Erstellt am 17.05.2011 um 10:00 Uhr von petrus
Google förderte bei einem WAF-Wettbewerber folgenden Text zutage:
§ 42 BetrVG
Unzulässige Mitarbeiterdienstbesprechung des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber überschreitet seine Befugnisse zur Veranstaltung von Mitarbeiterversammlungen, wenn er diese Versammlungen dazu mißbraucht, um die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung durch die Abhaltung einer Gegenveranstaltung zur Betriebsversammlung zu stören. Eine Mitarbeiterdienstbesprechung, die der Arbeitgeber einen Tag nach der Betriebsversammlung anberaumt, erweckt allein schon wegen der unmittelbaren zeitlichen Nähe den Eindruck einer unzulässigen Konkurrenzveranstaltung. Dieses betriebsverfassungswidrige Verhalten kann der Betriebsrat im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens untersagen lassen.
ArbG Osnabrück, Beschluß vom 25. Juni 1997 - 4 BV Ga 3/97 (rechtskräftig)
AiB 1998, S. 109
vgl. BAG v. 27.6.1989 - 1 ABR 28/88, AP Nr. 5 zu § 42 BetrVG 1972
Erstellt am 17.05.2011 um 10:08 Uhr von petrus
Nachtrag: Google hat noch eine weitere Seite zutage gefördert, die (unter Punkt 9) mehrere ArbG-Beschlüsse zum Thema "Konkurrenzveranstaltung" zitiert...
Erstellt am 17.05.2011 um 12:50 Uhr von Kurzarbeiter
Es kann aber auch alles OK sein. Denn wenn der AG diese Besprechung ggf. weil externe teilnehmen müssen nicht anders legen kann, was es geben soll. Also, eine Besprechung betreffend eines Projektes, z.B. Abschlussbesprechung oder Besprechung betreffend eines Projektes. Dann kann der BR ja für die Betroffene auch ein Abteilungsversammlung zusätzlich ansetzen.
Erstellt am 17.05.2011 um 16:23 Uhr von betriebsratten
@kurzarbeiter und alle
Aber insbesondere an Kurzarbeiter....Klasse Idee :-) Werden wir verfolgen.....
Erstellt am 18.05.2011 um 00:12 Uhr von rainerw
betriebsratten
Ich sehe hier aber keine behinderung der Betriebsarbeit. Der Gang zur Betreibsversammlung ist freiwillig und darf keinem Mitarbeiter des Betriebes verwehrt werden. Was wäre denn wenn der AG an jedem Tag im Jahr eine Dienstbesprechung ansetzen würde?
Erstellt am 25.05.2011 um 08:26 Uhr von betriebsratten
@reinerw
hilft aber nicht wirklich weiter...solche was wäre wenn fragen...
Das ist wie bei "Wenn das jeder machen würde" denn alles was jeder machen würde obwohl alle es könnten würde ins Chaos führen
Totschlagsargumente
Erstellt am 25.05.2011 um 10:05 Uhr von rkoch
> Ich sehe hier aber keine behinderung der Betriebsarbeit. Der Gang zur
> Betreibsversammlung ist freiwillig und darf keinem Mitarbeiter des Betriebes verwehrt
> werden.
Du widersprichst Dir selbst:
Wenn der AG eine Besprechung anberaumt und ein geladener AN möchte zur Betriebsversammlung: Glaubst Du ernsthaft der AG sagt dann: Ist OK, geh nur? Natürlich nicht. Der AG hat das Weisungsrecht und die Einladung zu einer derartigen Besprechung VERPFLICHTET damit zur Teilnahme an dieser. Damit sind diese AN definitiv vom AG daran gehindert an der Betriebsversammlung teilzunehmen. Quod erat demonstrandum.
In diesem Sinne würde ich das, auch wenn die Kommentare auf diesen konkreten Fall nicht eingehen, durchaus als Behinderung ansehen. Einzige Ausnahme: Der AG erklärt im Rahmen der Einladung zu dieser Besprechung ausdrücklich, das alle geladenen AN der Besprechung fernbleiben dürfen um an der Betriebsversammlung teilzunehmen. Und selbst dann würde ich die Behinderung sehen, denn welcher AN nimmt dann an der Besprechung nicht teil mit dem Risiko nicht zu wissen was besprochen wurde oder Einfluß auf das Besprochene nehmen zu können? Oder wie DKK kommentiert: "Der AG darf die Teilnahme der AN an der Betriebsversammlung nicht untersagen oder durch sonstige Maßnahmen behindern oder erschweren".
> Was wäre denn wenn der AG an jedem Tag im Jahr eine Dienstbesprechung ansetzen würde?
Tja, was machen Betriebe z.B. im Einzelhandel (wo ja faktisch immer eine gewisse Anzahl AN den Betrieb aufrecht erhalten müssen) bei Betriebsversammlungen? Sie machen den Laden für die Dauer der Betriebsversammlung dicht! Warum wohl? Weil es keinen andere Weg gibt (außer dem Weg der Teilversammlungen, so er denn überhaupt zulässig ist, allerdings ist dieser Weg i.d.R. teurer, also unbeliebt). Ergo kann ein AG auch nicht so handeln wie Du schreibst.