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Zustimmungsersetzung - statt dessen bringt uns der AG die gleiche Vorlage erneut auf den Tisch?

A
appletree
Jan 2018 bearbeitet

Wir haben eine Vorlage zu einem unbefristeten Vertrag abgelehnt (Warum sei jetzt hier mal dahin gestellt). Jetzt bringt uns der AG die gleiche Vorlage erneut auf den Tisch. Meine Frage bezieht sich jetzt nur auf die Vorgehensweise. Wenn wir eine Vorlage ablehnen, und der AG will sie trotzdem, muss er dann nicht sich die Zustimmung (wo auch immer, Arb.Ger., Einigungsstelle....) ersetzen lassen?

appletree

4.97703

Community-Antworten (3)

G
Galaxy

15.12.2008 um 09:29 Uhr

@appletree

wenn ihr eine Vorlage ablehnt, der AG legt euch die gleiche Vorlage bei der nächsten Sitzung wieder vor und ihr als BR STIMMT DIESMAL ZU hat er doch sein Ziel erreicht.

Darum macht er es ja....

Also, erneut ablehnen(Mit den Gründen, die du bis jetzt mal dahingestellt hast..;-)) ) und das Spielchen geht von vorne los. Der AG will ja was von euch, dann muss er sich auch eine Zustimmung holen, wo auch immer, entweder von Euch, vom ArbGer, der Einigungstelle oder die Maßnahme einfach umsetzen mit den darausfolgenden Konsequenzen für ihn......

P
Peanuts

15.12.2008 um 09:46 Uhr

"Wir haben eine Vorlage zu einem unbefristeten Vertrag abgelehnt..."

Mir ist nicht klar, was Ihr abgelehnt habt. Geht es um einen Blanko-Formulararbeitsvertrag oder geht es um die Anhörung zu einer unbefristeten Einstellung?

Falls es um einen Blanko-Formulararbeitsvertrag gehen sollte, ist dieser nicht zwingend zustimmungspflichtig. Das MBR des BRs bezieht sich ausschließlich auf Vertragsbestandteile, über die nomal üblichen (erforderlichen) Vertragsbestandteile hinaus gehen.

F
frager1

15.12.2008 um 11:30 Uhr

@appletree Wenn es hie rum eine Einstellung geht und ihr einen der im BetrVG vorgesehenen Ablehnungsgründe verwendet habt, gibt es diese 4 Möglichkeiten des AG.

Hat der BR die Zustimmung zu der Maßnahme verweigert, hat der AG folgende vier Reaktionsmöglichkeiten:

a)Er verzichtet auf die Durchführung der geplanten Maßnahme. Evtl. neue Vorschläge lösen den Mitbestimmungsmechanismus des § 99 erneut aus. b)Der AG beharrt auf der Maßnahme, wartet mit ihrer Durchführung jedoch ab, bis über seinen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung gemäß Abs. 4 durch das ArbG entschieden ist. c)Der AG führt die Maßnahme vorläufig unter Beachtung des Verfahrens nach § 100 durch. Die Entscheidung über den – vorläufigen und endgültigen – Bestand der Maßnahme fällt dann im Verfahren gemäß §§ 99 Abs. 4, 100 und ggf. 101. d)Der AG führt die Maßnahme durch, ohne das Verfahren gemäß § 100 einzuleiten. Untervarianten – jedoch ohne rechtliche Unterschiede – sind, ob er parallel dazu den Antrag nach Abs. 4 stellt oder auch dies unterlässt. Die Begründung für ein solches Vorgehen kann darin liegen, dass der AG die Zustimmungsverweigerung des BR für unbeachtlich hält (z. B. im Hinblick auf formale Mängel, Missbräuchlichkeit oder Fristüberschreitung ). Im schlimmsten – leider in der Praxis gleichfalls nicht seltenen – Fall geschieht dies ohne oder nur mit vorgeschobener Begründung. In diesem Fall hat der BR die Möglichkeit eines Antrags gemäß § 101, um die Maßnahme durch das ArbG aufheben zu lassen (vgl. § 101; dort auch zur weiter gehenden Möglichkeit eines Unterlassungsantrags sowie einer einstweiligen Verfügung.).

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