Kündigung von MA ohne Anhörung des BR
Hallo an alle. Heute habe ich als Betriebsrat erfahren das ein Mitarbeiter gekündigt(Befristet)wurde. Der BR wurde nicht Angehört laut §102 BetrVG.Da der Mitarbeiter gleich aus dem Werksgelände "entfernt" wurde, und wir nichts davon mitbekommen haben, konnten wir mit dem Mitarbeiter auch nicht reden. Mal eine Frage. Können wir als ein Betriebsrat jetzt nicht einen Anwalt einschalten, da der Arbeitgeber sich hier nicht an das Gesetz gehalten hat? Hat der BR hier nicht einen Rechtsanspruch auf eine Anhörung? Arbeitnehmer in prikären Arbeitsverhältnissen aktzeptieren leider solche Kündigungen ohne sich zu wehren. Dies ist nicht das erste mal von unserem AG.
Community-Antworten (8)
12.05.2011 um 10:03 Uhr
@spiderman Wann ist die Person den "entfernt" worden? Ist die fristlose schriftlich ausgesprochen worden? Oder ist sie nur angedroht worden?
Ich weiß nicht worum es hier geht, besonders was der Grund für die Entfernung war. Aber ich würde lieber den AN innerhalb der drei Wochenfrist zu Kündigungsschutzklage raten. Der Prozeß sollte sich dann zum Gunsten des Mitarbeiters wegen mangelder BR-Anhörung entschieden werden. Das kostet den AG mehr als der Rechtsanwalt. Den AG kann man nur mit drohenden hohen Kosten auf die richtige Bahn gebracht werden. Denn der AN muß wieder eingestellt werden. Das Entgelt muß weiter gezahlt werden. Der vermeintliche Kündigungsgrund ist verfristet. So ein Prozeß und die Blamage reicht eigentlich, um den AG zu ärgern.
12.05.2011 um 10:37 Uhr
Die Nachfragen ist irrelevant.
"Hat der BR hier nicht einen Rechtsanspruch auf eine Anhörung?" Nein - nur der AN aus dem KSchG
"Können wir als ein Betriebsrat jetzt nicht einen Anwalt einschalten, da der Arbeitgeber sich hier nicht an das Gesetz gehalten hat?" Davon hätte der AN nichts, er muss sein Recht trotzdem einklagen und das ist in eurem Fall so einfach. Der AN braucht dem Richter nur zu sagen "Der BR ist nicht anghört worden". azu braucht er nicht mal einen Anwalt. Dann interessieren keine Kündigungsgründe. Was wäre wenn der AG ordentlich angehört worden wäre und auch bei Widerspruch hätte der AG sofort gekündigt? Der AN müsste trotzdem klagen und dann ginge es um die Rechtmäßigkeit der Gründe. Hier wäre dann eine anwaltliche Beratung sinnvoller.
"Arbeitnehmer in prikären Arbeitsverhältnissen aktzeptieren leider solche Kündigungen ohne sich zu wehren." So traurig es klingt, da muss der AN tätig werden. Wenn er es unterlässt, ist es halt so.Ihr könnt nur die Leute aufklären und ermutigen zu klagen, indem ihr ihnen den Ablauf und die Kosten der Gerichtsverhandlung erklärt. Auf der anderen Seite riskiert der AN eine Sperre von Arge auf Grund einer fristlosen Kündigung.
12.05.2011 um 11:19 Uhr
Der BR kann und sollte auf alle Fälle auch etwas wegen Verstoß gegen die MB machen. Ganz unabhänig davon dass der AN Kündigungsschutzklage erheben sollte.
Denn wenn man die AG einmal den verstoß gegen die MB ohne Folge zulässt und dann nochin einem solchen schweren Fall, macht er weiter.
Der erste Satz ist etwas unklar. Handelt es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis, weil das Wort "befristet" hinter Kündigung steht? Da wäre dann ja auch zu prüfen ob dr ArbV überhaupt eine Klausel beinhaltet, dass befristete Arbeitsverhältnisse gekündigt werden können. Denn ohne eine solche Klausel sind diese nicht kündbar. Zu mindest nicht ordentlich. Ist aber "nur" die Befristung" ausgelauf ost alles sowieso OK.
12.05.2011 um 12:49 Uhr
kunzundhinz : "Der BR kann und sollte auf alle Fälle auch etwas wegen Verstoß gegen die MB machen" Dann erkläre mal was und wo du bei Kündigung ein Mitbestimmungsrecht siehst.
Befristete Arbeitsverträge können außerordentlich gekündigt werden.
12.05.2011 um 12:55 Uhr
@ neskia
Das ändert aber nichts daran, daß der AG den BR vor JEDER Kündigung anzuhören hat. §102 BetrVG Geschieht das nicht, hat der AG einen Fehler gemacht, mit allen Konsequenzen. Der Gekündigte kann Klage erheben mit der Begründung auf fehlende Anhörung des BR. Der BR kann gegen den AG vorgehen, weil seine Rechte missachtet wurden.
12.05.2011 um 13:50 Uhr
@Urik: ich habe nichts anderes behauptet
Nur wie soll der BR gegen den AG vorgehen? Das KSchG sagt doch, dass eine Kündigung ohne Anhörung des BR unwirksam ist. Willst du über den §23 BetrVG dem Arbeitgeber das Aussprechen von unwirksamen Kündigungen untersagen lassen?
Ich sehe nur (für den AG lehrreicheren) Weg den AN bei der Kündigungsschutzklage zu unterstützen.
12.05.2011 um 14:04 Uhr
Zum Einen dem MA bei der Klage unterstützen, zum Anderen sehe ich die Möglichkeit, gegen den AG ein Ordnungs-/Bussgeld nach §119 (1) Nr 2 verhängen zu lassen. Die Arbeit des BR ist bei unterlassen der ANhörungspflicht m. E. behindert.
12.05.2011 um 14:54 Uhr
@ neskia
Ulrik hat schon auf eines hingewisen, weiter kann und sollte der BR gegen den AG ein Beschlussverfahren einleiten lassen mit dem Ziel dem AG für jeden weiteren zukünftigen verstoß ein Ordnungsgeld androhen zu lassen. Also für die Zukunft für jeden weiteren Fall 100.000,- €
Denn das kann der BR auch zu Fällen in welchem nur ein Beteiligungs-/Anhörungsrecht bestehet. Weiter hat hier der AG wohl auch gegen den § 81 (1) Satz 6 SGB IX verstoßen. Denn er müsste hier ja da ein Arbeotsplastz frei wird prüfen ob dieser mit zur Besetzung mit einem arbeitssuchenden Schwerbehinderten besetzt werden kann und in diese Prüfung MUSS er auch den BR einbinden. Gerade dieses vergessen leider immer wieder die meisten BR, auch weil sich sich nicht im SGB IX schulen und es auch nicht lesen. Der AG muss nämlich auch unabhöngig davon ob es konkret um Schwerbehinderte geht das SGB IX beachten und den BR beteiligen. Also mal das SGB IX lesen.
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