Erstellt am 10.05.2011 um 08:39 Uhr von Forentroll
@sstrobe
zu 1: Wenn es eine Abmachung (BV) zum Thema Stellenausschreibung gibt. JA
zu 2: Es darf keine Einstellung zum Nachteil eines schon Beschäftigten sein. Hier müßte der BR der Einstellung des Externen widersprechen.
Erstellt am 10.05.2011 um 08:59 Uhr von Niemand
@Forentroll
Dem steht aber der §81 entgegen.
§ 81 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen
(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Sie nehmen frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit auf. Die Bundesagentur für Arbeit oder ein Integrationsfachdienst schlägt den Arbeitgebern geeignete schwerbehinderte Menschen vor.
Der Ag hat also für jede freie Stelle diese Prüfung durchzuführen. Diese Prüfung muss auch dem SBV gemeldet werden. Der AG muss also zuerst versuchen einen schwerbehinderten Bewerber für die Stelle zu finden. Er muss ja auch erst mal seine Beschäftigungspflicht erfüllen.