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Arbeitgeber weicht bei Ausschreibung von den Anforderungen in der Stellenbeschreibung ab, um eine bestimmte Klientel zu begünstigen

H
Heidelberg
Jan 2018 bearbeitet

Unsere Firma hat für die bei uns zu vergebenen Stellen Stellenbeschreibungen. In den Stellenbeschreibungen ist auch niedergelegt welche Qualifikation jemand benötigt. Dort steht dann häufig: naturwissenschaftliches Studium und Vorerfahrung. Unsere Firma betreibt auch ein Lehrinstitut in dem Studenten ein Bachelor-Studium absolvieren können, dass sie mit den wesentlichen Inhalten der Tätigkeit bei uns vertraut macht (dabei wirkt eine renommierte Universität als Kooperationspartner). Außerdem gibt es an diesem Lehrinstitut auch noch einen Schnellkurs, für fertige Absolventen naturwissenschaftlicher Studiengänge, der die Naturwissenschaftler ebenfalls mit den Inhalten der Tätigkeiten bei uns vertraut macht.

Die Firma möchte einige Jobs jetzt mit Bachelor Studenten aus dem eigenen Institut besetzen und schreibt nun in die Stellenausschreibungen, dass die Bewerber genau das bei uns vergebene Bachelor-Studium vorweisen müssen, obwohl in den Stellenbeschreibungen ja nur allgemein von naturwissenschaftliches Studium und Vorerfahrung die Rede ist.

Auf diese Weise möchte man sich interne Bewerber vom Halse halten und die „selbstgebackenen“ Bachelors unterbringen.

Können wir hier als BR darauf bestehen, dass die Stellenausschreibungen korrigiert werden und die Anforderungen an die Qualifikation wieder an die in der dazugehörigen Stellenbeschreibung genannten Anforderungen angepasst werden?

3.944014

Community-Antworten (14)

L
leserin

14.03.2013 um 19:16 Uhr

Grundsätzlich ist es ja so, dass der AG entescheidet welchen Bewerber er einstellt. Auch wer in seinen Augen der geeigneteste ist. Damit ist es zweitrangig welche Anforderungen in der Stellenausschreibung stehen.

Es können sich ggf also auch ungeeignete Bewerben, der AG entscheidet dann wehn er einlädt usw.

Anders wenn es hierzu eine BV gibt, diese müsste der AG dann beachten.

§ 99 Zustimmungsverweigerungsgründe des BR bei Einstellung Dkk Rn199

Ein Verweigerungsgrund liegt auch vor, wenn der AG in außerbetrieblichen Stellenanzeigen geringere Anforderungen als bei der innerbetrieblichen Ausschreibung stellt und einen externen Bewerber einstellen will (BAG 23. 2. 88, DB 88, 1452). Die Berücksichtigung von Bewerbungen, die nach Ende der in der Ausschreibung genannten Bewerbungsfrist eingehen, berechtigt nur dann zur Zustimmungsverweigerung, wenn dies in der BV über die Ausschreibung deutlich zum Ausdruck gebracht wurde (BAG 18. 11. 80, DB 81, 998). In einem späteren Stadium des Verfahrens kann sich der BR auf eine unterbliebene Stellenausschreibung dann nicht mehr berufen, wenn er bisher die externe Stellenausschreibung für einen konkreten Arbeitsplatz gebilligt hat (LAG Berlin 11. 2. 85, NZA 85, 604)

§ 93 BetrVG - II. Initiativrecht auf Ausschreibung Rn 9 Der BR kann die Ausschreibung allgemein für alle Arbeitsplätze des Betriebs, für bestimmte Arten und Tätigkeiten oder auch für einen konkreten Einzelfall verlangen. Es wird zwar bestritten, dass die Vorschrift auch für den konkreten Einzelfall gilt (LAG Köln 1. 4. 93, LAGE § 93 BetrVG 1972 Nr. 2; GK-Kraft/Raab, Rn. 16; Fitting, Rn. 5; Richardi-Thüsing, Rn. 7; wie hier Kuhn/Wedde, AiB 92, 548). Aus dem Wortlaut (so aber Kraft, a. a. O.) ist diese Einschränkung nicht abzuleiten, da auch ein einzelner Arbeitsplatz durch die Zusammenfassung »bestimmter Arten von Tätigkeiten« gekennzeichnet ist. Sie ist auch nicht funktional. Könnte der BR die Ausschreibung nicht im Einzelfall verlangen, müsste er zu Lasten des AG die Ausschreibung sämtlicher frei werdender Stellen fordern. Der Nachweis eines besonderen rechtlichen Interesses ist nicht erforderlich. § 93 findet ferner Anwendung, wenn ein Arbeitsplatz nur vorübergehend mit einer Aushilfskraft oder auf eine andere Weise zeitlich befristet besetzt werden soll.

