVG Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen
(1) 1Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. 2Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) 1Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. 2Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. 3Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) 1Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. 2Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) 1Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. 2Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. 3Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. 4Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
Erstellt am 15.06.2011 um 21:14 Uhr von wahlvst
SuzieQ
....In der Regel Nachwirkung.
Aber nur für BV gem. Abs. 6 sonst nur wenn die Nachwirkung vereinbart wurde
Erstellt am 15.06.2011 um 21:17 Uhr von keiner
SuzieQ
Du solltest deine kosenamen mit bedacht wählen!
Außer man schließt die nachwirkung explizit aus.
Erstellt am 15.06.2011 um 21:20 Uhr von Kurzarbeiter
keiner
und SuzieQ hat doch recht, denn behandelt wird das gesamte im § 77. Somit half den Fragesteller der Hinweis auf § 87 nichts
Erstellt am 15.06.2011 um 21:32 Uhr von keiner
Kurzarbeiter
Was willst du?
Erstellt am 16.06.2011 um 10:44 Uhr von rkoch
@keiner
Im Zweifelsfalle will Kurzarbeiter sagen, das Deine Antwort zwar grundsätzlich richtig, aber unvollständig und damit für Yoogie u.u. fehlweisend ist.
§87 ist EINER der Fälle in denen eine BV in die Nachwirkung geht. Du hast Recht, die Aussage "i.d.R. Nachwirkung" (SuzieQ) ist ebenso unvollständig und damit fehlweisend. In die Nachwirkung geht eine BV eben in allen Fällen in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen AG und BR ersetzt.
D.h. §86, §87, §91, §94, §95, §97, §98, §102, §112, u.a. so weit in den Fällen in denen die Einigungsstelle in Akten des BR tätig wird eine BV geschlossen werden sollte.
Erstellt am 18.06.2011 um 11:51 Uhr von Sorry
... Man kann eine BV auch für null und nichtig erklären lassen, nämlich dann, wenn dort sittenwidrige oder, nicht abschließend, gesetzwidrige Dinge geregelt werden!