Erstellt am 21.05.2011 um 15:45 Uhr von wahlvst
Die Zusatzvereinbarung hat rechtlich den gleichen Wert wie der ArbV. Die AN können eine neue Zusatzvereinbarung verweigern. Der BR ist hier auch nicht in der MB, denn es handelt sich um einen Vertrag zwischen 2 Partnern, nämlich AG und AN.
Der AG müsste als die Zusatzvereinbarung kündigen, dabei müsste er aber die hie rzu beachtenden Kündigungsfristen beachten.
Es käme hier aber auch auf den Inhalt an. Also auch was dort betreffend Kündigung veriebbart ist. Also, ob diese Zusatzvereinbarungen überhaupt eigebständig gekündigt werden oder ob dann der gesamtem ArbV incl. Zusatzvereonbarung Änderungsgekündigit werden muss.
Auch der BR kann die Koll. nicht zwingen hier einer Vertragsänderung zuzustimmen.
Erstellt am 21.05.2011 um 18:09 Uhr von Kölner
@Hella
Das was 'wahlvst' kann stimmen, muss aber nicht.
Bei allem kommen auch die MBR des BR im Sinne des § 87 Abs. 1 BetrVG in Betracht.
Erstellt am 21.05.2011 um 19:52 Uhr von Hannelore
Kölner
Wo bitte muss der BR zustimmen wenn die WAZ gem. Zusatzvereinbarung zum ArbV geändert werden soll??
Denn das ist doch das Hauptthema da. Es geht ja wohl nicht, vor allem vorrangig um das Thema § 87 (1) 2 und 3
Daher die Frage: Wo siehts Du hier sonst das Thema § 87?? Und bist nicht der Meinung dass es hier wohl um die Änderung des Vertrages geht?
Erstellt am 21.05.2011 um 19:56 Uhr von kunzundhinz
Alle
Es besteht hier doch wohl gar kein Grund Verträge zu ändern. Denn der ArbV lautet auf 30 Stunden und die Zusatzvereinbarung auf "zusatzvereinbarung über 40 stunden bei bedarf"
Wichtig, bei Bedarf! Wenn also der Bedarf nicht da ist wird der Zusatzvertrag nicht im vollen Umfang ausgeschöpft, denn es besteht ja kein Anspruch darauf.
Da fehlt möglicher weise auch dem AG das Wissen zu ArbV
Erstellt am 21.05.2011 um 21:05 Uhr von Lotte
kunzundhinz,
mutige Aussage, so aus der Ferne...
Hella,
das liest sich auf den ersten Blick erstmal sehr AG-willkürlich. Eine befristete Stundenerhöhung unterliegt zwar nicht dem TzBfG, wohl aber den Sachgründen des § 14 (1) TzBfG. Ob die Menge der Kinder hier als allgemeiner Sachgrund herreicht? Sollte vielleicht mal ein Fachmann vor Ort befragt werden.
Hier findest Du das passende Urteil: http://lexetius.com/2004,920
Wir hatten in unseren KiTas früher auch sogenannte "Sockelverträge", bis jemand geklagt hat....
Hannelore,
das BAG hat schon häufiger die MBR des BR bei Stundenerhöhungen gesehen.
Erstellt am 22.05.2011 um 09:40 Uhr von Hannelore
Lotte,
es geht hier nicht um Einstellungen. Denn es bestehen ja Altverträge incl. Alt-Zusatzverträge. Es geht hier darum, dass der AG die 10 Std. aus de, Zusatzvertrag nicht voll abrufen möchte.
Daher besteht für den BR nur da Beratungsrecht betreffend des Thema Personalplanung und wie kann bei weiterem Absinkender zu betreuenden Konder ggf. betriebsbedingte Kündigungen vermieden werden. Da wäre dann möglich, dass der BR mir den AN redet, dass diese "freiwillig" den Zusatzvertrag reduzieren bzw. auflösen und/oder nicht auf vollen Abruf der 10 Zusatz-Stunden bestehen.
Es geht hier NICHT um Einstellungen oder Erhöhungen der WAZ.
Ja, das BAG besagt die MB bei Erhöhung der WAZ ab einem Umfang der eine Einstellung einer Teilzeitkraft ermöglichen würden. Da sind aber 10 Std. um die geht es ja bei dem "alten" Zusatzvertrag wohl nicht ausreichend.
