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Beginn Studium während bestehendem Arbeitsverhältnis?

A
Ambrosia
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, eine AN möchte zum 31. Oktober kündigen, aber bereits zum 1. Oktober ihr Vollzeitstudium in einer anderen Stadt beginnen. Da sie noch so viele Urlaubstage und Überstunden hat, würde sie sich diese nicht auszahlen lassen, sondern in der Zeit "abbummeln". Ich (BR) komm in diesem Fall nicht weiter und wollt mal eure Meinung dazu hören!

2.916011

Community-Antworten (11)

K
Kölner

26.05.2011 um 12:25 Uhr

@ambrosia Welches Problem soll dann bestehen? Ich sehe keines...

A
Ambrosia

26.05.2011 um 12:33 Uhr

Urlaub soll der Erholung dienen und könnte es dann nicht sein, dass der AG sich weigert ihr den Urlaub zu geben?

K
Kölner

26.05.2011 um 12:36 Uhr

@ambrosia Ahso. Und dem Urlaubszweck läuft der Beginn des Studiums zuwider!? Hinsichtlich der Gewährung des Urlaubs, sollte man natürlich bereits heute 'Nägel mit Köppen machen'.

D
DonJohnson

26.05.2011 um 12:42 Uhr

Und im Zweifelsfall ist der BR dann ja auch noch mit im Boot...

S
SuzieQ

26.05.2011 um 12:50 Uhr

ambrosia, #Urlaub soll der Erholung dienen und könnte es dann nicht sein, dass der AG sich weigert ihr den Urlaub zu geben?# Sollte der Urlaub nicht genehmigt werden und der Arbeitgeber würde ihn abgelten wollen, würde er sich doch mit der von Dir genannten Aussage widersprechen.

A
Ambrosia

26.05.2011 um 12:58 Uhr

...die AN möchte sich ja auf keinen Fall den Urlaub auszahlen lassen, sondern Studium beginnen und für den Monat Oktober trotzdem noch Gehalt bekommen... Gibt es da denn keine weiteren Bedenken? Würde mich zwar freuen für sie, aber möchte sie da auch möglichst gut beraten, nicht, dass wir nachher die große Überraschung erleben...

D
DonJohnson

26.05.2011 um 13:01 Uhr

Wo ist das Problem? Sie beantragt den Urlaub, wenn der AG ablehnen sollte (was ich nciht glaube), ist der BR in der Mitbestimmung - schau dir bitte den 87er an ;-)

S
Südmann

26.05.2011 um 13:12 Uhr

der AG hat rechtlich gesehen genau zwei Möglichkeiten, Urlaub abzulehnen

dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen (§ 7 BUrlG)

zur Not setzt man den Urlaub per einstweiliger Verfügung eben durch, wenn der AG unrechtmässiger Weise nicht genehmigen will

Überstunden abbummeln ist aber wieder ein anderes Thema

A
Ambrosia

26.05.2011 um 13:41 Uhr

Mit Urlaub scheint es wohl kein Problem zu geben... Aber was meinst du mit "Überstunden abbummeln ist aber wieder ein anderes Thema"?

S
Südmann

26.05.2011 um 14:32 Uhr

käme darauf an, was bei euch zum Thema Überstunden bei euch geregelt ist (Arbeitsvertrag, Tarifvertrag,Betriebsvereinbarung)

normalerweise kann der AN nicht einfach darauf bestehen, "ich nehme jetzt dann und dann überstundenfrei"

zum anderen :

Freizeitausgleich darf zerstückelt werden Der Freizeitausgleich für geleistete Überstunden muss nicht ohne weiteres für volle Tage gewährt werden. Er dient nicht Erholungszwecken, sondern wird zum Ausgleich dafür gewährt, dass der Arbeitnehmer an anderen Tagen bereits Arbeitsleistungen erbracht und nicht bezahlt erhalten hat. Da der Freizeitausgleich kein Erholungsurlaub ist, kann er weitergehend aufgeteilt werden. (BAG, an 17.1.1995, 3 AZR 399/94)

D
DonJohnson

26.05.2011 um 14:35 Uhr

Südmann normalerweise kann der AN nicht einfach darauf bestehen, "ich nehme jetzt dann und dann überstundenfrei" bei uns schon - wofür gibt es Flex Arbeitszeit Konten :-D

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