Erstellt am 10.06.2011 um 11:51 Uhr von Südmann
die Information des AG an den BR muß
- rechtzeitig
- umfassend
und - verständlich sein
daraus ergibt sich das Recht des BR - auch in internationalen Konzernen - grundsätzlich in deutsch informiert zu werden
man könnte dem AG drei Alternativen anbieten :
ob sich der BR darauf beruft, nicht " ordentlich " informiert worden zu sein
und dies bis zum Arbeitsgericht vorantreibt
oder ob der BR einen Übersetzer beschließt, den der AG nach § 40 BetrVG bezahlen müsste
oder ob der AG nicht lieber wie vorher "zweisprachig" informiert
mal sehen, welche Möglichkeit der AG "aus Kostengründen" wählt
Erstellt am 10.06.2011 um 12:03 Uhr von charlot
Es kommt auf die Betriebssprache an. Das Ändern der Betriebssprache unterliegt der MB und könnte eine Betriebsänderung darstellen.
Erstellt am 10.06.2011 um 12:22 Uhr von Südmann
nein,
die "Betriebssprache" ist hierbei unmassgeblich