Versetzung von BRM
Darf der AG ein BRM versetzen da in seiner Abteilung eine Stelle wegfällt von5 Ma auf 4 Ma und ihm ein anderen Arbeitsplatz das nicht seinem Berufsbild entspricht angeboten wird, kann das BRM/der BR dieser Versetzung widersprechen ?
Community-Antworten (7)
01.06.2011 um 22:45 Uhr
Wieso denkst Du Du seist etwas besonderes? Auch ein BRM ist ein AN. Es gelten also grundsätzlich die gleichen Rechte.
01.06.2011 um 23:38 Uhr
. . . ganz so einfach ist es wohl doch nicht! BRM zu sein, ist schon etwas besonderes - sich für die anderen AN den Allerwertesten aufzureißen und oft dafür noch Prügel vom AG einstecken zu dürfen, oder andererseits verbale Prügel von MA zu beziehen, die nicht verstehen wollen, dass der BR keine allmächtige Betriebspolizei ist! Und dafür, dass ich dieses auf mich nehme, darf ich nicht benachteiligt werden. Da eine Versetzung eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit ist, darf der BR sehr wohl prüfen, ob auch alle Aspekte gebührend beachtet worden sind, oder ob hier evtl. ein BRM für seine BR-Arbeit abgestraft werden soll . . .
02.06.2011 um 00:58 Uhr
Hallo Tigerkralle,
ganz so einfach wie kunzundhinz und wölfchen möchte ich es nicht machen, obwohl ich von deren Fachwissen in diesem Forum immer wieder überzeugt bin und ich hoffe das man mich nicht gleich nach meinen Zeilen in der Luft zerreisst.
Mir ging es kürzlich genauso, AG wollte mich versetzen und ich habe mich einfach geweigert! Die Gründe die ich dem AG nicht mitteilte, sondern mich einfach weigerte den neuen Arbeitsplatz anzutreten:
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Dies wäre eine Versetzung und Mitbestimmungspflichtig, die geplante Versetzung wurde aber nie dem BR Gremium zur Mitbestimmung vorgelegt.
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Mein Arbeitsberich in dem ich tätig bin ist ein völlig anderer als der an den man mich versetzen wollte (das ist wenn ich das richtig lese bei dir genauso) und somit wäre eine Änderungskündigung nötig gewesen, das ist normalerweise eine ordentliche Kündigung und einem BRM kann nicht ordentlich gekündigt werden! Eine Aussenordentliche (Änderungs)Kündigung wäre in einem solchen Fall sicher nicht durchsetzbar.
Mein RA mit dem ich wegen dieser Sache auch noch Rücksprache gehalten hatte nannte mir noch einen § des BetrVG nachdem ein BRM "Arbeitsplatzsicherheit" geniesst und den ich im Fitting auch nachgelesen habe.
Jetzt kommt aber der Knackpunkt: Ich weiß den § und die RN des Fittings nicht im Kopf und ich komme wegen Urlaub voraussichtlich erst wieder am 14.06. an meine Unterlagen um dir die genaue Quelle zu nennen. Vielleicht findet sich aber ein anderer hier im Forum der dir weiterhelfen kann. Ansonsten schreib mich am 14.06. nochmal an.
Grüße
02.06.2011 um 12:08 Uhr
hallo harvey, danke für deinen ausführlichen Bericht werde mich gegebenfalls bei dir nochmal melden wenn ich im Fitting den Absatz nicht selber finde.
02.06.2011 um 12:47 Uhr
. . . ach harvey, so weit her ist es manchmal mit meiner Sachkenntnis auch wieder nicht, wie man sieht, denn an den Umstand mit der eigentlich notwendigen Änderungskündigung habe ich in dem Moment gar nicht gedacht. Mich hatte nur die Aussage "Wieso denkst Du Du seist etwas besonderes? Auch ein BRM ist ein AN. Es gelten also grundsätzlich die gleichen Rechte." gestört und die wollte ich spontan nicht so stehen lassen. Spontanität ist ja mitunter auch ganz hilfreich und förderlich - in diesem Fall war es das Gegenteil ;-) . . .
02.06.2011 um 20:04 Uhr
harvey
lese doch bitte einmal meine Ausage genau und in Ruhe und sage dann wo etwas falsch ist. Besonders auch das Wort "grundsätzlich" lesen und beachten.
Also, sofern die Versetzung durch das Direktionsrecht des AG gedeckt ist, dürfte es hier wohl keine Chancen des BR geben.
"Arbeitsplatzsicherheit" und "Versetzungsschutz" greifen wenn durch eine Versetzung die Wahrnehmung der Mandatsarbeit nicht mehr möglich wäre, weil z.B. eine Versetzung in einen anderen Betrieb/Betriebsteil erfolgen soll. Das kann ich aus dem Beitrag nun aber wirklich nicht herauslesen. Ist dass BRM mit der versetzung nicht einverstanden ist der BR gem. § 103 zu beteiligen.
Das MB herrscht ist kalr habe ich auch nicht wiedersprochen, aber auch hier gilt MB gilt auch für "normale" AN.
02.06.2011 um 23:37 Uhr
@kunzundhinz, bitte denk doch mal dran, dass nicht jeder Fragesteller mit den Feinheiten juristischer Auslegungs- und Ausdrucksweiseweise vertraut ist. Das heißt, wenn ich als unbeleckter Mensch Deine Aussage lesen würde, wäre für mich sonnenklar: keine Chance, mich zu wehren. Es gibt jedoch wie immer die vielen wenn und aber. Und deswegen halte ich es im Interesse der vielen einfach nur Mitlesenden nicht so gut, einfach einen Brocken hinzuwerfen und darauf zu vertrauen, dass sie ihn auch richtig deuten können. Mensch! Es sind doch keine Juristen, die hier lesen und Fragen stellen, sondern überwiegend Leute, die das ehrenamtlich machen - die vielleicht auch gerade ihre ersten Geh-und Stehversuche in dem Metier machen. Und die werden durch solche Antworten total verunsichert, wenn nicht sogar frustriert. Auch wenn manche Fragen mitunter nervig sein sollten - dann antworte doch einfach nicht . . .
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