Erstellt am 09.06.2011 um 17:56 Uhr von wölfchen
. . . wenn nach der Betriebsversammlung die festgelegte Pausenzeit ist, spricht nichts dagegen, denn in meiner Pause kann ich tun und lassen, was ich will, Hauptsache ich bin zum Pausenende wieder im Betrieb . . .
Erstellt am 09.06.2011 um 18:33 Uhr von wahlvst
wölfchen
...das trifft aber auch nur zu, wenn es sich um eine nichtbezahlte Pause hadelt, also analog der Mittagspause. Wenn die Betriebsversammlung aber "nur" unterbrochen wird und die gesamte Zeit incl. dieser Unterbrechung als Arbeitszeit bezahlt wird, geht es nicht. Dann könnte der AG zu mindest für diese mZeit die Vergütung aussetzen und abmahnen. Weiter dürfte es dann bei einem Unfall Probleme geben, da es dann nicht als Arbeits- oder Wegeunfall gewertet würde.
Es wäre dann hier vergleichbar mit einer "sonstigen" Arbeitsunterbrechung welche als Arbeitszeit gewertet und bezahlt wird.
Dann könnte es nur helfen, wenn es Gleitzeit im Betrieb gibt und man aussticht und dann nach Rückkehr wieder einsticht. Dann wäre es nicht bezahlte Freizeit. Aber dieses müsste dann grundsätzlich auch im Betrieb erlaubt sein.
Wie es dann bei einem Unfall aussieht müsste die BG klären.
Wer sagt er geht zur Betriebsversammlung und dann aber dort nicht oder nicht in der gesmaten Zeit teilnimmt diese Zeit aber als Betriebsversammlung verbucht begeht Arbeitszeitbetrung welches dann zur fristlosen Kündigung berechtigt.
Ja, ich weiß nun kommen wieder Aussagen, müsste erst abgemahnt werden, was aber nicht zwingend so ist.
Also, nicht so pauschal JA sagen. ;-)
Erstellt am 09.06.2011 um 19:52 Uhr von wölfchen
. . . die Frage war doch so formuliert: . . . von der betriebsversammlung nach hause zu fahren, dort seine Pause zu verbringen und dann zur Arbeitsstelle zurückzukehren" - da lese ich heraus, dass der Kollege eine Pause hat. Der Hinweis darauf, dass es sich um eine nicht bezahlte Pause handeln müsste und mit einem eventuellen Unfall ist hilfreich, aber der Rest mit Arbeitsunterbrechung usw. verwirrt eigentlich nur, oder? Man muss eine einfache Fragestellung nicht verkomplizieren ;-)
Erstellt am 09.06.2011 um 20:05 Uhr von wahlvst
wölfchen
man kann eben nicht aus der Frage erkennen, dass es sich um die reguläre Pause/Mittagspause handelt. Die Aussage in der Klammer (alles Arbeitszeit) lässt eher das Gegenteil vermuten. Daher sollt man besser nicht pauschal antworten. Denn es gibt BR die machen Betriebsversammlungen erst mittags, ggf. auch damit Koll wekche Schichtarbeiten auch teilnehmen können.
Aber auch ja, Du hast Recht es wäre oft viel einfacher wenn Fragen vollumfänglich wären. Denn keiner von uns kann wissen, was Fragesteller denken.
Erstellt am 10.06.2011 um 11:06 Uhr von rkoch
@wahlvst
selbst WENN es sich um eine bezahlte Pause handelt KANN es sich um eine längere Mittagspause handeln. z.B. 1/2 Stunde Pause bezahlt im 3-Schicht-Betrieb als Mittagspause. Warum soll ein AN der in relativer nähe wohnt diese nicht zu Hause verbringen? Bezahlte Pause sagt nichts darüber aus das der AN verpflichtet ist diese an seiner Arbeitsstätte zu verbringen. Er muß natürlich immer noch rechtzeitig seine Arbeit wieder aufnehmen aber das gilt ja immer.
Aber das gibt Dir um so mehr Recht: Man kann derartige Fragen nicht pauschal beantworten.
