Erstellt am 08.06.2011 um 12:19 Uhr von rkoch
Wer im Auftrag der der GF handelt (handeln darf) entscheidet die GF. Ob die betreffende Person ein geeigneter Verhandlungspartner des BR ist kann der BR nach Lage entscheiden.
So weit im Gespräch von Seiten der GF eine Entscheidung zu fällen ist MUSS der Verhandlungspartner befugt sein VERBINDLICHE Entscheidungen zu fällen. Ist er das nicht (übliche Äußerung: Da muß ich .... fragen, oder: Das muss ... entscheiden) ist der Verhandlungspartner ungeeignet und es liegt im Ermessen des BR die Verhandlungen abzubrechen.
Erstellt am 08.06.2011 um 18:40 Uhr von Hmmmm
Fragt doch einfach nach der Prokura bzw. wie weitreichend diese für Entscheidungen in Euren Angelegenheiten ist oder hat er eine Gesamtprokura?
Erstellt am 08.06.2011 um 19:54 Uhr von DonJohnson
Was soll an einer Gesamtprokura so toll sein? Die sagt doch eigentlich so gut wie gar ncihts aus...
Erstellt am 08.06.2011 um 20:43 Uhr von Hmmmm
Es gibt Unterschiede bei der Prokura, wenn es um Personalangelegenheiten im ganzen Unternehmen geht, nützt ein Prokura für zb. die Warenbestellung nicht viel ;)
Erstellt am 08.06.2011 um 20:53 Uhr von DonJohnson
soweit so gut und was hat es mit der Gesamtprokura auf sich? Du hast sie ja ins Spiel gebracht ;-)
Erstellt am 09.06.2011 um 07:41 Uhr von Forentroll
@DonJohnson
Gesamtprokura = nur zwei oder mehrere Prokuristen sind mit einem Geschäftsführer vertretungsberechtigt.
Einzelprokura = der einzelne Prokurist ist vertretungsberechtigt.
Vertretungsmacht des Prokuristen [Bearbeiten]Ein Prokurist darf insbesondere:
Den gesamten Geschäftsverkehr führen,
Prozesse führen,
Verbindlichkeiten eingehen,
Vergleiche schließen,
Handlungsvollmachten erteilen, die einen geringeren Umfang als die Prokura aufweisen.
Sofern er zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt ist, gilt für ihn selbst das Kündigungsschutzgesetz nur eingeschränkt.
Er darf hingegen keine höchstpersönliche Geschäfte des Betriebsinhabers ausführen, die kraft Gesetzes dem Kaufmann vorbehalten sind. Dazu gehören insbesondere
Geschäfte, die darauf ausgerichtet sind, den Betrieb einzustellen,
Unterzeichnung des Jahresabschlusses,
Prokura erteilen,
Handelsregistereintragungen beantragen,
Eide für den Kaufmann leisten,
Insolvenz beantragen,
Steuererklärungen für den Kaufmann unterzeichnen.
Grundstücke veräußern oder belasten
Erstellt am 09.06.2011 um 08:56 Uhr von SuzieQ
Der Begriff der Prokura ist in § 49 Abs. 1 HGB geregelt. Kommentar dazu wäre zu empfehlen.
Erstellt am 09.06.2011 um 13:03 Uhr von Hmmmm
Richtig! Es gibt aber auch Prokura für einzelne Bereiche und wenn derjenige der Prokura inne hat aber nicht für den Bereich den der TE besprechen will, dann ist er schließlich nicht Entscheidungsfähig und somit eher der falsche Ansprechpartner ;)
PS: Hatte ich hier im Thema nicht schon zweimal geschrieben? Hmmmm.....
Erstellt am 09.06.2011 um 13:59 Uhr von DonJohnson
Forentroll und Suzie@
Ach, ihr glaubt ich weiß das nciht?
Ich fragte so doof wegen folgendem nach ;-)
*Fragt doch einfach nach der Prokura bzw. wie weitreichend diese für Entscheidungen in Euren Angelegenheiten ist oder hat er eine Gesamtprokura?
Antwort 2 Erstellt am 08.06.2011 um 18:40 Uhr von Hmmmm*
Erstellt am 09.06.2011 um 16:17 Uhr von Lotte
Hmmm,
ob jemand Prokura hat, sagt viel darüber aus, was er nach außen vertreten darf. Über eine Entscheidungsbefugnis innerhalb des UN, wie sie bei Verhandlungen mit dem BR gemeinhin benötigt wird, sagt die Eintragung ins HR erstmal nichts.
Schließe mich rkoch an.
Erstellt am 09.06.2011 um 16:30 Uhr von DonJohnson
oh Lotte, lange nix von dir gelesen, wie gehts?
Erstellt am 10.06.2011 um 00:55 Uhr von Hmmmm
@Lotte,
was sagt den Prokura aus? Für was gibt es Prokura? Im Innen- und Aussenverhältnis? Was darf denn ein Prokurist und was darf dieser nicht? Prokura ist ein fettes Thema und wenn der BR zB. etwas im Personalbereich besprechen und Entscheidungen will, dann sollte der Prokurist auch die Befugnis haben Entscheidungen zu treffen die benötigt werden.
Im Übrigen habe ich nichts anderes geschrieben als @rkoch, zudem wurde hier der Prokurist vom TE ins Spiel gebracht ;) Ein Prokurist der nix darf - ein Niederlassungsleiter mit Prokura sagt erstmal garnix aus, weil wichtig ist für was die Prokura gilt - nützt halt nix. Sinngemäss hat auch dies @rkoch geschrieben. Ein Prokurist der die Firma in rechtlichen Angelegenheiten vor Gericht vertreten darf, wie zB. Assessor, hat keine Befugnisse Entfristungen einzuleiten oder selbstständig Kündigungen auszusprechen oder Neueinstellunge verbindlich zu regeln ;)
Erstellt am 10.06.2011 um 08:20 Uhr von Lotte
hmmm,
wenn Du meinst, dass Du Recht hast und alles so meintest, wie wir auch, dann ist doch alles gut ;-)
DJ,
viel zu tun, aber es macht Spaß.
Lieben Gruß Dir ;-)