Betriebsvereinbarung kündigen?
Hallo, ich habe eine Frage zu Betriebsvereinbarungen. Wenn der AG mit dem BR eine Betriebsvereinbarung ohne feste Laufzeit, aber mit einer Kündigungsfrist vereinbart und der AG die BV kündigt, läuft dann trotzdem die Betriebsvereinbarung weiter (auch über die Frist hinweg) bis eine neue Betriebsvereinbarung getroffen wurde oder ist sie "gelöscht" und Null und Nichtig??? Wo ist das beschrieben - Betriebsverfassung???? Danke!! Yoogie
Community-Antworten (9)
15.06.2011 um 22:22 Uhr
Yoogie, § 77 BetrVG.
Betriebsvereinbarungen können enden durch:
- Fristablauf
- Aufhebungsvertrag
- Zweckerreichung
- Kündigung
- Abschluss einer ablösenden Betriebsvereinbarung
In der Regel Nachwirkung.
15.06.2011 um 22:42 Uhr
Wohl eher im 87er betrvg.
15.06.2011 um 22:53 Uhr
Scheisserchen, nur für Dich. § 77 BetrVG Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen
(1) 1Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. 2Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) 1Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. 2Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. 3Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) 1Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. 2Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) 1Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. 2Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. 3Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. 4Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
15.06.2011 um 23:14 Uhr
SuzieQ
....In der Regel Nachwirkung.
Aber nur für BV gem. Abs. 6 sonst nur wenn die Nachwirkung vereinbart wurde
15.06.2011 um 23:17 Uhr
SuzieQ Du solltest deine kosenamen mit bedacht wählen!
Außer man schließt die nachwirkung explizit aus.
15.06.2011 um 23:20 Uhr
keiner
und SuzieQ hat doch recht, denn behandelt wird das gesamte im § 77. Somit half den Fragesteller der Hinweis auf § 87 nichts
15.06.2011 um 23:32 Uhr
Kurzarbeiter Was willst du?
16.06.2011 um 12:44 Uhr
@keiner Im Zweifelsfalle will Kurzarbeiter sagen, das Deine Antwort zwar grundsätzlich richtig, aber unvollständig und damit für Yoogie u.u. fehlweisend ist.
§87 ist EINER der Fälle in denen eine BV in die Nachwirkung geht. Du hast Recht, die Aussage "i.d.R. Nachwirkung" (SuzieQ) ist ebenso unvollständig und damit fehlweisend. In die Nachwirkung geht eine BV eben in allen Fällen in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen AG und BR ersetzt. D.h. §86, §87, §91, §94, §95, §97, §98, §102, §112, u.a. so weit in den Fällen in denen die Einigungsstelle in Akten des BR tätig wird eine BV geschlossen werden sollte.
18.06.2011 um 13:51 Uhr
... Man kann eine BV auch für null und nichtig erklären lassen, nämlich dann, wenn dort sittenwidrige oder, nicht abschließend, gesetzwidrige Dinge geregelt werden!
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