Allerdings hat jeanjarre anscheinend noch editiert:
> die Betriebsversammlung war an einem externen Ort und m.E. muss ich doch, um versichert zu sein auf direkten Wege zur Arbeitstelle zurückkehren, oder?
Versichert sind alle Wege zwischen verschiedenen Betriebsstätten (wozu in diesem Fall der Ort der BetrV zählt) und zwischen jeder der Betriebsstätten nach Hause, unabhängig von der Tageszeit, solange beweisbar ist das es sich um einen derartigen Weg handelt (sprich: NICHT versichert ist u.U. der Weg von zu Hause zur Betriebsstätte, wenn unmittelbar nach dem Weg gar keine Arbeitspflicht besteht. Insofern wird es schwierig zu beweisen das man den Weg gemacht hat um zur Arbeit zu fahren). In diesem Fall ist der Weg auf jeden Fall versichert.
> Ja es gibt Gleitzeit, aber kann der MA hier einfach selbst bestimmen, wann er sie macht, geht es hier nicht nach den geschäftl. Belangen?
Hier geht es allein nach den Regeln nach denen die Gleitzeit gelebt wird. Die geschäftlichen Belange des AG sind nur in so weit zu berücksichtigen wenn die Regelung der Gleitzeit dies ausdrücklich vorsieht. Ist z.B. vereinbart das der AN innerhalb eines Zeitrahmens seine Pause (Lage, Dauer) selbst bestimmen kann, dann kann er das. Ist die Pause trotz Gleitzeit auf eine fixe Lage festgelegt (z.B. 12:00-12:30) kann der AN natürlich daran nichts ändern sondern ist verpflichtet diese Pausenzeit einzuhalten.
I.v.M. der Frage könnte dann z.B. folgendes passieren:
Der Ort der Betriebsversammlung liegt 15 Min. von dem Betrieb entfernt, die Pause beginnt um 12:00 Uhr, die BetrVers endet um 11:45. Da zum Zeitpunkt des Endes der BetrVers noch keine Pause ist, ist der AN grundsätzlich verpflichtet zunächst zum Betrieb zu fahren. Er kommt um 12:00 dort an, die Pause beginnt und er kann dann sofort weiter nach Hause fahren. Die Fahrt zum Betrieb ist bezahlt (Fahrtkostenersatz, Lohn) die Fahrt nach Hause nicht. Im Extremfall, z.B. BetrVers endet um 11:55 Uhr, könnte sogar der Fall eintreten das man zunächst den Weg zum Betrieb einschlägt und um 12:00 mit Pausenbeginn von dem Ort wo man sich gerade befindet den Weg nach Hause einschlägt. Wenn DAS passieren würde wäre das natürlich UNSINN so zu handeln. Der BR sollte für diesen Fall dann (vorher oder ggf. noch während der BetrVers) mit dem AG eine Regelung treffen, z.B. das die Pause unmittelbar nach Ende der BetrVers beginnt und der AG die Verlängerung der Pause bis zum regulären Pausenende akzeptiert und (möglichst) die zusätzliche Pausendauer (da diese ja nicht im Verschulden der AN liegt) als AZ gewertet wird.
Erstellt am 10.06.2011 um 12:31 Uhr von charlot
Entlassung auch ohne Abmahnung zulässig
So entschied beispielsweise das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz. Für die Richter spielt demnach keine Rolle, ob der Mitarbeiter einen sogenannten Arbeitszeitbetrug begangen hat oder er die versäumte Zeit in der Mittagspause nacharbeiten wollte (Az. 7 Sa 385/07).
BAG, Urteil vom 21.8.1990 - 1 AZR 567/89 - Aufenthalt während der Pausen
Leitsätze:
1. Eine Ruhepause im Sinne von § 12 Abs. 2 ArbZO erfordert nicht, daß der Arbeitnehmer berechtigt sein muß, während der Ruhepause den Betrieb verlassen zu können.
Die Pausen lt § 4 Ruhepausen sind unbezahlte Pausen, also Freizeit!
