Hallo Gemeinde, wir sind ein 5er Gremium, ohne Nachrücker.
In Urlaubszeiten wird es oftmals knapp, da wir ja für Abstimmungen mindestens 3 sein müssten...trotzdem liegt nach meiner Auffassung kein Grund für Neuwahlen vor (DAS bitte jetzt nicht ausdiskutieren)

Im Kommentar zu §22 habe ich gesehen, dass das Gremium trotzdem beschlussfähig ist, wenn wegen zeitweiliger Verhinderung beschlussunfähigkeit vorliegt, die auch nicht durch Nachrücker (keine vorhanden) geheilt werden kann. Verwiesen wird auf ein Urteil BAG 18.08.82 AP Nr. 24 zu BetrVG 102 1972

Wie ist Eure Meinung? Hat jemand entsprechende Urteile?