H
Heidelberg

14.03.2013 um 19:28 Uhr

Hallo leserin, wir haben eine BV zur internen Stellenausschreibung. Aber da steht natürlich nicht, dass Stellenausschreibungen genau die gleichen Qualifikationen fordern müssen wie in der Stellenbeschreibung.

Aber wenn Stellen, auf die sich bislang auch interne Bewerber bewerben konnten, jetzt so abgefasst werden, dass nur die Bachelor Studenten sich darauf bewerben können, ist das natürlich sehr limitierend für die internen Bewerber. Außerdem haben wir Mitarbeiter mit auf ein Jahr befristeten Verträgen, die von der Qualifikation passen würden aber die eben nicht das geforderte Bachelor Studium haben (von dem in der Stellenbeschreibung ja auch nicht die Rede ist). Und wir haben Leute deren Ein-Jahres-Vertrag nicht verlängert wurde obwohl sie sehr gut waren und die nun raus aus der Firma sind. Die hätten auch die (in der Stellenbeschreibung) geforderten Qualifikationen. Die Firma will halt die Bachelors unterbringen, weil sich vielleicht sonst niemand mehr für das teure Studium anmeldet.

L
leserin

14.03.2013 um 19:39 Uhr

..wir haben eine BV zur internen Stellenausschreibung. Aber da steht natürlich nicht, dass Stellenausschreibungen genau die gleichen Qualifikationen fordern müssen wie in der Stellenbeschreibung.

Ja, dann ist diese ggf nicht optimal und sollte verbessert werden!

Hat der AG hier die BV beachtet?

Sonst siehe oben die BetrVG Auszüge und ggf einmal das BetrVG weiter zu diesen Fakten lesen.

Weiter dem AG erklären, dass er bei der MB bei der Einstellung Probleme bekommen wird. Ihr also aller Voraussicht nach dieser nicht zustimmen werdet. Auch weil Interne benachteiligt werden.

K
Kölner

14.03.2013 um 20:23 Uhr

@Heidelberg Es wird NICHT helfen, sich den Äußerungen der 'leserin' uneingeschränkt hinzugeben. Warum sollte der AG internen Bewerbern vorrang gewähren? Richtigerweise (!) schrieb 'leserin' bereits, dass der AG einstellen kann, wen er will - er muss sich nur an ein paar Grundregeln halten; die sehe ich aber noch nicht einmal annähernd verletzt.

@leserin MB bei Einstellungen? MB? Naja... Wenn Du dem geneigten Fragesteller auch noch erklären könntest, wo interne Bewerber einen Nachteil haben, wenn sie eine Stelle nicht bekommen, dann wäre sogar die Division durch 0 ein Klacks!

H
Heidelberg

14.03.2013 um 20:44 Uhr

@Kölner Danke für deinen Hinweis. Sind denn nicht die internen Bewerber, die jetzt einen Jahresvertrag haben, benachteiligt wenn sie sich nicht auf die unbefristeten Stellen bewerben dürfen, nur weil ihnen der "Bachelor" fehlt, der ja in der Stellenbeschreibung garnicht erwähnt wird? Mit der Qualifikationsanforderung "Bachelor" kann sich ja nie wieder ein Interner auf eine der Stellen bewerben weil die Firma ja immer ein Interesse hat die Absolventen ihrer eigenen Hochschule unterzubringen. Also der Kreis der möglichen Bewerber wird durch die Anforderung "Bachelor" ja sehr fokussiert auf diese eigenen Absolventen.

K
Kölner

14.03.2013 um 21:09 Uhr

@Heidelberg Doch, das sind sie. Aber davon hast Du nichts geschrieben, dass die ausgeschriebenen Stellen UNBEFRISTET sind...oder ich habs überlesen.

E
Externer

14.03.2013 um 23:19 Uhr

Also, ich kann schon Nachteile auch für interne erkennen, wenn die neue Stelle besser bezahlt wird und man internen den Zugang verweigert. Sofern der AG externe einstellt hat der BR auch MB

K
Kölner

14.03.2013 um 23:22 Uhr

@externer Ein entgangener Vorteil ist kein Nachteil....

E
Externer

15.03.2013 um 00:42 Uhr

Wenn sie an der positiven beruflichen Entwicklung gehindert werden, sehe ivh dieses schon als Nachteil, Benachteiligung. Es gibt im Arbeitsrecht sogar fùr den AG die Verpflichtung die berufliche Entwicklung zu ermöglichen und sogar zu fördern

H
Hoppel

15.03.2013 um 08:06 Uhr

@ Heidelberg

Ich versteh das Problem nicht wirklich. Welchen Hochschulabschluss hätten denn die potentiellen internen BewerberInnen vorzuweisen?

