Erstellt am 25.05.2011 um 20:39 Uhr von edgar
Bei Zusatzvereinbarungen zum ArbV besteht id.R. keine Mitbestimmung auch muss der AG diese dem Br nicht vorlegen ode rbekanntgeben.
Kein Informationsrecht bei Zusatzvereinbarungen zur Arbeitszeit
Quelle:
BAG, Beschluss vom 27.10.2010
Aktenzeichen: 7 ABR 36/09
http://www.arbeitsrecht.de/rechtsprechung/2011/03/22/kein-informationsrecht-bei-zusatzvereinbarung-zur-arbeitszeit.php
Erstellt am 26.05.2011 um 10:05 Uhr von rkoch
Nettes Urteil aber ein bischen am Thema vorbei (keine Einstellungen).
Trotzdem: So weit es sich bei diesen Zusatzvereinbarungen um derartige handelt, das dadurch kein unmittelbares Beteiligungsrecht des BR hervorgeht, dann gehen den BR diese Vereinbarungen nichts an, da die Inhaltskontrolle der Arbeitsverträge nicht zu den Aufgaben des BR gehört.
Wenn aber Zuständigkeiten des BR berührt werden, dann natürlich wie üblich Mitbestimmung. Das wären z.B. Zusatzvereinbarungen zu:
Änderung der betriebsüblichen AZ (z.B. von 35 auf 40 Std.), §87 (1) Nr. 2
Änderung der Eingruppierung, §99
Änderung der Aufgaben, Versetzung §99 i.v.M. §95 (3)
Änderung des Arbeitgebers (!), Betriebsänderung
usw.
Aber selbst dann braucht dem BR nicht die Vereinbarung selbst vorgelegt zu werden sondern nur der relevante Inhalt.
Keine Mitbestimmung:
Änderung der Verpflichtung Schichtarbeit zu leisten (MB nur wenn dadurch tatsächlich auch der Schichtbetrieb verändert wird)
Änderung der Verpflichtung Mehrarbeit zu leisten (MB bei konkretem Fall Mehrarbeit)
Änderung der Verpflichtung andere Arbeiten zu übernehmen (MB bei konkreter Versetzung)
usw.
Insofern steht Euch das Recht zu das der AG Euch informiert und beteiligt so bald Rechte des BR durch die Zusatzverträge betroffen sind.
Erstellt am 26.05.2011 um 10:22 Uhr von Kölner
@rkoch
Mir fehlt in Deiner Aufzählung/Anmerkung ein wenig der Fokus auf 'Zusatzvereinbarungen wegen Zielvereinbarung (o.ä.)'...
...kannst Du die MBR, so sie denn vorhanden sind, diesbezüglich noch ein wenig ausführen?
Erstellt am 26.05.2011 um 12:10 Uhr von neskia
@rkoch
"Änderung der betriebsüblichen AZ (z.B. von 35 auf 40 Std.), §87 (1) Nr. 2"
- sicher, falls kein TV angewendet wird?
Erstellt am 26.05.2011 um 12:39 Uhr von rkoch
@Kölner
Wenn ich alle Details da niederlegen würde wäre das 'ne zweiseitige Liste :-)
Ich denke die grundsätzliche Idee wann der BR in der unmittelbaren MB und nicht (bzw. nur indirekt) in der Mitbestimmung ist und demzufolge Anspruch auf den Inhalt der Zusatzvereinbarungen hat oder nicht, das geht daraus hervor...
Aber Du hast natürlich Recht, oft geht es bei Zusatzvereinbarungen um Zielvereinbarungen oder die berühmte Vertrauensarbeitszeit, welche aber durch den Bezug zu §87 (1) Nr. 11 (und 1) bzw. 2 in den ersten Block gehören.
@neskia
??? Weiß nicht genau auf was Du anspielst....
Bei der BETRIEBSÜBLICHEN AZ ist der BR auf jeden Fall in der Mitbestimmung. Bei individuell vereinbarter AZ nur dann, wenn ein kollektiver Tatbestand vorliegt (also für > 1 AN eine pauschale (für alle gleich) Festschreibung oder gar keine Festschreibung der tägl. AZ. Deswegen ist der BR ja z.B. bei Teilzeit (Verteilung der AZ nach Wunsch des AN §8 (2) TzBfG) i.d.R. nicht in der Mitbestimmung, außer der AG legt die AZ der TZ-AN (Mz.) einseitig (und wieder pauschal) abweichend von den Wünschen der AN fest (womit natürlich das Schutzinteresse des AN i.d.R. eine Mitbestimmung erfordert). Auf die Frage der Mitbestimmung hat die Frage TV oder nicht definitiv keine Auswirkung. Ausnahme: Der TV (in diesem Fall kommt eigentlich nur ein Haus-TV in Frage auch wenn mit da keiner bekannt ist) legt die Lage der tägl. AZ selbst fest, dann natürlich keine MB wegen Tarifsperre.
Erstellt am 26.05.2011 um 13:11 Uhr von neskia
@rkoch - das hatte sich zuerst so gelesen, dass die Änderung des Volumen der MBR unterliegt. Bei der Lage bin ich d'accord.
Erstellt am 26.05.2011 um 14:21 Uhr von rkoch
Ach soooo,
Ne, deswegen hat ich ja den §87 (1) 2. Verteilung der AZ extra angeführt. Über die Frage "wie lange (pro Woche/Monat) arbeiten" hat der BR grundsätzlich kein MBR, nur falls das wirklich mißzuverstehen war.