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Urlaubsgenehmigung von Leiharbeiter

P
pagaie
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kollegen,

wir sind seit leztes Jahr neu im Betriebsrat und wissen nicht ganz sicher wer zuständig ist um die Urlaub von Leiharbeiter zu genehmigen. Die Zeitarbeitsfirma oder der Entleiher. Wir bräuchten auch zu wissen wo es schriflich eingetragen ist. Es wäre nett wenn wir eine schnelle Antwort bekommen könnten da wir ein Urlaubsproblem in den nächten paar Tage zu regeln haben.

Noch vielen Dank

4.43004

Community-Antworten (4)

K
kunzundhinz

19.05.2011 um 21:31 Uhr

Urlaub wird immer beim Arbeitgeber beantrag1. Bei Leiharbeitnehmern ist der AG der VERLEIHER!

Doch das geht den BR des Entleihers nichts an.

T
tageha

20.05.2011 um 00:28 Uhr

Ich arbeite zwar nicht in einer Zeitarbeitsfirma, aber in einem Arbeitnehmerüberlassungsbetrieb. Der Betriebsrat der Entleiherfirma ist aber auch für uns "Leiharbeiter" zuständig. Wir können auch ab einer 3Monatigen dazugehörigkeit ( im dem Entleiher Betrieb ) den Betriebsrat mitwählen. Aber der Urlaub regelt der "Arbeitgeberüberlassungsbetrieb",( also bei euch die Zeitarbeitsfirma) er muß nur für die Zeit des Urlaubes ensprechend neue Mitarbeiter sorgen der die Arbeit übernimmt.

T
tageha

20.05.2011 um 00:43 Uhr

  1. Betriebsverfassungsgesetz Leiharbeiter können gem. § 7 S. 2 BetrVG den Betriebsrat des Entleiherbe- triebs mitwählen, wenn sie länger als drei Monate dort tätig sind. Leiharbeiter haben im Betrieb des Entleihers also das aktive, nicht aber das passive Wahlrecht. Leiharbeiter dürfen die Sprechstunden des Betriebsrats im Entleiherbetrieb aufsuchen und an Betriebsversammlungen teilnehmen. Gem. § 14 Abs. 2 AÜG gelten die §§ 81, 82 Abs. 1 und die §§ 84 bis 86 BetrVG im Entleiher- betrieb auch in Bezug auf die dort tätigen Leiharbeiter.

Nochmal vom logischen, wenn der Entleiher den Urlaub genehmigen würde, da hätte der Leiharbeiter nie Urlaub. Da ja nur im Notfall eine Arbeitskraft ausgeliehen wird. Die Zeitarbeitsfirma regelt den Urlaub, muß aber in der Entleiherfirma für eine Ersatzkraft sorgen. Finde nichts schriftliches, aber der Entleiherbetrieb ist nicht der AG sondern die Zeitarbeitsfima.

D
DonJohnson

20.05.2011 um 04:20 Uhr

Theorie und Praxis halt...

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