Gute Formulierung zum Widerspruch gesucht
Ich suche einen guten Text für einen Widerspruch zur Kündigung. Sachverhalt:
- Arbeitnehmerin kam aus Elternzeit wieder
- AG lehnte Teilzeit ab. Leider BR nicht informiert.
- Soll jetzt betriebsbedingt gekündigt werden. Sozialauswahl ist in Ordnung.
- Sie informierte (getrennt von einander) den AG und BR über eine neue Schwangerschaft. (Gleicher Tag wie der BR die Kündigung bekam.)
- Der AG hat dem BR nach drei Tagen noch nicht über die neue Schwangerschaft informiert.
- Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle wurde noch nicht informiert.
Die Kündigung ist ja nach § 9 MuSchuG unzulässig. Die Anhöhrung des BRs ist ja auch mangelhaft. Reicht der Widerspruch aus, wenn wir uns auf die sozialen Gesichtspunkte § 102 (3) erster Satz anführen und hierzu die Fehler aufzählen.
Community-Antworten (5)
11.05.2011 um 10:17 Uhr
11.05.2011 um 10:22 Uhr
@alterBrummbär Ist leider nur für Abonennten...
11.05.2011 um 11:28 Uhr
Wäre denn eine Teilzeitstelle möglich gewesen, wenn der ArbGeb gewollt hätte? (siehe #5) War der Teilzeitantrag nach BEEG oder nach TzBfG? Kündigungsfrist §19 BEEG beachtet? "Soziale Gesichtspunkte" (#1) ist nicht nur die Sozialauswahl ... (vgl. §1 KSchG) Wurde die Sozialauswahl wirklich korrekt durchgeführt (ArbGeb vergleichen gern nur die MA eines Teams miteinander - und nicht alle vergleichbaren MA im Betrieb...
Und wenn nicht alle möglicherweise für die MA sprechenden Fakten geprüft wurden - oder aber im Ergebnis nicht dem BR mitgeteilt wurden, ist die Anhörung fehlerhaft... Im konkreten Fall sind dem ArbGeb sogar gesetzliche Kündigungsverbote bekannt, die er dem BR verschwiegen hat.
Die Prosa ringsum dürft ihr selbst ausformulieren - und im Ergebnis festhalten, dass die Kündigung deshalb für den BR abzulehnen war.
11.05.2011 um 11:38 Uhr
@petrus Vielen Dank. Teilzeit war nicht geplant. Sozialauswahl war Okay.
11.05.2011 um 11:52 Uhr
Was heißt "Teilzeit war nicht geplant"? Eine fehlende Planung des ArbGeb sind definitiv keine betrieblichen Gründe, den Rechtsanspruch auf Teilzeit nach §8(4) TzBfG abzulehnen. Und dringende betriebliche Gründe nach §15(7) Nr.4 BEEG gleich dreimal nicht!
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