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befristet oder nicht

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Zumwinkel
Jan 2018 bearbeitet

Wir sind eine mittelständische Firma mit 310 Angestellten. Es existiert kein Tarif und alle Angestellten arbeiten im Rahmen ihres Arbeitsvertrages. Der Betriebsrat (9 Köpfe) hat nun mal wieder sachgrundlose, befristete Einstellungen auf dem Tisch. Daruntera ich die von einem ehemaligen Studenten (2007 letztmalig bei uns beschäftigt). Nach dem TzBfG wäre das nicht möglich, oder?

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Community-Antworten (7)

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wahlvst

22.05.2011 um 15:16 Uhr

Doch!

Neue Regeln bei der sachgrundlosen Befristung eines Arbeitvertrags

Mit Urteil vom 06.04.2011 - 7 AZR 716/09 - hat nunmehr das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass der Wortlaut in verfassungskonformer Auslegung dahin gehend einzuschränken ist, dass eine vorherige Beschäftigung, die bereits mehr als drei Jahre zurückliegt, für die Wirksamkeit der Befristung keine Beachtung mehr findet. Die Frist von drei Jahren hat das Gericht dabei aus den allgemeinen Verjährungsfristen des BGB abgeleitet.

http://www.bkpkanzlei.com/index.php/de/impressum/89-bag-lockert-regeln-zum-befristeten-arbeitsvertrag

Z
Zumwinkel

22.05.2011 um 15:29 Uhr

Danke für die Antwort. Eine ergänzende Frage: Letztmalig war der Stundent in 01/08 beschäftigt. Macht das noch was aus-gerade dann, wenn die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten sollen.

S
Südmann

22.05.2011 um 15:45 Uhr

soweit ich weiß, gibt es zu diesem Urteil erst eine (kurze) Pressemitteilung also liegt der Volltext wohl noch nicht vor, um mal genau reinzuschauen

die gesetzliche Verjährungsfrist sagt aus, drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstand

gesetzlich verjährt wäre ein Anspruch aus Jan 08 demgemäß erst Ende 2011

R
Reserviert

22.05.2011 um 20:50 Uhr

Wie sind denn die Befristungen bei Euch erklärt worden? Ist das schon öfters bei Euch vorgekommen das über das TzBfG befristete Einstellungen gemacht wurden? Falls ja, was ist mit den MA nach den Befristungen passiert? Ich frage deshalb, weil Befristungen engen Schranken unterliegen und damit nicht der Kündigungsschutz ausgehebelt werden soll bzw. mit dem TzBfG Rechtsmißbrauch betrieben wird! Liegen Gründe oder Verdachtsmomente einen Rechtsmißbrauch nahe, erklärt den MA das Sie immer das Recht haben eine Entfristungsklage einzureichen, dieses geht bis zu drei Wochen nachdem der befristete Arbeitsvertrag ausgelaufen ist! Im TzBfG sind die wenigsten BRM fitt drinne!

S
Südmann

22.05.2011 um 23:48 Uhr

zumindest sollte kein BR einer Einstellung die Zustimmung verweigern mit dem Hinweis auf eine unwirksame sachgrundlose Befristung.......

R
Reserviert

23.05.2011 um 20:05 Uhr

Hmmmmm...... warum eigentlich nicht? Die Zustimmung kann er sich ja ersetzen lassen, wenn diese dann überhaupt erfolgt wenn der BR fitt im TzBfG ist und diese Zustimmungsverweigerung noch nachvollziehbar begründet ;)

Bei einmaligen Befristungen bin ich bei Dir, bei mehreren Befristungen in regelmässigen Abständen und Kündigungen ( auslaufen lassen ) dergleichen, wäre eine gesunde Skepsis wohl angebracht. Mit Leiharbeitern und / oder befristeten Arbeitsverhältnissen lassen sich nämlich ganz schnell die Zügel aus den Händen nehmen, mitbestimmungstechnisch und gewerkschaftllich ;)

S
Südmann

24.05.2011 um 14:58 Uhr

warum nicht ?

weil es zum einen kein wirksamer Zustimmungsverweigerungsgrund wäre (Stichwort: Vertragsinhaltskontrolle nicht Aufgabe des BR)

und zum anderen der AG von einer Einstellung/Weiterbefristung vermutlich Abstand nehmen würde, falls eine Entfristungsklage in der Luft hinge

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