Erstellt am 01.06.2011 um 11:45 Uhr von rkoch
Schon mal auf Schulung z.B. BR1 gewesen?
Dann sollte folgender §13 BetrVG nicht unbekannt sein:
(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
2. die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,
Das sollte Deine Frage beantworten und mir stellt sich die Frage seit wann dieser Zustand eingetreten ist, seit wann ihr also schon verpflichtet seid neu zu wählen......
Beschlußfähig seid ihr übrigens nicht mehr (mindestens drei).
Erstellt am 01.06.2011 um 12:14 Uhr von jurgenk
Die drei BR waren noch bei der letztenSitzung anwesen.
Duch selbst Kündigung sind wir zu zweit .
Vorm vier Monaten hätten wir ebent Neuwallen machen müssen.
Was ist wenn wir keinne Kandidaten fiden,weil Betriebsklimer schlecht ist.
Mehr hinhalte tacktig ,sprich vorm ende sind.
Erstellt am 01.06.2011 um 12:22 Uhr von rkoch
Dann bekommt der Betrieb den BR den er verdient: Gar keinen.
Aber so lange ihr wenigstens EINEN (drei) Kandidaten findet gibt es einen Betriebsrat, der dann halt nur aus einem (drei) BRM besteht: §11 BetrVG (Die Rechtsprechung wendet diese § an wenn sich nicht eine ausreichende Anzahl an Kandidaten findet obwohl der § eigentlich nur von einer nicht ausreichenden Zahl an wählbaren AN spricht).
Spätestens jetzt kommt ihr auf jeden Fall nicht mehr um Neuwahlen herum....
Erstellt am 01.06.2011 um 12:36 Uhr von Jurgenk
Danke für die Bestetigung.
So müssen wir ebent werben,um nicht den willen des AG zur Auflösung.
Erstellt am 01.06.2011 um 12:45 Uhr von Südmann
gerade wenn ihr "vor dem Ende" seid, ist ein BR besonders wichtig
im Hinblick auf Sozialplan z.b.
Erstellt am 01.06.2011 um 14:17 Uhr von Kölner
@rkoch
Das Rumpfmandat ginge aber schon noch...
...und § 22 BetrVG könnte ja auch noch helfen und in Dingen des § 102 BetrVG kann auch noch ne ganze Menge mehr möglich sein.
Inwiefern der Reste-BR hier schuldhaft handelt oder eben nicht, sei mal dahingestellt.
Erstellt am 01.06.2011 um 14:27 Uhr von rkoch
Nun ja, das Rumpfmandat wird der BR zumindest in AN-relevanten oder BR-internen Akten noch nutzen können, aber ob er in dem Zustand noch seine MB nach §87 in vollem Umfang ausüben kann... fraglich. Es soll ja schließlich nur noch ein Notnagel für außergewöhnliche Situationen sein (wobei es fraglich ist ob nach 4 Monaten Untätigkeit in Bezug auf die Wahl noch von "außergewöhnliche Situation" die Rede sein kann) und insofern könnte ich mir vorstellen das die Gerichte einen 2-Mann-Beschluß nicht immer anerkennen. Garantiert anerkennen tun sie es bei der Bestellung des Wahlvostandes. Aber sonst? Ich würde es gar nicht ausprobieren (wollen).
Erstellt am 01.06.2011 um 14:32 Uhr von Kölner
@rkoch
D'accord!
Die Frage ist halt, wie lange, wie schuldhaft und vor allem aus welcher Intention heraus der verbliebene BR sich so 'rumpfig' halten musste und wollte.
Um Ruhe zu haben, müsste man tatsächlich (am besten: am heutigen Tage noch) einen WV bestellen. Dann kann man auch noch ein paar Wochen (Monate) weiterarbeiten. ;-)