Erstellt am 13.06.2011 um 23:14 Uhr von DerAlteHeini
coach
Die Ablehnungsgründe haben nur erfolg wenn die Vorgaben aus § 99 BetrVG beachtet werden.
Für Euer Vorhaben solltet ihr einen Ra konsultieren, aber entsprechenden Beschluss nicht vergessen.
Erstellt am 14.06.2011 um 08:35 Uhr von rkoch
> dass wir in fast allen mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten nicht gehört werden
> sie soll in 2Wo. bei uns anfangen und wir hätten ganz gerne, dass sie beispielsweise über einstweile Verfügung SOFORT wieder aufhört.
> Schriftlicher Hinweis an AG - aber worauf?
> Verlangen auf Nichtbeschäftigung oder wie hieße das? Dannach §40 Rechtsanwalt?
Vollkommen falscher Weg.
Eure Möglichkeiten der Einstellung nach §99 wirksam zu widersprechen sind begrenzt, genaugenommen sehe ich allein aus dem was Du da schreibst (Frau eines leit. Ang.) NULL Chance auf einen Widerspruch. Es ist halt nicht da persönliche Interesse des BR das da zählt, sondern nur das was der AG will, so lange er nicht gegen die Grundsätze des §99 verstößt.
Wenn Euch der AG aber nach §99 NICHT beteiligt ist die EINZIGE Rechtsfolge und Reaktionsmöglichkeit des BR in §101 niedergelegt und DIE ist in Eurem Fall besser als die Möglichkeiten nach §99.
> Dies mussten wir in der Vergangenheit nur zähneknirschend und schriftlich daraufhinweisend hinnehmen.
Warum? Entweder ihr wart mit den Maßnahmen grundsätzlich einverstanden, dann sehe ich keinen Grund zum Zähneknirschen (außer das Euch Euer AG ignoriert)....
In jedem Fall hättet ihr den §101 ziehen können - und eigentlich auch müssen sonst ignoriert Euch Euer AG weiterhin.
Zum §101:
Wenn der AG eine pers. Maßnahme ohne Eure MB durchführt:
Beschluß: Der BR beschließt beim ArbG zu beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben.
Anschließend entscheiden ob dieses Antrag ein RA stellen soll oder ob der BR sich selbst vertritt:
Beschluß: Der BR beschließt den Antrag über die Rechtshilfestelle selbst zu stellen.
oder: Der BR beschließt den RA XXXX mit der Antragstellung zu beauftragen.
Anschließend: Mitteilung an den AG über den Beschluß (die Beschlüsse) und je nachdem Kontakt mit RA oder ArbG.
Achtung FALLE: WENN der AG jetzt kommt und die Beteiligung des BR doch noch durchführen will, dann AUF KEINEN FALL darauf eingehen!!!! Die Rechtsprechung sagt ganz klar: Nach §99 hat der AG den BR VOR der Maßnahme zu beteiligen. Hat der AG die Maßnahme bereits durchgeführt ist KEINE Beteiligung nach §99 mehr möglich! Widerspricht der BR einer im Rahmen einer im Nachhinein durchgeführten Beteiligung der Maßnahme ist der Widerspruch WIRKUNGSLOS, da die Maßnahme ja schon durchgeführt wurde und die Folge des Widerspruchs nach §99 NICHT die Aufhebung der Maßnahme ist! Nur der Rechtsweg des §101 erfüllt diesen Anspruch! Also keine Panik wenn der AG eine Anhörung nachreicht: Die Frist ist belanglos, da mit Durchführung der Maßnahme auf jeden Fall schon vorbei!
Aber nochmal Achtung FALLE: Mit dem Antrag auf §101 auf keinen Fall so lange warten bis die Wochenfrist einer nachgereichten Beteiligung rum ist! Im Zweifelsfalle könnte ein Gericht das so auslegen, das der BR die Frist verstreichen lassen wollte und mit der Maßnahme einverstanden ist, sonst hätte er ja den Antrag nach §101 (den er auch wenns nicht ausdrücklich im § so steht UNVERZÜGLICH zu stellen hat!) gestellt. Im Zweifelsfalle dem AG mitteilen das die Frist nach §99 nicht läuft, da der BR Antrag nach §101 gestellt hat oder stellen wird.
§101 zieht übrigens IMMER, auch wenn der BR nach §99 keinen Grund zum Widerspruch hätte. Die EINZIGE Bedingung an §101: Der AG muß die Maßnahme vor Abschluß einer Beteiligung nach §99 durchgeführt haben. Einzig wenn der AG die Maßnahme als Maßnahme nach §100 deklariert hat, dann geht §101 nicht, außer im Rahmen der Reaktionsmöglichkeiten nach §100.
Alle anderen Rechtswege die Du erwähnt hast sind im Falle §99 NICHT MÖGLICH. Die ArbG haben klar entschieden das mit §101 die Reaktionsmöglichkeiten des BR ABSCHLIESSEND festgelegt sind.
Alles klar?