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Kurze Schichten bei Vollzeitvertrag

N
Nobbi
Nov 2016 bearbeitet

Sind 4 Stundenschichten zulässig bei einem 151,67 Vollzeitvertrag.

1.91307

Community-Antworten (7)

C
Coolidge

14.06.2011 um 18:34 Uhr

  1. was steht in deinem Arbeitsvertrag? (Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, 5 oder 6 Tage Woche)
  2. findet bei dir ein Tarifvertrag anwendung? (siehe oben, + evtl. eine Regelung zur Höchstgrenze von angesammelten Minusstunden)
  3. Hast du viele Überstunden und sollen diese so abgebaut werden? Wenn ja, in vielen Tarifverträgen ist geregelt dass tageweise aufgebaute Überstunden auch tageweise abgebaut werden sollen bzw. stundenweise angehäufte Überstunden eben entsprechend stundenweise abzubauen sind.

Generell mehr Infos wäre nett um das Ganze zu beurteilen, ansonsten heisst es eben: "es kommt drauf an!!!!"

Grüße

Coolidge

R
rkoch

15.06.2011 um 10:19 Uhr

Ergänzende Fragen: Gibt es einen Betriebsrat? Gibt es eine Betriebsvereinbarung über die Verteilung der Arbeitszeit?

Grundsätzlich (obwohl je nach Antwort auf die Fragen evtl. anders): Ja, das ist (rein rechtlich) zulässig, so lange diese Schichten

  • in Summe die 151,67 Stunden/Monat ergeben
  • die Regeln des ArbZG eingehalten werden (Ruhezeiten, Arbeitsverbote, etc.)

Rein rechnerisch müssen die Schichten schon recht seltsam verteilt sein um die Vollzeit im Monat zu erreichen. bei stat. 30,33 AT (inkl. Sa. + So.) * 4h = 121,32h. bei einer Schicht/Tag kommt man also nicht auf die Vollzeit. Ergo: geht nur auf, wenn die Schichten vollkommen rollierend verteilt werden. Das wiederum halte ich für bedenklich da die AZ dann ja an jedem Tag anders beginnt. Alternativ: An etwa der Hälfte der Tage finden zwei 4h-Schichten statt, dann gibts aber eine Kollission mit der Ruhezeit. Ohne jetzt also konkret zu wissen wie die AZ verteilt werden soll würde ich also sagen: Ist gar nicht (bzw. nocht ohne weiteres) realisierbar ohne mit dem ArbZG (oder zumindest den gesicherten arbeitsmedizinischen Erkenntnissen) in Konflikt zu geraten.

S
Südmann

15.06.2011 um 10:39 Uhr

der denkbar ungünstigste Weg - eine Vereinbarung "Arbeit auf Abruf" nach § 12 TzBfG

geht von einer Mindestdauer von 3 Stunden aus

R
rkoch

15.06.2011 um 11:11 Uhr

@Südmann

Interessante Idee, nur hier vollkommen daneben. nobbi spricht ja eben davon, das er einen Vollzeit-Arbeitsvertrag hat und in "Schichten" arbeiten soll. §12 TzBfG setzt ja eben voraus, das ein Teilzeitverhältnis "auf Abruf" gebildet werden soll.

S
Südmann

15.06.2011 um 11:52 Uhr

@ rkoch

ab und zu entäuscht du mich wirklich....

wenn ich dir erklären darf : wenn der § 12 TzBfG, der bezüglich der Mindestankündigungsfrist (4Tage) sowie der Mindestarbeitsdauer (3Std) in Ermangelung anderer gesetzlicher Bestimmungen oftmals als analoge Grundlage bei strittigen Fragen durch die Rechtsprechung herangezogen wird

kann er im vorliegenden Fall durchaus die Antwort auf die eigentliche Frage geben, ob 4-Std-Schichten zulässig wären bedeutet : ja, sie sind zulässig

warum sollte denn die (mindest) Schichtdauer davon abhängig sein, ob ein "Vollzeit-Arbeitsvertrag" vorliegt oder nicht ?

R
rkoch

15.06.2011 um 13:46 Uhr

Südmann, jetzt enttäuschst Du mich aber auch.....

Wir sagen beide dasselbe und reden nur aneinander vorbei.... Jetzt wo Du's erläutert hast weiß ich worauf Du hinauswolltest, aber der Text klang für mich so als wolltest Du eine derartige Vereinbarung als Lösung vorschlagen (liegt vielleicht auch an dem ungünstigen Zeilenumbruch der den Satz auseinanderreißt).

K
keiner

15.06.2011 um 14:37 Uhr

Die frage ist doch eher ob der betriebsrat diese schichten genehmigen sollte.

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