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Schutz der bestehenden Arbeitsbedingungen - wie ist das in Betrieben ohne Tarifbindung?

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Jan 2018 bearbeitet

Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,

ich bin hier ziemlich neu und muß mich erst einmal zurechtfinden. Wir sind 5 neu gewählte Betriebsräte und müssen alle erstmal auf Schulung gehen um einigermaßen einen Überblick zu bekommen was möglich ist und was nicht. Doch das kann noch dauern, da unser AG nicht gerade begeistert ist was da für Kosten auf ihn zukommen auch wenn er gesetzl. dazu verpflichtet ist wie wir inzwischen wissen. Nun will unser AG aber scheinbar schon vorher mit uns eine BetrVereinbarung abschließen bezüglich Erhöhung der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich, Kürzung des Urlaubs und und und..... - nun scheiden sich hier natürlich die Geister inwieweit das ganze evtl. gesetzlich geregelt ist oder über tarifliche Regelungen geschützt ist und daher gar nicht über eine BV geregelt werden kann. Auch ob es später Zusatzvereinbarungen zum Arbeitsvertrag mit solch einer BV geben soll ist im Gespräch. Kann mir vielleicht jemand sagen inwieweit sich z.B. ein Manteltarifvertrag auch für eine Firma gilt die weder gewerkschaftlich organisiert ist noch der AG dem Arbeitgeberverband angehört oder wo ich in Erfahrung bringen kann ob der MTV als allgemeinverbindlich erklärt wurde? Das wäre echt super - vielen Dank schonmal.

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Community-Antworten (2)

R
Rollie

26.06.2006 um 18:20 Uhr

Die Begeisterungsfähigkeit des AG's steigt aber nicht dadurch, das ihr Euch unnötig lang Zeit laßt, notwendige Schulungen zu machen.

Z
Z.Ickig

26.06.2006 um 19:38 Uhr

"Nun will unser AG aber scheinbar schon vorher mit uns eine BetrVereinbarung abschließen bezüglich Erhöhung der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich, Kürzung des Urlaubs und und und..... - nun scheiden sich hier natürlich die Geister inwieweit das ganze evtl. gesetzlich geregelt ist oder über tarifliche Regelungen geschützt ist und daher gar nicht über eine BV geregelt werden kann."

Gesetzliche Regelungen gibt es bezüglich des Umfangs der wöchentlichen Arbeitszeit nur in Bezug auf eine Obergrenze (Arbeitszeitgesetz). Die sind auch zwingend zu beachten. Ansonsten gehören diese Dinge zu den vertraglich oder tariflich vereinbarten Regelungsgegenständen. Eine Betriebsvereinbarung kommt daher nicht in Betracht (siehe § 77 Abs. 3 BetrVG). Ob der Arbeitgeber überhaupt tarifgebunden ist, spielt dabei keine Rolle. Die Vereinbarung kollektivrechtlich und zwingend wirkender Regelungen materieller Arbeitsbedingungen ist den Koalitionspartnern (Arbeitgeberverbände/Gewerkschaften) vorbehalten. Kaum eine Gewerkschaft wird auch freiwillig in den Kernbereichen ihrer Tarifverträge den Betriebsräten durch Öffnungsklauseln Einfluß auf betrieblicher Ebene einräumen. Das hat mit Macht zu tun....., wer die nämlich hat, der gibt die weder gerne ab noch teilt er sie mit anderen.

Natürlich kann der Arbeitgeber mit jedem einzelnen Arbeitnehmer einvernehmlich einen geänderten Arbeitsvertrag abschließen. Da seid ihr als BR außen vor. Klappt das nicht, weil die MA sich weigern, könnte er Änderungskündigungen aussprechen. Da wärt ihr über die Anhörungspflicht aber dann mit im Boot.

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