Wir sind ein kommunales Wohnungsunternehmen, wobei u. a. für die Betreuung der Mieter hinsichtlich der mietvertraglichen Angelegenheiten vier Mitarbeiterinnen eingesetzt sind. Die Grundstücke sind auf die vier Kolleginnen aufgeteilt. Aufgrund vieler Grundstücksabrisse soll nun eine Kollegin davon an die Kundenberatung versetzt werden. Dies ist in jedem Fall als gleichwertige Stelle zu betrachten. Diese Kollegin würde dann die Wohnungsinteressenten als Erstkontakt beraten, nur dass sie dann nicht mehr für die vertraglichen Abschlüsse zuständig und auch nicht für die Beitreibung von Mietschulden ist. Dafür obliegen ihr dann noch andere Aufgaben, wie z. B. leerstehende Wohnungen in der Presse zu inserieren, ins Internet zu stellen, Statistiken zu erstellen etc. Die Grundstücksbetreuung soll nun auf die drei übrigen Mitarbeiterinnen neu aufgeteilt werden. Unser Problem ist folgendes: Die Kollegin, deren Grundstücke aufgrund des Abrisses auf einen sehr geringen Bestand zurückgegangen ist, soll weiterhin mit als Kundenbetreuerin eingesetzt werden, da sie sehr belastbar ist und auch mit der Beitreibung der Mietschulden immer sehr hinterher ist. Eine andere Mitarbeiterin, deren zu bearbeitende Grundstücke noch nicht wegen des Abrisses zurückgegangen sind, soll aber nun an die Kundenberatung versetzt werden, da sie einerseits mit der Beitreibung der Mietrückstände nicht so hinterher ist, weil sie sich z. T. von den Mietern hinhalten lässt. Andererseits ist sie eine sehr nette und sehr höfliche Mitarbeiterin gegenüber Mietern und anderen Kunden und sie hat ihre Stärken in der Kundenberatung. Diese Kollegin möchte die Versetzung ablehnen, da sie die Meinung vertritt, dass die Kollegin mit den bisher noch wenigen Grundstücken an die Kundenberatung versetzt werden soll. Die Stellenbeschreibung für die Kundenbetreuer ist jedoch nicht personengebunden. Im Arbeitsvertrag steht nur, dass sie als vollbeschäftigte Angestellte eingestellt ist. Unsere Geschäftsführung ist auch der Meinung, dass die Kollegin mit den wenigen Grundstücken für die Kundenberatung nicht geeignet ist. Wenn die Mitarbeiterin nun die Versetzung verweigert, kann die Geschäftsführung die Kollegin dann kündigen oder ist die Geschäftsführung verpflichtet die andere Kollegin mit den wenigen Grundstücken zu versetzen. Ich hoffe, Ihr könnt mir hier helfen, da morgen mit der Geschäftsführung nochmals ein Gesprächstermin stattfindet.
Vielen Dank!