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Schulung auch von Ersatzmitgliedern eines Wahlvorstandes zu einer Betriebsratswahl?

B
betriebsratten
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Forum,

ist es möglich oder gibt es gesetzliche Grundlagen bzw. Urteile, dass auch Ersatzmitglieder eines Wahlviorstandes für eine Betriebsratswahl an einer Inhose Schulung teilnehmen, wenn absehbar ist, dass diese auch an einem Gutteil der Sitzungen des Wahlvorstandes teilnehmen?

Vielen Dank vorab von den Betriebsratten

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Community-Antworten (3)

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Petrus

12.05.2011 um 16:17 Uhr

Dies würde ich analog zur Weiterbildung von EBRM sehen...

wenn absehbar ist, dass diese auch an einem Gutteil der Sitzungen teilnehmen

... müssen sie auch geschult werden. Vielleicht solltet ihr mal mit eurem Cheffe reden: Gerade bei einer Inhouseschulung kostet ihn die Teilnahme des Ersatzmitgliedes "nur" den Arbeitsausfall. Bei erst später festgestellter Notwendigkeit (z.B. weil er seinen Anspruch gerichtlich feststellen lassen müsst) zahlt er neben dem Arbeitsausfall auch noch die Schulung...

B
betriebsratten

12.05.2011 um 16:29 Uhr

@ Petrus...she ich genauso....aber gibts irgendwo was handfestes ???

Danke übrigens für die Unterstützung bei der Frage nach dem Betriebsausschuss.....:-) Hast ja schon gemerkt auf was ich hinauswill....immerhin als einziger :-)

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Petrus

12.05.2011 um 18:15 Uhr

Das erste Problem ist ja, dass schon die Schulung der "normalen" WV-Mitglieder nirgends explizit geregelt ist, sondern nur von den Arbeitsgerichten per "Analogieschluss" aus §20 und §37(6) abgeleitet wird (Ein paar Urteile unter http://www.wahlvorstandsschulung.de/).

Anscheinend hat noch kein Arbeitsgericht die Frage geklärt, ob der Analogieschluss auch bezüglich der jeweiligen Ersatzmitglieder zählt. Nur fällt mir kein vernünftiger Grund ein, warum dies nicht der Fall sein sollte... Wenn also für EBRM gilt: "Der Betriebsrat kann ein Ersatzmitglied zu einer Schulungsveranstaltung entsenden, wenn dies im Einzelfall zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats erforderlich ist." (BAG, Beschluss vom 19. 9. 2001 - 7 ABR 32/ 00), warum sollte für Ersatz-WV im vergleichbaren Einzelfall was anderes gelten?

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