Erstellt am 03.06.2011 um 10:00 Uhr von paula
fragst du als BR oder als normaler MA? Um was geht es denn bei den Gesprächen?
Erstellt am 03.06.2011 um 10:26 Uhr von GilliPoint
Sag deinem Abteilungsleiter das du ein BR-Mitglied dabei haben möchtest, denn das recht darauf hast du.
Dann will ich mal sehen ob er dich beim nächsten mal wieder rein holen tut um zu meckern !
Erstellt am 03.06.2011 um 10:51 Uhr von paula
GilliPoint
du unterstellst wohl dass sich um ein Gespräch als normaler MA handelt und da bezweifel ich mal heftig, dass da immer ein Anspruch auf das BRM besteht....
Erstellt am 03.06.2011 um 10:54 Uhr von UntersteSprosse
Bin normaler Mitarbeiter und es geht meist über meine angeblichen schlechten Leistungen. Ein Betriebsratsmitglied kann das garnicht so richtig beurteilen. Nur die anderen Kollegen sehen mich als sehr fleissig an und stimmen dem Abteilungsleiter so nicht zu.
Erstellt am 03.06.2011 um 11:29 Uhr von edgar
BetrVG § 82 Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers
(2) Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert und dass mit ihm die Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt dieser Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.
Aber beachten, das Teilnahmerecht des BR gilt nicht bei jedem Gespräch
Erstellt am 03.06.2011 um 12:13 Uhr von paula
wie edgar schon sagt: der MA darf nicht zu allen Gesprächen BR-Unterstützung mitbringen.
Es gibt überhaupt keinen Rechtsanspruch einen Kollegen mitzunehmen. Man kann es ja mal probieren, ob sich der AL darauf einläßt, aber er muss es eben nicht.
Wenn Du aber meinst der AG geht hier ungerechtfertigt gegen dich vor, würde ich trotzdem über den BR gehen. Es gibt insbesondere ein umfassendes Beschwerderecht, bei dem der BR dich unterstützen kann:
§ 85 BetrVG
(1) Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.
(2) Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Dies gilt nicht, soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist.
Stimme dich doch einfach mal mit deinem BR ab! Da kann man schon einmal aktiv werden
Erstellt am 03.06.2011 um 14:22 Uhr von UntereSprosse
Danke für die Antworten. § 85 finde ich gut!
Schönes Wochenende!