Ausnahmegenehmigung Sonntagsarbeit gemäß §10 Abs.1 Ziffer 14+16 ArbZG
bei uns im BR werden Sonn- und Feiertagsarbeit beantragt wobei mal wird eine Genehmigung beim Regierungsbezirk eingeholt mal steht der Satz " nicht erforderlich gemäß §10 Abs.1 Ziffer 14+16 ArbZG". Normaleweise wäre dies der Fall wenn an laufende Anlagen Instandsetzungen etc erforderlich sind oder Maschinenausfall vorliegt. Aber da wir zB Maschinen bei Werken unserer Kunden integrieren begründet unser AG die Sonntagsarbeit damit dass Test und Einstellung der Maschinen nur an Sonntage möglich sind da nur dann die Anlagen bei unseren Kunden stillstehen bzw nicht produkzieren. Meine Frage: ist das richtig definiert seitens unseren AG
Community-Antworten (9)
15.06.2011 um 14:13 Uhr
Die Aussage des AG für die Ausnahme kann man zu Recht bezweifeln. Der Br sollte einfach bei der zuständigen Aufsichtsbehörde nachfragen. Oder / und die Zustimmung zur Sonntagsarbeit, ist ja Mehrarbeit verweigern, dann muss der AG vor das ArbG, dann klären die.
Fazit: Der BR muss sich nicht blind auf Aussagen des AG verlassen oder Ihnen Glauben schenken.
15.06.2011 um 14:25 Uhr
Kurzarbeiter.......... Der betriebsrat lädt sich vom arbeitgeber die genemigung der behörde vorlegen. Ansonsten kann der betriebsrat nur ablehnen.
15.06.2011 um 14:48 Uhr
@Kurzarbeiter Wo lebst du denn? Wenn der Kunde das verlangt, wird das auch so am Sonntag gemacht! Oder er geht zu Konkurenz! Egal ob EDV oder Produktionsmaschinen müssen laufen. Da wird nur etwas bei Stillstand gemacht, wenn es planbar ist.
15.06.2011 um 14:53 Uhr
Forentroll, da ist der name programm. Wenn keine genehmigung der behörde vorliegt, sollte sich der betriebsrat hüten der sonntagsarbeit zuzustimmen.
15.06.2011 um 14:55 Uhr
keiner
Bei der Ausnahme bedarf es keiner Genehmigung. Dann muss der AG ggf. dieses nur gegenüber der Aufsichtbehörde belegen. genehmigungen gibt es nur, wenn es sich nicht um die Ausnahmen handelt. Dann muss der AG den Behörden auch die Zustimmung des BR vorlegen. Hast Du schon einmal mit der AUfsichtsbehörde solches besprochen/ geklärt? Ich denke NEIN, denn sonst würdest Du solches nicht schreiben.
Forentroll Auch für die "Kunden" gelten die Gesetze. Wenn man Deinen vollkommen unverständlichen Argumenten folgen möchte, sollte man das BetrVG und weiter AN-Schutzgesetze abschaffen!!
15.06.2011 um 14:59 Uhr
Kurzarbeiter bleib doch einmal beim thema. Instandsetzung ist keine ausnahme sondern planbar.
15.06.2011 um 15:12 Uhr
keiner
-
Instandsetzung könnte ggf. durch auch mal ein Fall der Ausnahme sein. Auch weil Instandsetzung auch bedeuten kann, dass eine Maschine steht oder die Produktion gefährdet.
-
Wo bitte war ich neben dem Thema?
Denn auch ich habe ja gesagt, glaube dem AG erst einmal nicht und fragen die Fachbehörde.
Letztlich nochmals: Die Aussnahme ist im Gesetz geregelt und es bedarf daher keiner schriftl. Genehmigung. Auch nicht bei BRlern welche dieses nicht verstehen.
Fazit: keiner lernt ggf. einmal genau lesen.
15.06.2011 um 15:34 Uhr
@keiner
Wenn keine genehmigung der behörde vorliegt, sollte sich der betriebsrat hüten der sonntagsarbeit zuzustimmen.
Anders herum wird ein Schuh draus: Auf dem Antrag an das Gewerbeaufsichtsamt muß der Betriebsrat mit Unterschrift bestätigen das er der Maßnahme zugestimmt hat. Bevor der BR nicht zugestimmt hat genehmigt auch das GewAA nichts.
Instandsetzung ist keine ausnahme sondern planbar.
Jupp, aber Du must die Ziffer 14 aus §10 (1) ArbZG auch lesen: (1) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden 14. bei der Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, soweit hierdurch der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt ist, (...)
Im Sinne dieses Absatzes ist von einer Ausnahmesituation nicht die Rede. Es geht vielmehr um folgendes:
Sofern die Instandhaltung deshalb an einem Sonn-/Feiertag erfolgen soll weil sonst der RESTLICHE Betriebsablauf im eigenen oder fremden Betrieb gestört wird, dann ist die Genehmigung dazu Kraft Gesetz erteilt und braucht keine Ausnahmegenehmigung der Gewerbeaufsicht.
