W.A.F. LogoSeminare

Termin Frist Einreichung Wahlvorschläge- vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren

TK
Tina K
Feb 2022 bearbeitet

Korrektur Datum Aushang Wahlausschreiben auf 21.01.2022

Der Erlass des Wahlausschreibens mit Bekanntmachung der Wählerliste und der Wahlordnung erfolgt am 21.01.2022, der Termin zur Wahl wurde am 30.03.2022 festgelegt. Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge wird mit 23.03.2022 ermittelt. Ist es zulässig, diese Frist bis zum 28.02.2022 zu verkürzen? Es gibt einige Briefwähler und es ist zeitlich kaum möglich alle notwendigen Unterlagen innerhalb einer Woche zusammen zu stellen.

98209

Community-Antworten (9)

J
John_

17.01.2022 um 07:58 Uhr

Fristen die im Gesetz stehen können nicht unterschritten werden. Was ihr machen könnt, ist das Wahlausschreiben früher auszuhängen. Es muss mindestens (nicht exakt) 6 Wochen vor dem Wahltag ausgehängt werden.

Auf die Weise habt ihr mehr Zeit zwischen dem Einreichen der Wahlvorschläge und dem Wahltag.

C
celestro

17.01.2022 um 11:11 Uhr

Vorsicht!

"Im einstufigen Verfahren können die Wahlvorschläge bis 1 Woche vor dem Wahltag eingereicht werden (§ 14 a Abs. 3 Satz 2 BetrVG)."

wenn also dieses zutreffen sollte, dann kann man da nichts machen. Briefwahlunterlagen für so wenige AN sollten aber auch schnell zu erstellen sein.

K
Kiefer

23.02.2022 um 15:49 Uhr

Genau dieses Problem stellt sich uns auch. Die von uns verwendete Wahlsoftware (Bund-Verlag) räumt zwei Zeitreserven ein, entweder zwei Wochen oder vier Wochen. Wir haben vier Wochen gewählt. Der Wahlvorstand ist seit Dezember bestellt, das Wahlausschreiben wird am 1. März erlassen, der Wahltag ist der 13. April. Wir haben die Zeitreserve dankbar angenommen, da das vereinfachte Wahlverfahren (das wir in diesem Jahr zum ersten Mal durchführen müssen - knapp 60 MA) ja extrem eng ist auf den letzten Metern. Dazu kommt die Homeoffice-Pflicht, die schon die Zusammenarbeit im Wahlvorstand schwierig macht, vom Sammeln von Kandidaten und Stützunterschriften ganz abgesehen. Meine Frage: Was habe ich von der Zeitreserve, wenn ich dann, wenn es darauf ankommt (innerhalb von sieben Tagen Prüfung und Aushängen der Wahlvorschläge, evtl. Bescheid über Einsprüche, Erstellung der Stimmzettel, Absenden der Unterlagen (Postlaufzeit!), Rücksendung der Unterlagen (Postlaufzeit!), nicht mehr Luft habe?

@Celestro: So schnell geht es leider auch nicht bei wenigen AN; ob ich nun fünf oder fünfzehn Briefwahl-Unterlagen herstelle, der zeitliche Aufwand in der Vorbereitung ist erfahrungsgemäß fast der gleiche.

@John: Aus der Frage von Tina K. geht ja ganz klar hervor, dass das Wahlausschreiben in ihrem Betrieb bereits wesentlich früher erlassen wurde, es besteht sogar mehr Zeit als sechs Wochen bis zum Wahltag. Nach deiner Interpretation, die wir als WV auch so getroffen hatten, leidet die Einreichungsfrist nicht unter einer Verkürzung nach vorn, denn durch die frühzeitige Veröffentlichung des Wahlausschreibens steht für die Kandidatensuche trotzdem wesentlich mehr Zeit zur Verfügung.

