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Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Kündigung seitens AN / Anspruch Vergeltung Überstunden in Freizeit

C
Coolidge
Jan 2018 bearbeitet

Hallo alle miteinander,

folgender Fall (aus dem Pflegeheim):

Eine Mitarbeiterin kündigt Anfang Mai eigeninitiativ zum 31.06.2011 ihr Arbeitsverhältnis, da sie den Arbeitgeber wechseln möchte. Eine neue Stelle zum 01.07. hat sie in Aussicht. Dabei ist die Kollegin irrtümlicherweise davon ausgegangen die tariflich vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten zu haben. Lt.Tarif gilt hier, aufgrund der langen Beschäftigungszeit, eine BEIDERSEITIGE Kündigungsfrist von sechs Monaten. Es kam wie es kommen mußte, der AG lehnt Kündigung zum gewollten Termin ab (Kündigung wirksam zum 30.11.) und die Kollegin sucht den Betriebsrat auf. Sie ist ziemlich sauer auf den AG, möchte jetzt noch natürlich vorher ihre reichlich vorhandenen Überstunden in Freizeit abgegolten haben. Betriebsüblich ist in den meisten Fällen eine Auszahlung der angesammelten Überstunden.

Meine Frage: Hat die Kollegin einen gesetzlichen Anspruch auf Vergütung ihrer Überstunden in Freizeit oder müsste sie sich auch mit einer Auszahlung zufriedengeben.

Vielen Dank im vorraus,

Coolidge

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Community-Antworten (5)

R
rkoch

31.05.2011 um 14:01 Uhr

Deine Frage läßt sich (wieder mal) nicht eindeutig beantworten...

Ob die Mehrarbeit in Geld oder in Freizeit ausgeglichen wird bemisst sich wieder einmal nach TV oder AV oder BV. Also da nachschauen.

Auf der anderen Seite ist eine Bezahlung der Mehrarbeit nur dann als zwingend vorauszusetzen, wenn die Bezahlung unmittelbar erfolgt, d.h. sofort nach entstehen der Ansprüche. Werden die Stunden hingegen nicht sofort bezahlt sondern auf einem entsprechenden Konto geparkt ist anzunehmen das grundsätzlich ein Ausgleich in Freizeit geplant war. Der AG kann jetzt nicht einseitig von diesem Grundsatz abweichen und den Ausgleich in Freizeit verweigern. Eine Ausnahme davon wäre, wenn z.B. der TV für das Abfeiern eine Frist vorsieht innerhalb derer die Freizeit genommen werden muss, z.B. "Der Freizeitausgleich hat in den folgenden drei Monaten zu erfolgen" (MTV IGM). Dann hätte aber spätestens dann die Abgeltung erfolgen müssen.....

Dem steht übrigens auch nicht entgegen, das "in den meisten Fällen eine Auszahlung der angesammelten Überstunden" üblich ist, da das in diesem Fällen wohl im gegenseitigen Einvernehmen erfolgte.

Allerdings wird das der Kollegin ohnehin wohl nur zum Teil nutzen. Gehen wir davon aus das ihr noch 30 Tage Urlaub zustehen würden in den 5 Monaten immer noch rund 80 Tage, also ~ 560 Stunden (bei 35h/W.) auszugleichen sein. Das sie so viel Überstunden gebunkert hat halte ich mal für unwahrscheinlich....

BTW: Mich würde der TV interessieren. Nach TVöD gilt die Kündigungsfrist nämlich zum Quartalsende, also wäre die Kündigung sogar erst zum 31.12. zulässig! Außerdem würde die Zeit dann vermutlich im Rahmen des §10 auf ein Zeitkonto geflossen sein, sonst wären sie IMHO bezahlt worden...

C
Coolidge

31.05.2011 um 16:03 Uhr

vielen Dank

Der TV (und wir haben einen eigenen, der zwar gekündigt aber noch in der Nachwirkung ist) sieht einen Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten vor. Eine Auszahlung hat nicht stattgefunden, wir haben ein massives Überstundenproblem.

Der Kollegin geht es auch mehr darum ob ein Anspruch besteht die mehr geleisteten Überstunden am Stück abzufeiern (bei etwa 120 Überstunden und einer 20h/ Woche). In diesem Falle also etwa fünf Wochen oder ob sie sich mit einer tageweisen Abgeltung in Freizeit zufrieden geben muss. Der TV sagt hier nur dass Überstunden die tageweise aufgebaut wurden auch tageweise abgegolten werden sollen.

...

R
rkoch

31.05.2011 um 16:53 Uhr

Tja - da haben wir ein Problem....

Wo eine eindeutige Regelung nicht besteht gibt es immer nur eine Lösung: Streiten.

Ach ja - außer man einigt sich einfach.... Schon mal versucht zur vermitteln anstatt nach einer Rechtslösung zu suchen? Recht haben und Recht bekommen sind im Zweifelsfalle auch noch zweierlei....

C
Coolidge

31.05.2011 um 18:20 Uhr

ein klärendes Gespräch mit BR Beteiligung steht aus, wollte mich nur gut vorbereiten. Einigung/Kompromiss ist auch in Aussicht.

Wahrscheinlich kann die AN auch zum neuen AG wechseln, bis zum 30.11. allerdings als Nebentätigkeit die von unserem AG dann auch hoffentlich genehmigt wird.

Nochmals vielen Dank

R
rolfo

01.06.2011 um 10:14 Uhr

Der Br sollte hier versuchen den AG zu einem Aufhebungsvertrag zu überreden, was nützt denn dem AG ein Mitarbeiter, der aus laute Wut über die Entscheidung jetzt bei jedem Furz krank macht, das ist doch die Regel. Das sollte der AG auch wissen.

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