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DerAlteHeini/ Lotte
Bei einer Abrufkraft, um solches handelt es sich ebi den hier angesprochene 10 Std. redet der BR nicht mit ob der AN heute eine Stunde abruft oder nicht. Er redet nur bei den grundsätzliche Dienstplänen mit. Hier geht es erst einmal um Induvidualrecht. Die betroffenen AN könnten sogar wenn über längere Zeit aus dem 10Std. Kontigent Zeit abgerufen wurden, wie auch wenn Teilzeitkräfte regelmäßig Mehrarbeit leisten eine dauerhafte Erhöhung ihres Teilzeitvertrages einklagen.
Erstellt am 22.05.2011 um 10:45 Uhr von DerAlteHeini
Hella
Selbstverständlich hat der BR hier ein Mitbestimmungsrecht.
Wird die wöchentliche Arbeitszeit verkürzt, ändert sich automatisch der Beginn und/oder das Ende der täglichen Arbeitszeit. Auch könnte sich der Zeitpunkt der Pause, eventuell auch die Einsatztage ändern. Wie ein BR in so einen Fall keine Mitbestimmung sieht, ist mir schleierhaft.
Die Festlegung bzw. die Veränderung des wöchentlichen/monatlichen Arbeitszeitvolumens unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht und ist, wenn es dazu keine Vorgaben in einem gültigen Tarifvertrag gibt, Sache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Die Änderung der wöchentlichen Arbeitszeit, dürfte nur mit einer Änderungskündigung möglich sein, es sei den, die beiden Parteien einigen sich.
Will der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen, ist vorab der BR gem. §102 BetrVG zu beteiligen.
Erstellt am 22.05.2011 um 10:50 Uhr von Lotte
Hannelore,
das wird wohl am ehesten ein Richter entscheiden können...
Es ist immer wieder faszinierend, wie hier Dinge behauptet werden, die aus der Ferne gar nicht behauptet werden können.
Natürlich geht es aktuell nicht um Stundenerhöhung. Wenn aber die Zusatzvereinbarung als befristete Stundenerhöhung zu werten wäre (was ich mir vorstellen könnte), dann ist die Befristung unwirksam, wenn der Sachgrund Kindermenge kein Bestand hat und der AG könnte nicht einfach auf 38 Stunden runterfahren.
Und wenn man schon so fix damit ist, Aussagen als "absolute Wahrheiten" hinzustellen, sollte man/frau sich wenigstens auskennen:
BAG 12/2008: 10 Stunden reichen.
Hella,
noch mal zu Dir: Was wollt Ihr denn genau? MBR habt ihr ja in jedem Fall bei Gestaltung der Lage der AZ, die sich ja je nach Stundenumfang ändert.
Ob die Zusatzvereinbarungen rechtswidrig sind (so wie damals unsere), müsste ein Richter feststellen und individuell eingeklagt werden.
Und Eure MBR scheint der AG ja anzuerkennen, also brauchen wir darüber auch gar nicht weiter streiten.
Es kann aber auch sein, dass er Euch fragt um hinterher sagen zu können: Wieso? Der BR wollte das doch auch so.
Erstellt am 22.05.2011 um 13:35 Uhr von AucheinGast
Es ist immer wieder faszinierend, wie hier Dinge behauptet werden, die aus der Ferne gar nicht behauptet werden können.
Ergo bist du stets näher dran! Fantastisch:-)
Erstellt am 22.05.2011 um 23:53 Uhr von Lotte
Hannelore,
Du meinst man kann jemanden, der 30 Stunden fest hat, mit 10 Stunden nach TzBfG § 12 beschäftigen? Das wird ja immer spannender...
Erstellt am 23.05.2011 um 09:37 Uhr von rkoch
@Hannelore
Das ganze ist zwar recht verwirrend, aber ich will noch eine Antwort aus einem anderen Blickwinkel versuchen:
Die Rechtsprechung unterscheidet relativ klar zwischen "vertraglich vereinbarter REGELMÄSSIGER Arbeitszeit" und "vertraglich vereinbarter FLEXIBLER Arbeitszeit" (flexibel mangels einer genaueren Definition).
Die REGELMÄSSIGE Arbeitszeit ist jene, zu der der AN grundsätzlich und unausweichlich verpflichtet ist, die FLEXIBLE Arbeitszeit ist eine wie auch immer geartete Abweichungsmöglichkeit von der REGELMÄSSIGEN Arbeitszeit.