Da das vereinfachte Wahlverfahren keine Nachfristsetzung vorsieht, wird es noch enger. Kann man die Formulierung "Wahlvorschläge können bis eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats gemacht werden" nicht eben auch so ausgelegen: Sie können bis eine Woche vor der Wahl gemacht werden, es darf aber gerne auch früher sein? Ich kann die relevanten Teile des Betriebsverfassungsgesetzes und der Wahlordnung nun bald auswendig, bin aber immer noch unsicher, ob der Gesetzgeber das ernst gemeint oder von der damit erzwungenen praktischen Umsetzung einfach keine Ahnung hat.

Es kann doch nicht das Bestreben des Gesetzgebers sein, dass sich der WV, der zum Teil aus Teilzeitlern besteht, in der letzten Woche im Büro einschließt, wenn andererseits durch die frühzeitige Bestellung des Wahlvorstands und die zeitlich großzügige Veröffentlichung des Wahlausschreibens ausreichend Zeit zur Verfügung steht?

Ich danke schon einmal für Hlife, gerne auch von erfahrenen Wahlvorständen in Sachen vereinfachtes Wahlverfahren.

J
John_

23.02.2022 um 16:21 Uhr

Ich hatte damals überlesen, dass es sich um das vereinfachte Wahlverfahren handelt. Meine Antwort bezog sich daher auf das normale Wahlverfahren.

Wenn ich dich richtig verstehe, möchtet ihr die Abgabefrist auf z.B. 2 Wochen vor der Wahlversammlung zur Wahl des BR's legen, damit ihr mehr Zeit zur Bearbeitung habt? Das ist mMn. nicht möglich. Ihr würdet damit Wahlvorschläge, die dem Gesetz nach fristgerecht eingereicht worden wären ablehnen und so AN von einer Kandidatur abhalten. Damit würdet ihr mit ziemlicher Sicherheit die Wahl anfechtbar machen.

K
Kiefer

23.02.2022 um 17:04 Uhr

Vielen Dank.

@John - das hatte ich so auch befürchtet. Aber leider verstehe ich immer noch nicht, wofür dann eigentlich die Zeitreserve dienen soll. Wählerliste und Wahlausschreiben waren schnell vorbereitet, ich mach das ja inzwischen zum 11. Mal. Zudem hätten die AN ja durch die von uns eigentlich angedachte Lösung sogar noch mehr Zeit, Kandidaten zu suchen oder selbst zu kandidieren, als beim normalen Wahlverfahren, wo die 2-Wochen-Frist (plus evtl. einwöchiger Nachfrist) verpflichtend ist.

@celestro - bei Kluge hatte ich auch schon nachgeschaut, eine sehr gute Seite, danke. Das Prozedere für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe habe ich mir auch schon an verschiedenen Stellen angeschaut. Was ich nicht gefunden habe: Gibt es eine Maximalfrist, bis zu der die Briefumschläge für die nachträgliche Stimmabgabe beim WV eingetroffen sein müssen? z. B. drei Arbeitstage nach der Wahlversammlung?

Ich spiele inzwischen mit dem Gedanken, dass es am sinnvollsten wäre, wenn alle Briefwähler pro forma eine solche nachträgliche schriftliche Stimmabgabe beantragen. Dann kann es nicht passieren, dass die Stimmzettel auf dem Postweg hängen bleiben und zu spät zur Stimmabgabe eintreffen. So oder so findet die Stimmenauszählung bei nur einer nachträglichen Stimmabgabe ohnehin nicht am Wahltag statt.

C
celestro

23.02.2022 um 18:03 Uhr

"Gibt es eine Maximalfrist, bis zu der die Briefumschläge für die nachträgliche Stimmabgabe beim WV eingetroffen sein müssen? z. B. drei Arbeitstage nach der Wahlversammlung?"

Im Kommentar zum §35 WO (Fitting) steht, das eine konkrete Frist nicht vorgesehen ist. Es wird jedoch darauf verwiesen, das in diversen Schriften 3 bis maximal 7 Tage genannt werden.

