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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

SBV-Anhörung nach SGB IX §95 (2) - nur ein formaler Akt ???

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WillyM
Nov 2016 bearbeitet

Hat der Arbeitgeber hier korrekt gehandelt ?

Ein Arbeitgeber möchte einen Schwerbehinderten abmahnen. Er schickt eine E-Mail mit einem Anhörungsbogen an den Schwerbehindertenvertreter. Darin ist grob das angebliche Fehlverhalten beschrieben (Falsches Verhalten gegenüber Kunden). Die Schwerbehindertenvertretung kreuzt im Formular an "Ich widerspreche" und als Begründung, dass detailliertere Informationen nötig sind, z.B.: Wann ? Gegenüber welchem Kunden ? Was wurde genau falsch gemacht ? Wer war Zeuge und kann das bestätigen ?

Der Arbeitgeber reagiert darauf nicht und spricht die Abmahnung trotzdem aus.

Die Schwerbehindertenvertretung ist der Ansicht, dass der Arbeitgeber keine ordentliche Anhörung gemacht hat und verlangt die Aussetzung der Entscheidung und Nachholung der Anhörung.

Arbeitgeber antwortet nur, dass die Anhörung bereits stattgefunden habe und dass die Stellungnahme der SBV nicht für ihn verpflichtend sei.

Ist die Abmahnung gültig ?

Ich hätte unter "Anhörung" eigentlich erwartet, dass es ein persönliches Gespräch zwische Arbeitgeber und Schwerbehindertenvertretung gibt. Stattdessen wurde hier ein rein formaler Akt per E-Mail vollzogen.

P.S. Bitte nicht die Frage diskutieren, ob E-Mail und "richtiger Brief" nötig ist. Es geht mir hier darum, ob das SGB eine "echte Anhörung" im Sinne von "Beratung" vorsieht oder ob es lediglich darum geht, eine Stellungnahme einzuholen und abzuheften.

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Community-Antworten (5)

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Petrus

13.05.2011 um 19:10 Uhr

Anhörung ist leider kein Vetorecht :-( ABER: Da Du gerügt hast, dass die Anhörung nur unvollständig erfolgt ist, hätte der ArbGeb die korrekte anhörung nachholen und die Personalmaßnahme solange aussetzen müssen. Du kannst ja im Zuge eines Verfahrens nach §156(1) Nr.9 von der Arbeitsagentur klären lassen, ob die Anhörung nur aus Deiner Sicht unvollständig war...

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WillyM

13.05.2011 um 21:30 Uhr

Das ist mir schon klar, dass es kein Vetorecht ist.

Die Frage ist jedoch, ob es sich um einen rein formalen (schriftlichen) Akt handelt oder um eine Diskussion.

Ich denke hier z.B. an den Wirtschaftsausschuss. Er hat auch kein Vetorecht, jedoch steht er in einem Dialog mit dem Arbeitgeber und bekommt nicht einfach kommentarlos ein paar Zahlen hingeknallt.

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Petrus

16.05.2011 um 12:05 Uhr

Vom Gesetzgeber ist es sicherlich so gedacht, dass der ArbGeb geäußerte Bedenken auch würdigt. Aber leider wirst Du nichts dagegen tun können, wenn er dann sagt: Habe ich getan - und mir sogar von 12:00 bis zum Mittagsläuten Gedanken gemacht - aber leider konnten sie mich nicht umstimmen... Der Kollege muss hier gegen die Abmahnung persönlich vorgehen, wenn er sie aus der Pers.Akte haben will. Oder drinlassen, aber eine Gegendarstellung schreiben und gut aufbewahren - falls sich der ArbGeb irgendwann mal auf die Abmahnung bezieht, kann man deren Berechtigung gerichtlich immer noch in Zweifel ziehen. Oder eben sein Verhalten bessern (wenn es denn wirklich falsch war). Die andere Frage ist: Willst Du Dir als SBV eine solche Form der Anhörung bieten lassen? Dann wird es der ArbGeb beim nächsten Mal wieder so machen. Und beim übernachsten Mal auch... Und ob Du Bedenken äußerst oder nicht - er hat ja gelernt, dass er Dich nicht für voll nehmen muss... Könnte nach einem kostenpflichtigen Brief vom Anwalt aber auch schnell anders werden...

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WillyM

16.05.2011 um 13:50 Uhr

Hallo Petrus !

Natürlich will ich mir diese Art von Anhörung nicht bieten lassen. Ich verstehe unter "Anhörung" einen echten dialog mit einer echten Beratung. Der Arbeitgeber sieht darin einen rein formalen Akt und heftet meine schriftliche Stellungnahme einfach ab, da sie ihn eigentlich gar nciht interessiert.

Frage ist nur, was ich in der Hand habe.

Der SBV-Kommentar von Feldes, Kamm, ... sagt leider auch ncihts zur "Form der Anhörung" aus. Kennst Du andere Quellen oder z.B. ein Urteil ?

Auch der von Dir angesprochene Anwalt muss sich ja auf irgend etwas berufen.

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Petrus

16.05.2011 um 16:14 Uhr

Sagt dein Kommentar etwas dazu, was in §156(1) #9 unter "nicht richtig" oder "nicht vollständig" zu verstehen ist? Ohne einen Kommentar dazu in der Hand zu haben, würde ich mal vermuten, dass das ähnlich wie in §§99, 102 BetrVG zu verstehen ist. Also Vorlage aller Unterlagen und Infos (bei Kündigungen sogar inkl. möglicherweise entlastendem Material). Deine Rückfrage an den ArbGeb "Was genau gegenüber welchem Kunden wurde falsch gemacht?" lässt ja erstmal darauf schließen, dass die Anhörung nicht so sehr vollständig gewesen sein kann... Und den Rest sollte ein guter Anwalt wissen :-)

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