Erstellt am 08.06.2011 um 08:07 Uhr von Forentroll
NEIN!
Es wird nicht einfach erhöht. Es zählt die Anzahl der BRMs die im Wahlausschreiben stehen. Ein senken oder erhöhen ist nicht erlaubt.
Schon mal das Betriebsverfassungsgesetz und evtl. mal eine Kommentierung in der Hand gehabt?
Ausnahme: §13 BetrVG (2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
1.mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,
Hier darf neu gewählt werden. Sonst nicht!
Erstellt am 08.06.2011 um 10:50 Uhr von rkoch
Kleine Korrektur zu Forentroll:
> Hier ** MUSS ** neu gewählt werden.
Das gilt selbst dann wenn sich die Größe des BR nicht verändert. Sinn der Vorschrift ist in diesem Fall der geänderten Belegschaftszusammensetzung Rechnung zu tragen, sprich: Durch die zusätzlichen (weggefallenen) AN könnte sich die Meinung innerhalb der Belegschaft verschoben haben was zu einem geänderten Wahlergebnis führen würde, also muß neu gewählt werden.
Weiterhin ergänzend (weil immer wieder missverstanden): Hier steht nicht "innerhalb" von 24 Monaten, sondern "mit Ablauf" von 24 Monaten. Das bedeutet: Exakt an dem Tag an dem die Wahl 24 Monate zurückliegt wird beurteilt ob Neuwahlen einzuleiten sind. Davor und Danach sind Veränderungen der Belegschaftsstärke irellevant.
Erstellt am 08.06.2011 um 11:14 Uhr von keiner
rkoch
was ist das denn?
der §13 ist da eindeutig wann gewählt werden muß.
Erstellt am 08.06.2011 um 12:56 Uhr von rkoch
@keiner
Falls Du Dich auf meinen letzten Absatz beziehst dann such doch mal im Forum wie oft wir dieses Thema schon hatten und wie oft dieser Satz missverstanden wurde. Und fast immer im Zusammenhang mit genau der selben Frage die AS gestellt hat.
Erstellt am 08.06.2011 um 13:01 Uhr von keiner
rkoch
nö, ich beziehe mich auf diesen satz:
Hier ** MUSS ** neu gewählt werden.
Erstellt am 08.06.2011 um 13:35 Uhr von rkoch
Ja und? WENN (wie Forentroll schreibt) 24 Monate nach der Wahl die Anzahl der AN (usw.) dann MUSS eben gewählt werdenm nicht wie Forentroll schreibt "darf". Und genau da ist, wie Du selbst schreibst, §13 eindeutig, oder?
> Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen
IST ist die MUSS-Form. Eine Wahl IST bei Eintreten eines der aufgezähten Umstände durchzuführen. Nicht: Eine Wahl kann bei Eintreten (usw.) durchgeführt werden.
Ich wiederhole mich: Wo ist Dein Problem?
Erstellt am 08.06.2011 um 13:46 Uhr von keiner
dann habe ich dich falsch verstanden!
ich hatte verstanden, dass du zu as meinst, dass gewählt werden muß. Nicht das du forentrolls interpretation des §13 betrvg berichtigst.
in dem zusammenhang finde ich auch noch wichtig:
um die hälfte, mindestens aber um 50
das wird immer wieder überlesen ;-)
Erstellt am 08.06.2011 um 14:00 Uhr von rkoch
Sorry, ich dachte mit dem "kleine Korrektur" und dem Zitatzeichen ">" wäre mein Beitrag klar, aber stimmt, da ich anschließend nicht mehr darauf eingehe (außer im zweiten Absatz) konnte man es tatsächlich so verstehen das ich meine das jetzt sofort auf jeden Fall gewählt werden muss. Dem ist natürlich nicht so.