Natürlich wird diese Instandhaltung geplant aber das Gesetz fordert hier eben auch keine Ausnahmesituation, vielmehr:
Der große Fallstrick ist eigentlich das Wörtchen "können" in (1). Es muß nicht nur organisatorisch sinnvoll sein, sondern es darf im Sinne dieses § ohnehin gar nicht anders möglich sein! Das ist z.B. regelmäßig der Fall bei Wartungsarbeiten an Klimaanlagen von Meßräumen. So bald diese wegen Wartung außer Betrieb geht kann an diesen Meßmaschinen nicht mehr gearbeitet werden, es sei denn es ist sichergestellt das die klimatischen Bedingungen auch während der Abschaltung der Klimaanlage aufrecht erhalten werden können. Natürlich muß dann auch noch 6-Tage Woche und auch die Anlagen nicht ohnehin aus anderem Grund außer Betrieb sein, sonst kann diese Instandhaltung ja am Samstag oder einem anderen Tag erfolgen.
Der Zweite Fallstrick ist die "Störung des Betriebes". Der GANZE Betrieb oder zumindest wesentliche Teile des Betriebes müssen durch diese Arbeiten gestört sein. In diesem Sinne ist auch eine Wartungstätigkeit an nur einer einzigen Maschine nicht "Betriebsstörend". Das eine einzelne Maschine gewartet werden muß ist der normale Lauf der Dinge. Wenn im obigen Beispiel der Meßraum (als Nadelöhr) ausfällt, dann ist i.d.R. der ganze betriebliche Ablauf gestört. Teile die gefertigt werden könnten nicht gemessen werden, was nicht zulässig ist -> keine Produktion. Da nichts produziert wird können nachfolgende Abteilungen auch nicht arbeiten da nichts dort ankommt (wobei DAS u.U. durch Vorarbeit soweit möglich verhindert werden könnte).
Eine Instandhaltung KANN also diese Genehmigung auslösen, aber nicht JEDE Instandhaltungsarbeit stört den gesamten Ablauf.
Aber genau wie Kurzarbeiter sehe ich folgendes
Maschinen bei Werken unserer Kunden integrieren NICHT als zwingend im Sinne von §10 (1) 14. an. Die INTEGRATION ist mit Sicherheit nicht eine Instandhaltung an bestehenden Maschinen, sondern eine Einricht- oder Montagetätigkeit und bei denen liegt es in der Natur der Sache das diese i.d.R. während der regulären AZ stattfinden. Eine Betriebsstörung in diesem Sinne liegt nicht vor, da diese Maschine während dieser Arbeiten gar nicht im laufenden Betrieb integriert sein KANN und i.d.R. dadurch nicht der gesamte Betrieb ausfällt. (außer die "Maschinen" sind derart das sich das so auswirkt).
15.06.2011 um 20:56 Uhr
Erstaunlich das du noch nicht gemerkt hast zu was betriebsräte fähig sind.
Verwandte Themen
Bezahlung auf 37 Std Basis oder doch auf 40 Std.
ÄlterHallo . Ich will noch einmal auf mein Beitrag " Zahlen Durcheinander " eingehen. Ich habe nun viel herausgelesen und etwas dazu gelernt. Eine Frage bleibt mir aber noch im Kopf stecken. Diese La
Wie ist nach dem AZG die wöchentl. Durchschnittsarbeitszeit zu berechnen und welche Ausgeleichtage sind anzurechnen?
ÄlterHallo an Alle, Das Arbeitszeitgesetz - ArbZG sieht nicht die Ermittlung einer wöchentlichen Durchschnittsarbeitszeit, sondern schreibt gemäß § 3 ArbZG das Einhalten der werktäglichen Arbeitszeit vo
Sonntagsarbeit - Konferenzteilnahme von MA
ÄlterVon unserem Unternehmen werden Arbeitnehmer regelmässig auf internationale Konferenzen geschickt, die bei mehreren Tagen Dauer oft an Sonntagen beginnen. Beschwerden darüber gab es nie, die Konferenzt
§13 Abs.2 Ziffer 2 Neuwahlen? Ja/Nein
ÄlterHallo Kolleginen und Kollegen, weiß nicht ob ich mit meiner Annahme richtig liege? Zum Sachverhalt! 5er Gremium 1 Dauerkranker seid Sommer letztes Jahr dieser wird auch nicht wieder kommen. Für di
Beschäftigungsverbot
ÄlterHallo. Der Betriebsrat möchte unseren neuen Geschäftsführer unterstützen und einer Kollegin,welche Aufgabeb überrnahm die nicht ihrer Ausbildung entsprachen zu kündigen bzw. neu einzustufen. Diese wur