Hallo gallocampo,
warum will der BR die BRM sich diesen Stress antin? Dafür gibt es Anwälte und für den BR die Möglichkeit diese nach richtigem Beschluss zu beauftragen. Dieses ist meist der schnellst Weg, dass AG lernen.
PS: der AG darf auch nich kontrollieren wer teilnimmt. Also nicht im Zugangsbereich zur Betriebsversammlung eine Führungskraft hinstellen welche darauf achtet.
Doch für die Zweifler:
http://hugendubelverdi.blogspot.com/2011/04/die-geschaftsleitung-und-die.html
DKK Rn 31 zum § 42
Der AG darf die AN nicht auffordern, an einer rechtmäßig einberufenen Betriebsversammlung nicht teilzunehmen, betriebsöffentlich die Durchführung einer Betriebsversammlung ablehnen oder die Entgeltfortzahlung bzw. Fahrkostenerstattung bei Teilnahme an einer Betriebsversammlung in Frage stellen. Derartige Äußerungen kann der BR, da sie eine Störung der BR-Tätigkeit darstellen, dem AG gerichtlich untersagen lassen (ArbG Darmstadt 27. 11. 03, AiB 04 mit Anm. Mansholt; ArbG Köln 28. 4. 82, AiB 89, 212; ArbG Detmold 12. 5. 92 – 3 BV Ga 7/92). Dem AG kann in diesem Zusammenhang gerichtlich auch aufgegeben werden, einen entsprechenden gerichtlichen Beschluss betriebsöffentlich den AN bekannt zu geben (ArbG Darmstadt, 27. 11. 03, a. a. O.). Wenn der AG die Durchführung einer Betriebsversammlung wegen dringender betrieblicher Bedürfnisse zu dem vom BR beschlossenen Zeitpunkt für unzulässig hält, darf er auch einzelnen AN oder bestimmten AN-Gruppen die Teilnahme an der Betriebsversammlung nicht einseitig untersagen (LAG Hamburg 12. 7. 84, AiB 89, 212). Der Versuch des AG, eine Betriebsversammlung durch Überhängen der Einladung und das Versprechen eines halben Tages Zusatzurlaub bei Nichtteilnahme zu verhindern, ist ein grober Verstoß i. S. v. § 23 Abs. 3 (LAG Baden-Württemberg 30. 4. 87, BetrR 87, 420; vgl. auch ArbG Darmstadt, 27. 11. 03, a. a. O.). Lehnt der AG mit einem Aushang oder in an einzelne AN gerichteten Schreiben eine Betriebsversammlung ab, so liegt hierin eine Behinderung der BR-Tätigkeit, wenn diese Meinungsäußerung auf AN, die an der Betriebsversammlung teilnehmen wollen, bei objektiver Beurteilung abschreckend wirkt. Das Organisationsrecht des BR wird dann in schwerwiegender Weise beeinträchtigt. Die Grenzen der dem AG von Rechts wegen zustehenden Einwirkungsmöglichkeiten werden dadurch überschritten, dass er erklärt, er könne »den Meistern und Leuten nicht empfehlen, diese Versammlung zu besuchen«, es bleibe dem BR »unbenommen, für ihre Mitglieder eine private Versammlung abzuhalten«. Der Tatbestand des § 119 Abs. 1 Nr. 2 ist bereits mit der Behinderung der BR-Tätigkeit bei der Einberufung der Betriebsversammlung vollendet (OLG Stuttgart 9. 9. 88, AiB 89, 23 f.). Zu Behinderungsstrategien der Einberufung (Renker, AiB 01, 701) und des Ablaufs der BV, z. B. durch Einschüchterung und Verunsicherung der Teilnehmer, Anfertigung von Protokollen oder technischen Mitschnitten von Wortbeiträgen vgl. Hamm, AiB 99, 306 und Rn. 14.
Denn Zweiflern also auch einmal nahelegen das BetrVG und die Kommentierung zu lesen.