In Eurem Fall lese ich das so: Der Arbeitsvertrag sieht eine Regelarbeitszeit von 30h vor, der Zusatzvertrag eine Flexibilisierung in der Form, das über die 30 Stunden hinaus bis zu 10 Stunden abgerufen werden können. Der Betriebsrat hat über den Inhalt der Arbeitsverträge tatsächlich keine Mitbestimmung, der AG kann diese Zusatzvereinbarung also ohne Mitbestimmung des BR abschließen.
Im Sinne des §87 hat der BR aber Mitzubestimmen bei "Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;". Das heißt zunächst einmal das der BR mitbestimmt bei der Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, d.h. bei den 30 Stunden. Die nach Bedarf abgerufenen Stunden sind im Sinne des BetrVG zunächst eine "vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit" die wiederum eine Mitbestimmung nach §87 (1) 3. auslöst und zwar bezüglich der Frage OB der AG die Stunden abrufen darf. Nur mit Zustimmung des Betriebsrates darf der AG sein Recht aus den Arbeitsvertägen tatsächlich wahrnehmen. Beide Rechte stehen unabhängig voneinander - die Vereinbarung von 10h Plus hebelt das Mitbestimmungsrecht des BR NICHT aus.
Stimmt der Betriebsrat der Verlängerung im EINZELFALL zu löst das wiederrum erneut die Mitbestimmung über die VERTEILUNG der Arbeitszeit aus.
Nimmt der BR sein MBR nach Nr. 3 dahingehend wahr, das eine Vereinbarung über eine Form der Arbeitszeitflexibilisierung getroffen wird (d.h. der AG kann nach darin festgelegten Regeln bzgl. Lage der AZ und Bezahlung bzw. Zeitausgleich der zusätzlichen Arbeitsstunden die zusätzliche AZ abrufen) dann hat der BR mit Abschluß dieser Vereinbarung sein MBR wahrgenommen und eine weitere MB ist nicht mehr nötig (vorbehaltlich einer Klausel in der Vereinbarung die dem BV weitere MBR eröffnet).
Eine weitere Variante wäre: Der AG ruft die vertragsgemäße zusätzliche AZ in Form eine DAUERHAFTEN Änderung der AZ ab. Dann hat der BR zwar kein MBR nach Nr. 3 mehr (nicht mehr vorübergehend) aber immer noch nach Nr. 2 (ansonsten könnten die AN bei fester AZ ja gar nicht länger arbeiten da die festen AZ ja auf 30 h ausgelegt sind!). Will der AG wieder dauerhaft auf die kürzere AZ zurück kommt erneut das MBR nach Nr. 2 ins Spiel (da die Verteilung der AZ ja jetzt auf mehr als 30h ausgelegt ist!).
In jedem Fall kommt der AG um eine MB des BR nicht herum. Er MUSS ja zwingend die Lage der AZ ändern wenn sich die Stundenzahl ändert. Nur um die MB nach Nr. 3 kann er sich herumdrücken indem er die regelmäßige AZ ändert. Aber diese Änderung muß dann wiederrum von Dauer sein - also zumindest einige Zeit dauern, nicht bloß eine Woche. I.d.R. erkennt man die Dauerhaftigkeit am erklärten Willen des AG: "Ich will ab sofort die AZ ändern", nicht etwa: "Ich will die AZ BEFRISTET ändern". Sobald das Wort BEFRISTET auftaucht kann die Änderung per Definition nicht von Dauer sein, ist also in jedem Fall "vorübergehend" also MBR nach Nr. 3!
Hilft Dir das weiter?
BTW: Nimm mal in Deinem urprünglichen Beitrag den Haken bei "nur 7 Antworten" raus.
Erstellt am 23.05.2011 um 10:39 Uhr von nicoline
KLorenz
*Warum möchtest Du es also so verstehen?*
Ganz einfach, weil Hannelore eben doch diese Aussage gemacht hat, bzw. man diese Aussage gar nicht anders verstehen kann, als sie verstanden wurde.
*Bei einer Abrufkraft, um solches handelt es sich ebi den hier angesprochene 10 Std.*
Antwort 175549
*Und rkoch ist so in seinem Element, dass er Hella und Hannelore nicht sortiert bekommt.*
Und welche Bedeutung hat das jetzt für die Sozialkompetenz von BR???