Ungültige Liste
Guten Morgen Zusammen, Ich habe da mal eine Frage und Ich werde aus den Gesetzestexten nicht wirklich schlau.
Wir spielen derzeit folgendes, nicht ganz abwegiges Szenario durch. Nehmen wir an: Die Frist zum Einreichen von Listen endet am 5.2.22 um 12 Uhr, weil so vom Wahlvorstand beschlossen, und es existiert bis zu diesem Zeitpunkt nur eine Liste die letztlich zur Personenwahl führen würde... Jetzt kommt jemand, der 2-3 Minuten vor Deadline noch eine Liste einreicht, jedoch dann auf zwei Listen steht, weil er sich nicht vorher von der ersten hat streichen lassen..
Wie gehe Ich denn genau mit dieser Situation um?! Ist das noch ein heilbarer Mangel?! Denn, so kurz vor Schluss, muss der Wahlvorstand ja erst den Eingang der Liste bestätigen.. Prüfen, etc.... Das würde ja allerdings erst nach Fristablauf passieren können u.U. .
BetrVGDV1WO §6 Absatz 7 sagt: (7) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nur auf einer Vorschlagsliste vorgeschlagen werden. Ist der Name dieser Person mit ihrer schriftlichen Zustimmung auf mehreren Vorschlagslisten aufgeführt, so hat sie auf Aufforderung des Wahlvorstands vor Ablauf von drei Arbeitstagen zu erklären, welche Bewerbung sie aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so ist die Bewerberin oder der Bewerber auf sämtlichen Listen zu streichen.
BetrVGDV1WO §8 Absatz 1 Satz 1 sagt:
(1) Ungültig sind Vorschlagslisten,
- die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,
Was ist denn hier jetzt "fristgerecht". Wo ist das Maß. Nimmt man es genau, ist, selbst 1 Minute vor Schluss die Liste noch fristgerecht eingereicht worden.
Community-Antworten (5)
20.01.2022 um 10:40 Uhr
"Wie gehe Ich denn genau mit dieser Situation um?" -> Besonnen und ruhig
"Ist das noch ein heilbarer Mangel?" -> Ja
"Was ist denn hier jetzt "fristgerecht"" -> auch wenn kein Fragezeichen dahinter ist: Fristgerecht ist auch 5sec vor Ablauf er Frist.
20.01.2022 um 10:44 Uhr
Hier steht genau, bei welchen Mängeln Nachfristen einzuräumen sind und wann der Wwahlvorschlag einfach zurückzuweisen ist.
20.01.2022 um 11:38 Uhr
Um es kurz zu machen (irgendwie finde ich die bisherigen Antworten nicht sinnvoll).
1.) Fristgerecht ist wie schon erwähnt wurde, auch noch 5 Sekunden vor Ende der Frist.
2.) Was jetzt den Umgang betrifft, so greift das von Dir selbst gefundene:
"so hat sie auf Aufforderung des Wahlvorstands vor Ablauf von drei Arbeitstagen zu erklären, welche Bewerbung sie aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so ist die Bewerberin oder der Bewerber auf sämtlichen Listen zu streichen."
Heißt also ... der WV tritt um 12:05 zusammen und fordert die Person auf, die Erklärung abzugeben. Nach der Erklärung oder nach Ablauf der Frist wird die Person halt auf einer oder eben beiden Listen gestrichen. Fertig!
P.S. Egal wie das Ergebnis ausgeht ... die Liste ist (sofern kein anderer Mangel vorliegt) NIEMALS ungültig.
20.01.2022 um 23:43 Uhr
Das Fristende um 12 Uhr ist aber sehr gewagt.
Quelle Haufe: BAG: Begrenzung bis zu einer bestimmten Uhrzeit ist möglich Der Wahlvorstand wäre berechtigt gewesen, durch eine entsprechende Angabe im Wahlausschreiben die Einreichung von Wahlvorschlägen am letzten Tag der Frist auf das Ende der Arbeitszeit im Betrieb oder auf das Ende der Dienststunden des Wahlvorstands zu begrenzen, wenn dieser Zeitpunkt nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmenden liegt. Dies ist zulässig. Macht der Wahlvorstand von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch, so gilt eine Vorschlagsliste, die bis 24 Uhr am letzten Tag der Frist eingeworfen wird, als rechtzeitig eingereicht.
Hinweis: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28. April 2021, Az: 7 ABR 10/20
21.01.2022 um 00:56 Uhr
@Catweazle
Das ist natürlich völlig richtig.
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