45 Std/Woche. Haben wir als Betriebsrat die Möglichkeit den AG zum zurückdrehen zu zwingen?
Moin @ all,
gibt es eigentlich bei Zusatzvereinbarungen zum Arbeitsvertrag eine bestimmte Laufzeit, auch wenn in dieser kein direkter Termin vorgegeben wurde? Hintergrund ist folgender: Unser AG hat vor ca. 2 Jahren, da gab es auch noch keinen BR bei uns, den Mitarbeitern Zusatzvereinbarungen zum Arbeitsvertrag aufs Auge gedrückt, in der sie zustimmen mußten, das sie statt der vorhergehenden 38,5 Std/Woche jetzt 45 Std/Woche abzuleisten haben. Die meißten haben damals unterschrieben, da sie auch ein wenig Angst um ihren Arbeitsplatz hatten. Die Begründung war damals, da es ja der Firma so schlecht geht und ihr nichts anderes übrig bleibt. Unter anderem stand natürlich auch drin, das diese Tatsache nach einem Jahr geprüft wird und dann auch wieder zurück gedreht wird. Jetzt sind fast 3 Jahre ins Land gezogen und die Mitarbeiter arbeiten immer noch 45 Std/Woche. Haben wir als Betriebsrat irgendwie die Möglichkeit den AG zum zurückdrehen zu zwingen?
Community-Antworten (24)
15.06.2006 um 12:30 Uhr
Hallo Ford0091, als BR habt ihr keine Möglichkeiten diese Vereinbarungen zu kippen, dieses geht nur mit einen Tarifvertrag. Auch können die einzelnen AN mit dem AG neue Vereinbarungen abschließen.
15.06.2006 um 12:47 Uhr
@pit47 Wenn ein TV bestünde, dann hätte der BR doch eine Möglichkeit die Mehrarbeit zurückzudrehen: § 80 Abs. 1 Nr.1 BetrVG könnte dann den AG beeindrucken helfen.
15.06.2006 um 15:08 Uhr
Tja, genau das habe ich mir gedacht. Das schlimme ist ja nun, das die Leute von den 45 Stunden die Nase voll haben und sich natürlich vom BR eine Lösung erhoffen. BV ist in Arbeit, aber da wir auch erst Frischlinge sind, dauert es noch ein wenig. Trotzdem Danke für die Antworten und noch einen schönen Tag an euch alle.
15.06.2006 um 15:14 Uhr
Eine BV ist nur dann möglich, wenn ein TV oder üblicherweise ein TV dies nicht regelt...
15.06.2006 um 20:29 Uhr
ArbZG § 7 Absatz 7 Auf Grund einer Regelung nach Absatz 2a oder den Absätzen 3 - 5 jeweils in Verbindung mit Absatz 2a darf die Arbeitszeit nur verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich eingewilligt hat.
Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung mit einer Frist von 6 Monaten widerrufen.
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilligung widerrufen hat.
16.06.2006 um 12:01 Uhr
@ Florian 11:
Danke auch für deine Antwort. Leider ist die Frist schon abgelaufen. Aber mal sehen was wir machen können.
Allen noch ein schönes Wochenende
16.06.2006 um 12:21 Uhr
Florian 11,
dieser Paragraph aus dem Arbeitszeitgesetz passt hier doch absolut und überhaupt nicht!
16.06.2006 um 13:14 Uhr
Passt nicht,geht nicht und warum? Solltest schon erläutern warum das deiner Meinung nach nicht passt! Denke mal hier kommen einige hin um sich einen Rat zu holen, nur geht nicht finde ich doch sehr mager.Das höre ich schon genug von meinem Arbeitgeber der genau so mager komentiert!
16.06.2006 um 13:19 Uhr
Florian 11,
wenn Du Deine Paragraphen immer mit so viel Sorgfalt heraus suchst, dann kann ich Deinen Arbeitgeber nur zu gut verstehen.
