Erstellt am 22.05.2011 um 13:16 Uhr von wahlvst
Doch!
Neue Regeln bei der sachgrundlosen Befristung eines Arbeitvertrags
Mit Urteil vom 06.04.2011 - 7 AZR 716/09 - hat nunmehr das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass der Wortlaut in verfassungskonformer Auslegung dahin gehend einzuschränken ist, dass eine vorherige Beschäftigung, die bereits mehr als drei Jahre zurückliegt, für die Wirksamkeit der Befristung keine Beachtung mehr findet. Die Frist von drei Jahren hat das Gericht dabei aus den allgemeinen Verjährungsfristen des BGB abgeleitet.
http://www.bkpkanzlei.com/index.php/de/impressum/89-bag-lockert-regeln-zum-befristeten-arbeitsvertrag
Erstellt am 22.05.2011 um 13:29 Uhr von Zumwinkel
Danke für die Antwort. Eine ergänzende Frage: Letztmalig war der Stundent in 01/08 beschäftigt. Macht das noch was aus-gerade dann, wenn die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten sollen.
Erstellt am 22.05.2011 um 13:45 Uhr von Südmann
soweit ich weiß, gibt es zu diesem Urteil erst eine (kurze) Pressemitteilung
also liegt der Volltext wohl noch nicht vor, um mal genau reinzuschauen
die gesetzliche Verjährungsfrist sagt aus, drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstand
gesetzlich verjährt wäre ein Anspruch aus Jan 08 demgemäß erst Ende 2011
Erstellt am 22.05.2011 um 18:50 Uhr von Reserviert
Wie sind denn die Befristungen bei Euch erklärt worden? Ist das schon öfters bei Euch vorgekommen das über das TzBfG befristete Einstellungen gemacht wurden? Falls ja, was ist mit den MA nach den Befristungen passiert? Ich frage deshalb, weil Befristungen engen Schranken unterliegen und damit nicht der Kündigungsschutz ausgehebelt werden soll bzw. mit dem TzBfG Rechtsmißbrauch betrieben wird! Liegen Gründe oder Verdachtsmomente einen Rechtsmißbrauch nahe, erklärt den MA das Sie immer das Recht haben eine Entfristungsklage einzureichen, dieses geht bis zu drei Wochen nachdem der befristete Arbeitsvertrag ausgelaufen ist! Im TzBfG sind die wenigsten BRM fitt drinne!
Erstellt am 22.05.2011 um 21:48 Uhr von Südmann
zumindest sollte kein BR einer Einstellung die Zustimmung verweigern mit dem Hinweis auf eine unwirksame sachgrundlose Befristung.......
Erstellt am 23.05.2011 um 18:05 Uhr von Reserviert
Hmmmmm...... warum eigentlich nicht? Die Zustimmung kann er sich ja ersetzen lassen, wenn diese dann überhaupt erfolgt wenn der BR fitt im TzBfG ist und diese Zustimmungsverweigerung noch nachvollziehbar begründet ;)
Bei einmaligen Befristungen bin ich bei Dir, bei mehreren Befristungen in regelmässigen Abständen und Kündigungen ( auslaufen lassen ) dergleichen, wäre eine gesunde Skepsis wohl angebracht. Mit Leiharbeitern und / oder befristeten Arbeitsverhältnissen lassen sich nämlich ganz schnell die Zügel aus den Händen nehmen, mitbestimmungstechnisch und gewerkschaftllich ;)
Erstellt am 24.05.2011 um 12:58 Uhr von Südmann
warum nicht ?
weil es zum einen kein wirksamer Zustimmungsverweigerungsgrund wäre
(Stichwort: Vertragsinhaltskontrolle nicht Aufgabe des BR)
und zum anderen der AG von einer Einstellung/Weiterbefristung vermutlich Abstand nehmen würde, falls eine Entfristungsklage in der Luft hinge