Erstellt am 09.05.2011 um 18:58 Uhr von wölfchen
. . . bei einem 11-er BR ist doch gewiß wenigstens einer dabei mit Freistellung und DER sollte doch wissen, dass a) der BR auch mit 10 Mitgliedern beschlußfähig ist und b) bei einem Absinken der Mitglieder unter die vorgeschriebene Anzahl unverzüglich Neuwahlen einzuleiten sind. Und im September - entschuldige bitte - das muss man erst mal jemandem erklären, was daran unverzüglich ist . . .
Erstellt am 09.05.2011 um 19:02 Uhr von kunzundhinz
wenn ihr nicht unverzüglich Neuwahlen einleitet begeht ihr alle eine schwere Mandatsverletzung gem. § 23 BetrVG. Dann kann euch vom ArbG das Mandat enzogen werden. Die Folge wäre, dass alle BRM sofort ALLE Schutzrechte incl.des besonderen Kündigungsschutzes verlieren.
Also, nicht mit wieter so AG stimmt zu!!
Erstellt am 09.05.2011 um 19:10 Uhr von wahlvst
Leitet der BR hier nicht unverzüglich Neuwahlen ein, können AN vor das ArbG gehen und durch dieses dann einen Wahlvorstand einsetzen lassen. Dann geht es wie bei kunz.... beschrieben für die alten BRM weiter. Denn dann stellt das ArbG auch gleich die grobe Pflichtverletzung fest, da dieses der Grundsatz istm dass das ArbG den WV einsetzen kann.
Erstellt am 09.05.2011 um 19:36 Uhr von DerAlteHeini
Naja, was soll man zu den Antworten sagen?
Die Realität ist doch, werden irgendwelche Verfahren gegen den BR eingeleitet, beruft er einfach einen Wahlvorstand und schon dürften alle Klageblasen platzen.
Dieser Wahlvorstand kann dann anfangen zu handeln. Sind die Wahlvorstandsmitglieder alle wenig erfahren, dürften entsprechende Schulungen nötig sein. Somit dürfte die Zeit von 4 Monaten bis September problemlos, legal vom Wahlvorstand gestreckt werden und der BR führt solange die Geschäfte weiter.
Also Paddelboot, bestellt den Wahlvorstand und dieser kann dann die Zeit entsprechend ziehen.
Eure Idee mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung hierüber abzuschließen dürfte überflüssig sein, da rechtswidrig.
Erstellt am 10.05.2011 um 08:39 Uhr von Tanzbär
> Die Betriebsratsarbeit kann aber weiter gehen, wenn der Arbeitsgeber zustimmt.
Heee, wo hast Du denn das her?
Der wird sich eins grinsen, wenn ihr mit solch einem Anliegen kommt ...
Erstellt am 10.05.2011 um 09:21 Uhr von petrus
Ich pflichte ja DAH selten bei - aber wo er recht hat, hat er recht...
@paddelboot: Ihr bestellt den Wahlvorstand - und der macht nach entsprechender Schulung alles weitere... Insbesondere legt der Wahlvorstand (nicht der BR!!!) den Termin für die Wahl fest. Und sicherlich wird er dabei die Lage der Haupturlaubszeit berücksichtigen - sowohl für den Wahltermin als auch für den Abgabetermin für die Kandidatenliste...
Der BR liest sich als Hausaufgabe die §§13+22 durch - und weiß dann, dass er auch mit 10 Mitgliedern bis zum Abschluss der Wahl weitermachen _muss_! Und nach der Wahl unbedingt Seminare zu besuchen hat!