Erstellt am 02.06.2011 um 10:08 Uhr von Karamell
Der erste Arbeitsvertrag bzw. die erste Zeit des Arbeitsvertrages ist keine Befristung die zu den drei mal gehört. Nach der ersten Ablaufzeit kann der AG dreimal nachbefristen. Ich gehe hier auch von einer Sachgrundlosen Befristung aus!
Beispiel:
AV beginnt am 01.01.2010 - 31.12.2010
Erste Nachbefristung beginnt am 01.01.2011 - 31.03.2011
Zweite Nachbefristung beginnt am 01.04.2011 - 31.07.2011
Dritte Nachbefristung beginnt am 01.08.2011 - 31.12.2011
Dies wäre so in Ordnung. Vorausgesetzt der Befristete Vertrag wurde vor dem ersten Arbeitsgang unterschrieben, sämtliche Folgebefristung sind während der einzelnen Laufzeiten gültig geworden und es sind bei den neuen Befristungsabreden ausschließlich die Laufzeiten verlängert worden.
Das TzBfG hat zwei Ausnahmen wo auch länger als zwei Jahre befristet werden kann, einmal in den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. und bei AN die bei Beginn des AV das 52 Lebensjahr vollendet haben und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Ferne sind auch längere bzw. auch öftere Befristungen möglich, bei Sachgrundbefristungen ;) Ist der Sachgrund nicht mehr gegeben und der AV wird mit dem selben Sachgrund verlängert, ist auch dies m.E.n. ein unbefristeter Vertrag.
Sachgrundlose Befristungen die i.d.R. über die Zweijahresgrenze hinauslaufen, Ausnahmen s.o., sind m.E.n. dann bei "Auslaufen" unbefristete AV.
Was meinst Du eigentlich mit "habe grade eine einstellung mit der 4 befristung bekommen"?
Um 10:29 Uhr nochmal ergänzt.
Erstellt am 02.06.2011 um 11:01 Uhr von Südmann
natürlich könnte auch ein evtl. geltender Tarifvertrag längere sachgrundlose Befristungen sowie häufigere Verlängerungen zulassen
ob eine Befristung wirksam war oder nicht, kann der AN spätestens drei Wochen nach Befristungsende gerichtlich überprüfen lassen
da sollte ein BR im Vorfeld nicht zu sehr daran herumrühren
am Ende könnte das nur bewirken, daß der AG den Betroffenen gar nicht mehr einstellt
bzw. von einer vermutlich unwirksamen Befristung Abstand nimmt
und das war es dann für den Betroffenen..........
Erstellt am 02.06.2011 um 11:30 Uhr von Karamell
@Südmann,
in einem gebe ich Dir Recht, der BR sollte da nicht öffenlichkeitswirksam rumrühren, ein persönliches Gespäch unter vier Augen sollte aber dem AN diesbezüglich aufklären und ihm vielleicht sagen, dass er die Klappe halten soll und warten das dieser "Verstoß" später per Arbeitsgericht "geheilt" wird und er dann mit etwas Glück einen unbefristete Vertrag hat. Aber wir kennen nicht den ganzen Sachverhalt, deshalb rühren wir hier lieber ein wenig rum und geben Tipps ;)
Bei dem Tarifvertrag, der zuungunsten des AN andere Regelungen als das TzBfG hat, hier ein Tipp für Dich: BAG Urteil vom 25.03.2009 – Az.: 7 AZR 710/07, war also ein Schuß im Offen!
Erstellt am 02.06.2011 um 11:41 Uhr von DonJohnson
Wo lest ihr alle, dass es hier um sachgrundlose Befristungen geht?
Erstellt am 02.06.2011 um 11:45 Uhr von Karamell
@DonJohnsen,
nirgends aber, wie in meiner ersten Antwort - erster Abs. Satz 3 - bereits geschrieben, gehe ich von einer Sachgrundlosen aus und warte das der TE hier nocheinmal aufschlägt ;)
Erstellt am 02.06.2011 um 11:52 Uhr von Süßkram
Dabei wäre es so einfach zu schreiben: mit Sachgrund geht das!
Erstellt am 02.06.2011 um 11:54 Uhr von Karamell
@Süßkram,
diese Aussage ist so generell aber schlicht falsch! Ist nämlich der Sachgrund, wenn es denn nur einer war - Kettenbefristung - erreicht, ist eine weitere Befristung mit dem gleichen Grund - wie ich bereits schrieb - nicht statthaft ;)
Erstellt am 02.06.2011 um 12:00 Uhr von Kölner
@Karamell, Langarbeiter, Reserviert
Kannst Du mal bei einem Nick bleiben? Das nervt ungeheuer.