Kleiner Tipp: Es macht Sinn, den Paragraphen komplett zu lesen und auch die Verweise anzusehen. Die von Ford0091 beschjriebene Regelung ist völlig konform mit dem Arbeitszeitgesetz, es geht hier weder um mehr als 10 Stunden täglich, noch um eine Änderung der Pausenlänge, noch um eine Verkürzung der Ruhezeit.
16.06.2006 um 14:38 Uhr
Danke für den Rat, wenn du deine Antworten immer so toll komentierst macht es deinen Kollegen sicherlich viel Spass sich einen Ratschlag von dir geben zu lassen.
Nicht jeder wird mit dem Betriebsverfassungsgesetz unterm Kopfkissen geboren.
17.06.2006 um 01:01 Uhr
Florian 11,
es gibt aber Menschen die lesen können!
17.06.2006 um 01:53 Uhr
Hey Leute, nun is doch gut. Wir werden sehen was wir machen können und gut is. Nochmals Danke für eure Antworten und ein schönes Wochenende @ all.
17.06.2006 um 02:06 Uhr
Gott sei Dank das es Leute wie dich gibt!! Doch ich denke mal ohne dein Gesetzbuch bist du nichts... Das beweist das du hier nicht sachlich sondern persönlich komentierst,immer schön hervorheben das du ja wer bist!! Du kannst lesen......toll !! Das hilft Ford0091 unwahrscheinlich weiter, mir fällt auf das du zur eigendlichen Sache nichts beigetragen hast. Und wenn du so in deinem Betrieb arbeitest....na danke Belehrungen und dumme Komentare, das kann jeder wenn du was drauf hast ,dann gebe doch mal Ford0091 einen Ratschlag, ich lasse mir den denn auch vorlesen. Konstruktive Zusammenarbeit ist bestimmt ein Fremdwort für dich, aber in deiner Selbstdarstellung bist du bestimmt ein Meister! Jetzt könntest du mal kreativ sein und einen Ratschlag für Ford0091 geben , als dich bei mir auf zu hängen,denn könnte ich so etwas wie Respekt vor deiner Meinung haben. Bis jetzt ist dein Einwand nur heisse Luft für mich, denn ein Ergebnis kann ich in deinen Komentaren nicht finden.
17.06.2006 um 03:05 Uhr
Florian 11,
willst Du damit etwa sagen dass Dein in diesem Zusammenhang völlig unergiebiger Paragraph Ford0091 mehr geholfen hat? Hoffentlich doch nicht! Denn Du hast ihn in eine völlig falsche Richtung treiben wollen!
Warum ich ansonsten nichts dazu beitrage? Weil es hier um Individualrecht geht, wir hier aber in einem BR-Forum sind.
17.06.2006 um 03:14 Uhr
@ Flori und Ramses: Jetzt ist es aber gut. Nun haut euch doch nicht wegen dem Thema die Köppe ein. Drückt euch und dann is gut. :-)
(Schade das man hier nicht den Thread schließen kann)
Also, euch noch eine schöne Nacht rüber.
Grü9e von Sven
17.06.2006 um 12:13 Uhr
Mal eine dumme Frage, vielleicht habe ich auch nur einen kleinen Aussetzer.
Wenn der ArbGeb diese Vereinbarung mit allen ArbN getroffen hat, gibt es da nicht einen kollektiven Bezug nach §87 BetrVG? Falls das so sein sollte und diese Maßnahme nach einem Jahr überprüft werden sollte, kann man dann hier nicht einen Hebel ansetzen?
17.06.2006 um 22:03 Uhr
@s.f.h. Das Kollektiv (die AN-Schaft) arbeiten zwar nach dem Schema, aber alle haben einen individualrechtliche Verpflichtung dazu. Der Hebel ist hier also nicht wirksam anzusetzen!
