Erstellt am 12.05.2011 um 11:02 Uhr von Ulrik
§5 WO, ggfs auch die KOmmentierungen.
Da steht, daß gem. den Grundsätzen für die Verhältniswahl so lange die Höchstzahlen ermittelt werden, wie es Sitze im BR zu vergeben gibt.
Wenn dadurch die Frauen keine Höchstzahl erhalten, dann m. E. Pech gehabt.
Leider habe ich den Kommetierungen zu "mindestens 1 Sitz" nichts gefunden
Erstellt am 12.05.2011 um 11:14 Uhr von tingletangle
Hallo,
Danke für die schnelle Antwort.
Ich habe noch etwas gefunden zu diesem Thema.
§15 Abs 5 WO:
"Befindet sich unter den Vorschlagslisten entfallenden Höchstzahlen nicht die erforderliche MINDESTANZAHL von Angehörigen des Geschlechts in der Minderheit NACH §15 Abs 2 des BetrVG..."
Leider erschliesst sich mir nicht, wie ich die Mindestanzahl nach §15 Abs 2 BetrVG berechnen soll?
Dort steht lediglich: Das Geschlecht, welches in der Minderheit ist, muss entsprechend dem zahlenmässigem Verhältnis im Betriebsrat vorhanden sein.
In meinem Fall wäre das 6,3 zu 0,7
Kann man für 0,7 bereits EINE Stelle im Betriebsrat als Mindesanzahl sehen??
Erstellt am 12.05.2011 um 11:51 Uhr von Ulrik
Die MIndestanzahl berechnet sich nach dem §5 WO.
Ich hab auch nochmal die Software für unsere Wahl hochgeladen, da war ein Quotenrechner dabei. Bei eurer Verteilung haben die Frauen tatsächlich gelitten.
Es geht nach den Höchstzahlen, und da die Frauen keine erhalten, haben sie auch kein Anrecht auf einen Mindestsitz im BR.
Das heißt, bei eurer Wahl braucht ihr keine Minderheiten zu beachten. Das heißt ja aber nicht, daß es nicht trotzdem die Frauen in den BR schaffen. Sofern eine Liste mit Frauen drauf gewählt wird, und entsprechende Mandate auf diese Liste entfallen, so daß die Frau mit ihrer Listenposition dabei ist, bitte schön.
Erstellt am 12.05.2011 um 12:28 Uhr von wahlvst
Das Thema "Minderheit" wird im § 15 behandelt
Die Feststellung der Mindestsitze
DKK, Rn 14
Der WV hat, nachdem die zahlenmäßige Größe der Belegschaft und auch die jeweilige Anzahl der Geschlechter im Betrieb feststeht, die Zahlen der Frauen und der Männer nebeneinander zu stellen und durch 1, 2, 3, 4 usw. zu teilen (Höchstteilzahlensystem). Nach diesem System wird nunmehr ermittelt, wie viele BR-Sitze mindestens auf das Minderheitengeschlecht entfallen.
Beispiel: In einem Betrieb sind 120 AN tätig, davon 85 Männer und 35 Frauen. Es sind insgesamt sieben BR-Mandate zu vergeben (vgl. § 9). Eine Auszählung nach dem Höchstzahlensystem ergibt folgendes Ergebnis:
Männer----------------------Frauen
: 1 = 85 (1) ------------: 1 = 35 (3)
: 2 = 42,5 (2) ------------: 2 = 17,5 (6)
: 3 = 28,3 (4) ------------: 3 = 11,7
: 4 = 21,3 (5)
: 5 = 17 (7)
: 6 = 14,2
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Auf Euer Beispiel bezogen 140 Männer und 13 Frauen
Männer
140 (1)
70 (2)
46,7)3)
35(4)
28(5)
23,3(6)
20(7)
somit haben die Fraue 0-Plätze, da kleiner al 20
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Hallo Ulrik
JA!!!! Hatte Tomaten auf den Augen und anstatt § 5 WO § 5 BetrVG gelesen. Hast natürlich mit § 5 WO recht.
Im DKK ist auch bei § 5 WO ein ähnliches Beispiel. Die Aussage des Beispiels war aber auch wohl das auf was es ankam.
Erstellt am 12.05.2011 um 12:36 Uhr von Ulrik
Sorry, aber die Bestimmung der Mindestsitze für das Minderheitengeschlecht wird in § 5 WO geregelt.
§ 15 regelt, wie die Sitze nach der Stimmabgabe auf die einzelnen Listen verteilt werden, unter Berücksichtigung des Minderheitengeschlechts.
Der DKK, genau wie der Fitting, nehmen in den Kommentierungen nochmal Bezug auf die Berechnung der Minderheitenquote.
Aber unterm Strich bleibt die Aussage gleich, eure Frauen haben keinen Anspruch auf Mindestsitze :-)
Erstellt am 12.05.2011 um 12:44 Uhr von neskia
tingletangle: zur Sicherheit, das heißt nicht, dass jetzt alle Sitze nur durch Männer besetzt werden können. Es entscheidet bei euch nur die Reihenfolge der Stimmen und des Listenplatzes, unabhängig des Geschlechtes.
Erstellt am 12.05.2011 um 14:46 Uhr von tingletangle
Hallo,
vielen Dank für die Antworten. Ok, da war ich auf dem falschen Dampfer mit dem §15.
§5 ist leider eindeutig, obwohl für mein Rechtsverständnis in jedem Fall in irgendeiner Form beide Geschlechter vertrten sein müssten. Aber das zählt am Ende vor dem Arbeitsgericht nicht. Danke
viele Grüsse!