Du bist mal wieder nicht im Recht. Da Du aber auch beratungsresistent bist, Du zudem auch hinsichtlich Deines ausführlichen Textes (176216) auch keine Quellenangabe nutzt (z.B. aus : www.info-arbeitsrecht.de) muss das reichen
Erstellt am 02.06.2011 um 12:04 Uhr von Karamell
Ach Köllner,
und wieder hast Du nichts hilfreiches zum Thema eingebracht sondern nur genörgelt! Versteh doch endlich mal!
PS: Im Übrigen habe ich mein Wissen nicht von der von Dir zitierten Seite, es ist u.a. das Gesetz, genauer das TzBfg, woraus ich zitiert habe, der Rest ist Wissen! Aber offenbar gilt bei Dir der Grundsatz:
"Kenne mer nit, bruche mer nit, fott domit" ( Bezugnehmend auf Wissen )
Erstellt am 02.06.2011 um 13:25 Uhr von Süßkram
Ach Karamell
Lies das.....
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Befristung.html#tocitem11
....
Erstellt am 02.06.2011 um 23:08 Uhr von Karamel
Schnecke
Kannst Du mir mal bitte substantiiert (!) mitteilen, wovon Hensche da schreibt und wovon ich nicht geschrieben habe? Abgesehen davon, dass die Seite der aktuellen Rechtsprechung nach nicht mehr überall sooo aktuell ist, inkl. der wohl nicht europarechtlich konformen Auslegung des § 14 Abs.3 TzBfG, der ältere MA benachteiligt – auch verstoß gegen das AGG ( uppps, nach Euren „Denkgesetzen“ darf man das ja doch über ein TV zuungunsten der AN abändern ) -, könnte ich von der Menge nach noch einmal das Selbe dazu schreiben. Aber danke für den Link, denn auch Hensche, zumindest der Autor des Inhaltes dieses Linkes, geht davon aus, dass
Zitat o.g. Hensche Internetseite:
...mit zunehmender Dauer der gesamten Vertragszeit steigt nämlich die Wahrscheinlichkeit dafür, dass es für die letzte Befristung in Wahrheit keinen Sachgrund gibt, / weil nämlich ein dauerhafter Arbeitsbedarf vorliegt /. Demgemäß wird es mit zunehmender Gesamtdauer der Beschäftigung immer wahrscheinlicher, dass ein Arbeitsgericht zu dem Schluß kommen wird, dass die (zuletzt vereinbarte) Befristung unwirksam ist und dass in Wahrheit ein unbefristeter Arbeitsvertrag vorliegt.
Zitatende
Aber offenbar, zumindest nach dem W.A.F. Forumsprech bzw. einiger der Forenteilnehmer in einem anderen Fred, darf man da ja aber AUCH über TV zuungunsten des AN abweichen.
Ansonsten halt nichts neues! Also warum sollte ich diese Seite noch einmal lesen?
Erstellt am 02.06.2011 um 23:35 Uhr von Kölner
@Karamel
§ 14 Abs. 3 TzBfG...
'Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.'
...ist sowas von europarechtkonform, es müsste Dich schmerzen!
Erstellt am 02.06.2011 um 23:45 Uhr von Karamel
@Kölner,
schön wieder von Dir zu lesen ;)
Jo, autsch: http://de.wikipedia.org/wiki/Mangold-Entscheidung
Erstellt am 02.06.2011 um 23:50 Uhr von Kölner
@Karamel
Du bist nicht auf dem Laufenden. Das war die alte Version.
Die neue Version wie in Abs. 3 des TzBfG ist absolut diskrimierungsfrei und europagesetzkonform.
So ausserhalb der Welt lebst Du doch auch nicht, oder doch?
Erstellt am 02.06.2011 um 23:57 Uhr von Karamel
@Kölner,
was ist denn an §14 Abs 3
Zitat:
Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
Zitatende
Diskriminierungsfrei? Ein jüngerer AN mit den selben Voraussetzungen hätte einen unbefristete AV bei einer sachgrundlosen Befristung! Oder doch nicht? TV? :))
Erstellt am 03.06.2011 um 00:01 Uhr von Kölner
@Karamel
...Boah bist Du bildungsresistent. Intelligenz kann man Dir wirklich nicht vorwerfen.
Lass gut sein.
Erstellt am 03.06.2011 um 00:06 Uhr von Karamel
@Kölner,
dann lass mich doch wenigstens nicht auch noch so dumm sterben, lass mich von Deiner Weisheit blenden und kläre mich auf.