"Ich spiele inzwischen mit dem Gedanken, dass es am sinnvollsten wäre, wenn alle Briefwähler pro forma eine solche nachträgliche schriftliche Stimmabgabe beantragen. Dann kann es nicht passieren, dass die Stimmzettel auf dem Postweg hängen bleiben und zu spät zur Stimmabgabe eintreffen. So oder so findet die Stimmenauszählung bei nur einer nachträglichen Stimmabgabe ohnehin nicht am Wahltag statt."

Ich mag mich irren, aber ... für mich klingt es so, als ob diese nachträgliche schriftliche Stimmabgabe nicht zusätzlich zur Briefwahl besteht ... sondern "stattdessen". Also das es beim vereinfachten Verfahren keine vorgeschaltete Briefwahl (vor dem Wahltag) gibt, sondern wenn, dann dieses "nachträgliche".

K
Kiefer

27.02.2022 um 18:27 Uhr

Doch, die Briefwahl ist nach wie vor möglich. Das habe ich (unter anderem) bei ifb gefunden:

"Im vereinfachten Wahlverfahren geben normalerweise alle wahlberechtigten Arbeitnehmer ihre Stimmen auf einer Wahlversammlung ab. Wer aufgrund von persönlicher Verhinderung (z.B. Urlaub, Krankheit, etc.) nicht an der Wahlversammlung teilnehmen kann, hat die Möglichkeit, seine Stimme nach der Wahlversammlung per Briefwahl abzugeben (sog. nachträgliche schriftliche Stimmabgabe). Dies muss er spätestens drei Tage vor der Wahlversammlung bei Ihnen als Wahlvorstand schriftlich oder mündlich beantragen.

Arbeitnehmern, von denen Sie wissen, dass sie wegen ihrer Tätigkeit am Wahltag nicht im Betrieb anwesend sind (z. B. Außendienstler, Telearbeitnehmer), müssen Sie die Briefwahlunterlagen sogar unaufgefordert zusenden. Das gleiche gilt für Arbeitnehmer, von denen Sie wissen, dass sie aus anderen Gründen – insbesondere bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder bei Arbeitsunfähigkeit – voraussichtlich nicht im Betrieb sein werden. Allerdings muss in diesen Fällen die Abwesenheit vom Erlass des Wahlausschreibens bis zum Wahltag bestehen."

Deshalb auch mein Gedanke, dass alle Briefwähler von vorherein die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe beantragen. Dann ist sichergestellt, dass nicht ein Teil der Briefwahlunterlagen wegen der kurzen Frist auf dem Postweg hängenbleiben kann.

Dann wird der Wahlvorstand die Belegschaft über diese (für sie neue) Möglichkeit informieren, damit alle potentiellen Briefwähler*innen einen entsprechenden Antrag stellen können.

Danke!

C
celestro

28.02.2022 um 18:10 Uhr

Erm ... da steht doch genau das, was ICH geschrieben habe:

"Im vereinfachten Wahlverfahren geben normalerweise alle wahlberechtigten Arbeitnehmer ihre Stimmen auf einer Wahlversammlung ab. Wer aufgrund von persönlicher Verhinderung (z.B. Urlaub, Krankheit, etc.) nicht an der Wahlversammlung teilnehmen kann, hat die Möglichkeit, seine Stimme nach der Wahlversammlung per Briefwahl abzugeben (sog. nachträgliche schriftliche Stimmabgabe). Dies muss er spätestens drei Tage vor der Wahlversammlung bei Ihnen als Wahlvorstand schriftlich oder mündlich beantragen."

Im normalen Wahlverfahren findet die Briefwahl VOR dem Wahltag statt ... hier steht sehr deutlich, das es für Euch nur DANACH eine Briefwahl gibt. Und an den Regelungen "die AN können diese Unterlagen bis 3 Tage VOR der Wahlversammlung die Unterlagen beantragen, kannst Du nicht rütteln.

Ihre Antwort