Hallo alle miteinander,

folgender Fall (aus dem Pflegeheim):

Eine Mitarbeiterin kündigt Anfang Mai eigeninitiativ zum 31.06.2011 ihr Arbeitsverhältnis, da sie den Arbeitgeber wechseln möchte. Eine neue Stelle zum 01.07. hat sie in Aussicht. Dabei ist die Kollegin irrtümlicherweise davon ausgegangen die tariflich vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten zu haben. Lt.Tarif gilt hier, aufgrund der langen Beschäftigungszeit, eine BEIDERSEITIGE Kündigungsfrist von sechs Monaten.
Es kam wie es kommen mußte, der AG lehnt Kündigung zum gewollten Termin ab (Kündigung wirksam zum 30.11.) und die Kollegin sucht den Betriebsrat auf. Sie ist ziemlich sauer auf den AG, möchte jetzt noch natürlich vorher ihre reichlich vorhandenen Überstunden in Freizeit abgegolten haben. Betriebsüblich ist in den meisten Fällen eine Auszahlung der angesammelten Überstunden.

Meine Frage: Hat die Kollegin einen gesetzlichen Anspruch auf Vergütung ihrer Überstunden in Freizeit oder müsste sie sich auch mit einer Auszahlung zufriedengeben.

Vielen Dank im vorraus,

Coolidge