18.06.2006 um 01:03 Uhr
Ich sehe das genauso wie s.f.h.Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates setzt immer einen kollektiven Tatbestand voraus. Es greift nicht ein bei individuellen Maßnahmen ohne kollektiven Bezug. Dabei liegt nach der Rechtsprechung ein kollektiver Tatbestand immer dann vor, wenn sich eine Regelungsfrage stellt, die kollektive Interessen der Arbeitnehmer berührt. Diese Regelungsprobleme bestehen unabhängig von der Person und den individuellen Wünschen eines einzelnen Arbeitnehmers. So ist bei einem zusätzlichen Arbeitsbedarf immer die Frage zu regeln, ob und in welchem Umfang zur Abdeckung dieses Arbeitsbedarfs geleistet werden soll.
Für den Fall das Ramses die Auffassung vertritt, ein kollektiver Tatbestand bestehe nur, wenn die betriebsübliche Arbeitszeit kollektiv geändert wird, steht im Gegensatz zur ständigen Rechtsprechung des BAG und der einhelligen Meinung im Schrifttum. Soviel zu,wer lesen kann ist klar im Vorteil!!
Entscheiden werden immer die Richter, ein Versuch ist es wert im Sinne der Kollegen.Wenn es klappt haben die Kollegen gewonnen, und wenn nicht, hat der BR es wenigstens versucht.
18.06.2006 um 01:06 Uhr
@Florian 11 Lehne Dich nicht zu weit aus dem Fenster. Wer will denn die Klage einreichen? Der BR? - Du hast vielleicht eine Ahnung!
18.06.2006 um 01:18 Uhr
@kölner
Nach §87 besteht das Mitbestimmungsrecht bei der 'vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit'. Nun war ja eine Überprüfung nach einem Jahr versprochen worden, dadurch wurde doch die betriebsübliche Arbeitszeit von 38,5 Std nicht abgeschafft sondern nur befristet ausgesetzt. Ist es dadurch in der Folge nicht zum Zeitpunkt der Überprüfung mitbestimmungspflichtig? Zumindest ist es doch nicht völlig ausgeschlossen.
Des weiteren ist es laut Fitting umstritten, ob die Dauer der wöchentlich geschuldeten Arbeitszeit nicht sowieso mitbestimmungspflichtig ist. Wobei zugegeben doch die wenigsten dieser Meinung sind.
18.06.2006 um 01:22 Uhr
Aber...es sind doch drei Jahre ins Land gezogen. Und nach einem Jahr sollte geprüft werden. Und der Witz daran ist, dass jeder AN (Zitat) also "Die meißten haben damals unterschrieben, da sie auch ein wenig Angst um ihren Arbeitsplatz hatten [...]" diesen Zusatz zum AV unterschrieben haben. Sind wir denn dann im individualrechtlichen Rahmen oder nicht....
18.06.2006 um 02:37 Uhr
@Köllner Ich sehe hier keinen Unterschied es ist meiner Meinung nach eine Regelungsfrage, und da gibt es laut BAG eine klare Aussage. Warum lehne ich mich als BR denn zu weit aus dem Fenster? Was passiert denn wenn der BR mal im Unrecht sein sollte? Ups na klar ich verliere mein Gesicht, denken viele aber wenn der BR um die Rechte der Belegschaft kämpft darf man auch mal verlieren ,denn wer kämpft verliert vielleicht , aber wer nicht kämpft hat verloren. Ich bin immer noch de Meinung das es hier um eine Regelungsfrage geht , und da gibt es eine Rechtssprechung des BAG worauf ich mich als BR berufen würde. Den Rest entscheiden die Richter!!
18.06.2006 um 02:58 Uhr
@Kölner Mal eine persönliche Frage: Du scheinst dir ja nicht sicher zu sein,wie ist denn dein weiteres Verfahren im Sinne deiner Kollegen?
18.06.2006 um 09:53 Uhr
@Florian 11 Mein weiteres Vorgehen: Realistische Beratung der AN!
Sie haben seinerzeit eine AZ-Vereinbarung zum AV unterschrieben. Die ist gültig. Wenn sie etwas anderes wollen (Stichwort "zurückdrehen"), müssen sie klagen!
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