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Verschwiegenheitspflicht, wie weit reicht sie?

Q
quasselstrippe
Jan 2018 bearbeitet

Als Neuling habe ich hier eine Frage zur Verschwiegenheit. Keiner meiner Kollegen kann mir genau sagen was wir verschweigen müssen und was nicht. BetrVG unter §79 gibt dazu folgende Auskunft: ...Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen.. und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig .... Folgender Fall hat sich vor einem halben Jahr zugetragen: (Ich war noch nicht im Betriebsrat) Unsere Einrichtung, so hieß es, habe ein Defizit aufgebaut und einer von uns müsse versetzt werden. Auf unsere Frage nach der Entstehung des Defizits bekamen wir dehr schwammige Antworten (Stromkosten, evtl. Personalkosten) Wir schalteten den Betriebsrat ein. Dieser nahm durch den Wirtschaftsausschuss Einblick in die Daten, erzählte uns aber auch nur schwammiges Zeug. Daraufhin sprach ich bei der vorletzten Betr.vers. unseren GF an, der sehr entrüstet sagte, dass nie ein Defizit bestanden habe, das hätte der BR doch schon vor drei Wochen gewusst. Die Versetzung unseres Kollegen wäre aus rein wirtschaftlich - politischen Gründen notwendig gewesen. Auf unsere entrüsteten Nachfragen beim BR meinten die, dass sie auf Grund der Verschwiegenheitspflicht nichts sagen durften. Ist das so? Und darf man Kollegen erzählen, wenn Teile des BR durch das Mehrheitsverhältnis immer wieder ein stärkeres Konfliktverhalten gegenüber der GL blockieren? Dürfen mir meine Kollegen im BR verbieten den Betroffenen zu erzählen, dass es kein Defizit gibt, wenn sie das mehrheitlich beschließen?

2.93608

Community-Antworten (8)

S
Sonja

26.04.2006 um 21:58 Uhr

Es gibt verschiedenen Verschwiegenheitspflichten für Betriebsratsmitglieder

  1. vereinbarte, d.h. vom Betriebsrat beschlossene Pflichten zur Verschwiegenheit

  2. gesetzlich geregelte Pflichten zur Verschwiegenheit. Dazu gehören:

  • Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ( BetrVG § 79)
  • Personalangelegenheiten ( BetrVG §§ 99 Abs. 1 Satz 3 und 102 Abs. 2 Satz 5)
  • Beiziehung eines Betriebsratsmitglieds bei Arbeitnehmerbeschwerden (BetrVG §§ 82 Abs. 2 und 83 Abs. 1)

Wirtschaftsausschuß ( BetrVG § 107 Abs. 3 Satz 4)

Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt grundsätzlich nur gegenüber Dritten, nicht gegenüber anderen Betriebsatsmitgliedern. Ausnahme: BetrVG §§ 82 Abs. 2 und 83 Abs. 1 (Arbeitnehmerbeschwerden).

Q
quasselstrippe

26.04.2006 um 22:10 Uhr

Heißt also, wenn eine Mehrheit im BR nicht will, dass ich etwas weitererzähle, dann darf ich das nicht, auch wenn ich es vom Gesetz her dürfte? und dass im BR nicht richtig gearbeitet wird dürfte ich, wenn es so wäre auch nicht erzählen? Jedenfalls nichts konkretes? Und wie ist das nun mit dem Defizit? In §107 steht ja nur, dass §79 entsprechend gilt, heißt ja wohl nicht, dass man nichts sagen darf. Hier gibts ja genauso schwammige Antworten wie auf der Arbeit.

K
Karl

26.04.2006 um 22:26 Uhr

mit "quasselstrippe" hast du dir genau den richtigen nickname ausgesucht.

Q
quasselstrippe

26.04.2006 um 23:15 Uhr

Ist ja echt hilfreich, deine Antwort. Dein Nickname ist aber lange nicht so gut überlegt

RI
Ramses II

26.04.2006 um 23:16 Uhr

Diese "vereinbarte" oder "beschlossene" Verschwiegenheit gibt es tatsächlich nicht.

Ob die Aussage es gäbe ein Defizit bereits gegen die Verschwiegenheit verstösst lässt sich ohne Kenntnis aller Einzelheiten nicht sagen, dafür ist also auch der Tatsachenvortrag hier zu schwammig.

Q
quasselstrippe

26.04.2006 um 23:28 Uhr

Vielen Dank Ramses für Deine Antwort, zu dem Defizit: Die GL hat ein Defizit unterstellt welches aber nicht den Tatsachen entspricht. Der BR wußte von dieser "Lüge" hat aber Verschwiegenheit darüber bewahrt obwohl wir um Aufklärung baten. Monate später, als schon ein Kollege wegen des "angeblichen Defizits" gegangen war, hat uns der GL mit dem Hinweis: "der BR wußte doch schon lange Bescheid" aufgeklärt. Die Mitglieder des BR meinten, sie hätten aufgrund der Geheimhaltung nichts sagen dürfen. Aber kann eine Lüge ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis sein?

RI
Ramses II

26.04.2006 um 23:41 Uhr

"Aber kann eine Lüge ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis sein?"

Eine herrliche Frage die einen gewissen philosophischen Charakter nicht verbergen kann! ;-)

Eine Lüge kann per se eigentlich kein Geschäftsgeheimnis sein, andererseits entpuppen sich viele Geschäftsgeheimnisse bei näherem Hinsehen als Lüge...

Q
quasselstrippe

26.04.2006 um 23:52 Uhr

Na das war jetzt auch sehr schön philosophisch und wahr. Vielen Dank

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