Erstellt am 19.05.2011 um 19:31 Uhr von kunzundhinz
Urlaub wird immer beim Arbeitgeber beantrag1. Bei Leiharbeitnehmern ist der AG der VERLEIHER!
Doch das geht den BR des Entleihers nichts an.
Erstellt am 19.05.2011 um 22:28 Uhr von tageha
Ich arbeite zwar nicht in einer Zeitarbeitsfirma, aber in einem Arbeitnehmerüberlassungsbetrieb.
Der Betriebsrat der Entleiherfirma ist aber auch für uns "Leiharbeiter" zuständig. Wir können auch ab einer 3Monatigen dazugehörigkeit ( im dem Entleiher Betrieb ) den Betriebsrat mitwählen.
Aber der Urlaub regelt der "Arbeitgeberüberlassungsbetrieb",( also bei euch die Zeitarbeitsfirma) er muß nur für die Zeit des Urlaubes ensprechend neue Mitarbeiter sorgen der die Arbeit übernimmt.
Erstellt am 19.05.2011 um 22:43 Uhr von tageha
1. Betriebsverfassungsgesetz
Leiharbeiter können gem. § 7 S. 2 BetrVG den Betriebsrat des Entleiherbe-
triebs mitwählen, wenn sie länger als drei Monate dort tätig sind. Leiharbeiter haben
im Betrieb des Entleihers also das aktive, nicht aber das passive Wahlrecht.
Leiharbeiter dürfen die Sprechstunden des Betriebsrats im Entleiherbetrieb
aufsuchen und an Betriebsversammlungen teilnehmen. Gem. § 14 Abs. 2
AÜG gelten die §§ 81, 82 Abs. 1 und die §§ 84 bis 86 BetrVG im Entleiher-
betrieb auch in Bezug auf die dort tätigen Leiharbeiter.
Nochmal vom logischen, wenn der Entleiher den Urlaub genehmigen würde, da hätte der Leiharbeiter nie Urlaub. Da ja nur im Notfall eine Arbeitskraft ausgeliehen wird.
Die Zeitarbeitsfirma regelt den Urlaub, muß aber in der Entleiherfirma für eine Ersatzkraft sorgen.
Finde nichts schriftliches, aber der Entleiherbetrieb ist nicht der AG sondern die Zeitarbeitsfima.
Erstellt am 20.05.2011 um 02:20 Uhr von DonJohnson
Theorie und Praxis halt...