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AT Vertag ohne mehr Gehalt

G
gargoyl
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

kann der AG mit einem MA einen AT Vertrag abschließen wenn das Gehalt NICHT über der höchsten Bewertungsgruppe des ETV´s liegt. Das Tätigkeitsgebiet wird ebenfalls noch vom Rahmentarifvertrag erfasst. Der MA ist aber nicht in der Gewerkschaft. Der AG ist allerdings seit Jahrzehnten tarifgebunden.

Ist es dann überhaupt ein AT Vertrag . Und ist der BR nach 99 zu anzuhören bezüglich der Änderung

Danke

1.41504

Community-Antworten (4)

K
kunzundhinz

30.05.2011 um 15:34 Uhr

Wenn der Tarifvertrag ein solches nicht vorseiht eigentlich nicht. Der einfachste Weg ist hier die Gewerkschaft anzurufen. Diese klärt dann.

R
rkoch

30.05.2011 um 16:44 Uhr

Tarifbindung (abgesehen von der einzelvertraglichen Bezugnahme) gibt es nur, wenn a) AG und MA im jeweiligen Verband Mitglied sind (haben wir hier nicht) b) der AG grundsätzlich allen AN Tarifbindung gewährt (wissen wir nicht).

Aber selbst wenn es Tarifbindung gibt können beide Parteien vertraglich vereinbaren was sie wollen. Und solange der AN von seinem Recht auf Tarifbindung keinen Gebrauch macht (es einklagt).... who cares?

Ist es dann überhaupt ein AT Vertrag?

Im tarifrechtlichen Sinne: Nein. Im Sprachgebrauch: Ja. Zur Unterscheidung bezeichnen manche derartige Verträge als OT (ohne Tarif) :-) Aber das muß Euch als BR gar nicht interessieren.

Und ist der BR nach 99 zu anzuhören bezüglich der Änderung

Das BetrVG gilt nur für LEITENDE Angestellte nicht. AT ist nicht gleich LEITENDER Angestellter. Also mit 99%iger Wahrscheinlichkeit: JA. Und an der Stelle wird die Sache erst richtig zur Farce.... Der Betriebsrat hat ein Anrecht auf ein ordentliches Eingruppierungsverfahren, d.h. es muß bis zum Ende durchgezogen werden (bis der BR zustimmt oder der AG die Zustimmung ersetzen läßt). Aber damit ist auch gut. Selbst wenn dann feststeht welche Eingruppierung die Richtige ist kann der AG immer noch etwas anderes mit dem AN vereinbaren ohne das der BR etwas dagegen tun könnte. Aber dem BR das Eingruppierungsverfahren verweigern: Das darf er nicht.

Der einfachste Weg ist hier die Gewerkschaft anzurufen. Diese klärt dann.

Mit Sicherheit tut sie das nicht! a) Kein Gew-Mitglied - also kein Handlungsbedarf b) selbst wenn es ein GEW-Mitglied betrifft: Dann nur Rechtsschutz. Klagen muss der AN schon selbst. Und wo kein Kläger.... Das einzige Mittel der GEW in diesem Fall: Als GEW-Mitgl. darf man auf seine tariflichen Rechte nicht verzichten. Tut man es trotzdem, kann die GEW die Mitgliedschaft wegen Verstoßes gegen die Satzung der GEW kündigen. Das ist natürlich ein massiver Schaden für jemanden der sowieso auf seine Rechte aus der Tarifbindung pfeift......

Ergo: Beteiligungsverfahren ordentlich durchziehen und gut sein lassen.

G
gargoyl

31.05.2011 um 12:51 Uhr

Hallo,

Danke für die Antworten. Haben mir erstmal weitergeholfen!!!

R
rkoch

31.05.2011 um 15:36 Uhr

BTW: Zum Thema: Klagen muss der AN schon selbst.

Obwohl das so sicher ist wie das Amen in der Kirche, die GEW versuchens immer wieder und fallen auf die Schnauze. Gerade heute hat unser Forumssponsor in seinem Newsletter wieder ein klasse Beispiel dafür:

Der Fall:

Eine Arbeitgeberin wandte Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie an. Danach betrug die wöchentliche Arbeitszeit 35 Stunden. Weiterhin schlossen Arbeitgeber und Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung ab. Danach wurde die Wochenarbeitszeit auf 40 Stunden erhöht und es gab als Ausgleich einen leistungs- und erfolgsabhängigen Bonus. 2 Jahre später wurde die Betriebsvereinbarung wieder aufgehoben und die IG Metall verlangte nun, dass die Arbeitgeberin die über die tarifliche Wochenarbeitszeit von 35 Stunden hinaus geleistete Arbeitszeit abgelten soll.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das BAG sagt jedoch etwas anderes (Urteil vom 17.05.2011, Az.: 1 AZR 473/09). Es hat seine Grundsätze weiter entwickelt, dass nicht die Gewerkschaft, sondern der einzelne Arbeitnehmer seine Ansprüche geltend zu machen hat. Zwar beeinträchtige die Betriebsvereinbarung die Koalitionsfreiheit der Gewerkschaft und diese konnte auch verlangen, dass die Betriebsvereinbarung nicht weiter angewendet wird. Sie hat jedoch keinen eigenen Anspruch darauf, dass ein Arbeitgeber die Entgeltnachteile der einzelnen Arbeitnehmer als Schadensersatz ausgleicht.

Pressemitteilung: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2011&nr=15143&pos=6&anz=44

Klassischer Fall von "Wie doof kann man sein".... Ich finde es nur mal wieder beachtlich das ein derart klarer Fall bis vors BAG kommt. Auf den Volltext bin ich jetzt schon gespannt.

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