H
Huusmeester

15.03.2013 um 09:20 Uhr

Wenn eine Handwerksfirma einen Meister sucht dann sind die internen Gesellen doch auch nicht benachteiligt . Sie haben nun mal keinen Meisterbrief . Da kann der BR doch nicht verlangen der AG solle einen internen Gesellen auf die Meisterschule schicken anstatt einen externen Meister einzustellen .

G
gironimo

15.03.2013 um 10:24 Uhr

Ob im juritischen Sinne eine Benachteiligung der internen Bewerber vorliegt, muss doch der BR überhaupt nicht beurteilen können. Der BR sieht eine Benachteiligung und die benennt er in seiner Zustimmungsverweigerung (sie muss nur tatsächlich greifbar und mit dem gesunden Menschenverstand als Nachteil empfindbar sein). Dann muss eben das Gericht entscheiden. Allein dieser Vorgang bewirkt doch meist, dass es zwischen BR und AG zu Gesprächen kommt, wie man das Problem lösen kann.

Bei der Frage Neubesetzung einer Stelle entweder mit jemanden, der schon ein Jahr Berufserfahrung hat oder ein Neuling, sitzt der BR dann oft zwischen allen (moralischen) Stühlen. Einer der beiden Bewerber wird arbeitslos. Und man sagt, dass jemand mit Berufserfahrung besseren Chancen auf dem Arbeitsmarkt hat.....

Darum sollte man sich aus mener Sicht nicht nur auf die rechtliche Frage bechränken, sondern weiterreichend diskutieren.

R
rkoch

15.03.2013 um 11:57 Uhr

Seid ihr vielleicht zufälligerweise ein öffentlicher Arbeitgeber? Dann könnte Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) i.v.m. § 82 SGB IX relevant sein. Im übrigen könnten sich aus dem AGG Ansatzpunkte ergeben. Wenn, wie Du sagst, gemäß Stellenbeschreibung ein allgemeines Studium reicht, der AG aber den Bewerberkreis zielgerichtete auf gewisse Personen eingrenzen möchte und deshalb ansonsten vergleichbare Abschlüsse ausgrenzt, so könnten im AGG geschützte Personengruppen das als Ziel der Ausgrenzung beanstanden.

H
Heidelberg

18.03.2013 um 18:24 Uhr

@externer Die berufliche Entwicklung (bzw. berufliche Veränderung) für die Internen auf horizontaler Ebene (also gleiche Verantwortung, anderer Bereich) ist sowieso eingeschränkt. Die ausschreibenden Abteilungen nehmen nicht so gern einen Internen, weil der ja nicht einfach innerhalb der Probezeit gekündigt werden kann (er hat ja keine Probezeit mehr). Und die Absolventen unserer angegliederten Hochschule haben ja häufig ein mehrmonatiges Praktikum in der Abteilung, die die Stellen ausschreibt, hinter sich. Sind daher oft "passgenau" eingearbeitet. In diesem Fall kommt noch hinzu, dass eben die Stellenausschreibung das bestimmte Bachelor-Studium fordert, und dass es Kollegen aus Nachbarabteilungen gibt, deren Vertrag befristet ist (und die auch geeignet wären für die ausgeschriebenen Stellen). Besser bezahlt sind die neu ausgeschriebenen Stellen nicht.

@Hoppel 15.03. 07:06 Die potentiellen internen Bewerber haben ein abgeschlossenes naturwissenschaftliches Studium (häufig noch aus der Zeit vor Bachelor/Master Studiengängen).

@Huusmeester 15.03. 08:20 Dein Verständnis des Problems ist falsch. Man könnte eher sagen wir haben lauter Meister und suchen Meister aber nun werden Gesellen (Bachelor Studium entspricht ja nicht einem Magister) eingestellt, weil wir die eh gerade da haben.

@gironimo 15.03. 09:24 Danke für diesen Gedanken: Wir könnten also wie folgt argumentieren: "Die internen Bewerber sind qualifiziert gemäß der Stellenbeschreibung. In der Stellenausschreibung wird ein kostenpflichtiges Bachelor-Studium gefordert, zu dem nur wenige Personen aufgrund der Kosten Zutritt haben. Mit der Anpassung der Stellenausschreibung auf den Personenkreis der Bachelor-Studenten, wird die horizontale berufliche Veränderung interner Mitarbeiter nahezu unmöglich gemacht." plus für die befristet Beschäftigten, die sich auf die Stelle bewerben: „Der interne Bewerber mit befristeter Stelle und geeigneter Qualifizierung ist bei Auslaufen seiner Stelle von Arbeitslosigkeit bedroht“ Wäre das was?

@rkoch 15.03. 10:57 Nein, wir haben keinen öffentlichen Arbeitgeber. Nach dem AGG kann ich schlecht in "Arme" und "Reiche" differenzieren. "Reiche", die sich das kostenpflichtige Spezial (Schmalspur) Studium leisten können und "Arme", die eben ihr Studium an einer allgemeinen Hochschule zugebracht haben....

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