W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Mitbestimmung bei der Formulierung von Stellenausschreibung?

R
regenbogen
Jan 2018 bearbeitet

Liebe BR-Kolleginnen und Kollegen,

gibt es bei der Formulierung von Stellenausschreibungen ein Mitbestimmungsrecht für den BR...? Bezieht sich § 99 (1) BetrVG nur auf den bereits ausgewähten Bewerber, oder muss der AG dem BR schon vor Stellenausschreibung die Möglichkeit zum Einspruch geben? Die Stelle wird parallel extern und intern mit der gleichen Formulierung ausgeschrieben, allerdings hätten wir eventuell andere Vorstellungen gehabt, wer da gesucht werden soll. Die Stelle existiert bereits auf Leitungsebene und soll nach Weggang des Mitarbeiters neu besetzt werden.

Vielen Dank für Eure Antworten!

7.20808

Community-Antworten (8)

I
Immie

17.07.2007 um 15:07 Uhr

@regenbogen Lies dazu mal §93 und §95 BetrVG.

Grüsse

E
ego112

17.07.2007 um 15:08 Uhr

Es besteht insoweit keine Mitbestimmung weil der AG in seiner Entscheidung ob er jemanden einstellen möchte vollkommen frei ist. Die Formulierung einer Stellenausschreibung ist auch seine alleinige Entscheidung, sie kann intern oder extern anders formuliert sein. Bei einer externen Ausschreibung besteht auch kein MBR, Ihr könnt nur verlangen, dass es eine interne Ausschreibung geben muss.

Gruß ego112

I
Immie

17.07.2007 um 15:18 Uhr

Na ja, ab 500 AN wird das ganze dann schon interessant.

P
paula

17.07.2007 um 15:22 Uhr

@immi

eine Auswahlrichtline ist aber keine Stellenausschreibung!

Es ist schon äußerst strittig ob dem BR bei der Stellenausschreibung hinsichtlich der Formalien (Z.B. Frist, Ort oder Medium der Ausschreibung etc.) ein MBR zusteht. Noch weniger besteht es aber für den Inhalt.

I
Immie

17.07.2007 um 15:29 Uhr

paula, hängt das nicht alles zusammen wenn da steht- "Auswahlrichtlinien bei Einstellung, Versetzung, und Umgruppierung"?

P
paula

17.07.2007 um 15:40 Uhr

Ne die Auswahlrichtlinie ist doch was anderes....

Also die Auswahlrichtlie legt zum Beispiel fest, welcher AN aufgrund welcher Fakten bei Beförderungen zu berücksichtigen ist. Die Auswahlrichtlinie muss dem AG aber immer noch einen Handlungsspielraum geben um eine Auswahl wirklich treffen zu können

Die Stellenausschreibung ist das konkrete Schreiben was rausgehängt wird. Ob der AG da die Qualifikationen tatsächlich nennt die für den Job nötig sind oder nicht in sein Bier. Eigentlich reicht es wenn er z.B. schreibt: "Suche neuen Gruppenleiter in Abteilung xy" Das ist eine Stellenausschreibung in minimalform

I
Immie

17.07.2007 um 15:52 Uhr

Das ist mir schon klar. Wenn wir immer mal wieder die Kriese über interne Ausschreibungen kriegen, wird uns auf unseren Seminaren immmer gesagt- "Ihr seid halt keine 500 AN." Es wird immer der Zusammenhang zum §95 hergestellt. Das werde ich wohl auf dem nächsten Seminar mal gründlich hinterfragen.

R
regenbogen

17.07.2007 um 16:01 Uhr

Gut, dann darf der AG das also so machen wie er möchte, eine interne Ausschreibung gibt es, und außer guten Worten hat man dann wohl keine rechtlichen Möglichkeiten, die Ausschreibung zu beeinflussen...wir sind nicht so groß, ca. 80 Mitarbeiter/innen. Dann erst wieder, wenn wir der Auswahl zustimmen sollen. Und wenn die Stelle auf Leitungsebene AT besetzt werden soll, nicht mal dann...aber versuchen können wir es trotzdem...;-)

Ich danke Euch!

Ihre Antwort