Werden Pausen bezahlt unterliegt das Thema Aufenthalt dem Direktionsrecht, klar unter Beachtung der MB
Betreff Versicherung gilt ja auch Wege (direkter ohne Unterbrechung) von und zur Arbeit sind versichert.
Somit habe da wohl 2 nicht ganz Unrecht
Erstellt am 10.06.2011 um 13:23 Uhr von rkoch
@charlot
> versäumte Zeit in der Mittagspause nacharbeiten wollte (Az. 7 Sa 385/07).
Darum geht es hier nicht. Das ein AN der seinen Arbeitsplatz WÄHREND der laufenden AZ verläßt eine grobe Pflichtverletzung begeht ist klar... Aber das hat nichts damit zu tun, das er während der Pause nach Hause dürfte. Deshalb habe ich ja geschrieben das er WÄHREND der AZ auf jeden Fall sich auf den Weg zu seiner Arbeitsstätte machen muss. Erst wenn die Pause beginnt ist er frei zu tun und zu lassen was er will.
> 1 AZR 567/89 - Aufenthalt während der Pausen
Tut hier auch nichts zur Sache, da es ja offenbar KEINE BV gibt die den AN den Pausenaufenthalt innerhalb der betrieblichen Räume vorschreibt, sondern ich vielmehr aus jeanjarres Frage lese das es offenbar grundsätzlich erlaubt ist die Pause außerhalb des Betriebes zu verbringen und er nur auf den Sonderfall anspielt das die BetrVers kurz vor Pausenbeginn endet und er zu diesem Zeitpunkt auch nicht im Betrieb ist (was natürlich bedeuten würde das er bis zum Pausenbeginn an seinen Arbeitsplatz zurückkehren müsste, sonst passiert: siehe Dein 1. Urteil).
> Werden Pausen bezahlt unterliegt das Thema Aufenthalt dem Direktionsrecht,
Mit dem bezahlen der Pausen hat das gar nichts zu tun. Die Bezahlung ist eine Pflicht des AG, die aber (per se) umgekehrt keine Pflichten des AN auslöst. Vielmehr ist es eine reine Ausprägung des gegenseitigen Vertragsverhältnisses, wobei die Arbeit in Vorleistung zu erbringen ist, die Zahlung ist die Folge davon. Es ist also genau umgekehrt: Leistet der AN vertragsgemäß muss der AG zahlen, leistet der AN nicht muss auch der AG nicht zahlen. Aber damit ist auch schon gut. Der Umkehrschluß ist denkbar wenn der AG in Vorleistung gehen würde, aber selbst dann löst das nur die ohnehin bestehende Arbeitspflicht während der Arbeitszeit aus, die aber wieder bei Nichterbringung nur die Zurückhaltung weiterer Lohnzahlungen ergeben würde. (Natürlich abgesehen davon das jede Vertragsstörung der einen Partei die andere Partei zur Kündigung berechtigt).
Abgesehen davon ist Deine Aussage korrekt, aber eben nur im Sinne des Satzes 2 von §106 GewO, und der gilt sowohl für bezahlte als auch für unbezahlte Pausen! Es ist ein Irrtum das der AG einem AN während unbezahlter Pausen gar nichts zu sagen hat. Er hat ihm während der Pausen nur in Bezug auf seine Arbeitsleistung das Direktionsrecht verloren. So lange sich der AN im Betrieb aufhält kann der AG ihm Regeln des Verhaltens und der Ordnung auferlegen, auch außerhalb seiner Arbeitspflicht. Eben auch die Regel das er das Gebäude nicht verlassen darf (vorbehaltlich MB des BR). So bald der AN aber das Gebäude (rechtmäßig) AUSSERHALB seiner Arbeitspflicht verläßt endet das Direktionsrecht. Es beginnt wieder mit dem Ende der Pause (dem Beginn der Arbeitspflicht), egal wo sich der AN zu diesem Zeitpunkt aufhält.
Erstellt am 10.06.2011 um 13:46 Uhr von Südmann
"Eben auch die Regel das er das Gebäude nicht verlassen darf "
darüber könnte man trefflich diskutieren