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Dieser Beitrag ist vor 4 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Ausgeschriebene Stelle, PA verweigert Doppelsprung in der Gehaltgruppierung

B
Blackbird95
Jan 2022 bearbeitet

Angenommen es ist eine Stelle für ERA 7 ausgeschrieben Intern/Extern die PA wäre bereit einen Externen Mitarbeiter für das Gehalt einzustellen. Sie lehnt aber die Gehaltsstufe für Interne Bewerber ab weil diese sich auf der ERA 5 befinden und sie einen Doppelsprung in der Eingruppierung nicht zulassen. Selbst wenn der Interne Mitarbeiter letztlich auf die neue Stelle eingestellt werden würde, natürlich nicht für die ERA 7, würde seine vorherige Stelle für ERA 7 ausgeschrieben werden.

Gibt es da irgend eine Möglichkeit als Interner Mitarbeiter über den BR auf so eine unfaire Behandlung einzugehen ?

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Community-Antworten (5)

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celestro

13.01.2022 um 12:05 Uhr

Also wenn die derzeitigen Arbeiten in die ERA 7 einzugruppieren wären (was das Verhalten des AG ja nahe legt), wäre hier der BR mMn der richtige Ansprechparter, ja.

§
§§Reiter

13.01.2022 um 12:09 Uhr

Seit Ihr tarifgebunden, oder habt Ihr für Euch im Betrieb lediglich die Entgelttabelle übernommen? Denn wenn bei Euch der TV gilt, dann ist da auch klar geregelt für welche Tätigkeit welche Eingruppierung vorzunehmen ist. Wenn die ausgeschriebene Stelle lt. TV in ERA 7 einzugruppieren ist, dann muss auch entsprechend eingruppiert werden, egal ob der MA von intern oder extern kommt. Bei der Eingruppierung kommt es allein auf die Tätigkeit an und nicht darauf was vorher gemacht hat oder wie man bei einer vorangegangenen Tätigkeit eingruppiert war.

B
Blackbird95

13.01.2022 um 12:26 Uhr

Ich glaube Tarifgebunden IG-Metall, aber leider ist der Tätigkeitsbereich darin nicht besonders ausgiebig geschildert da es sich um Informatik handelt.

Mir geht es eher um die allgemeine Stellung der PA, eine Umgruppierungen zu verweigern weil sie ein selbst erstelltes System haben was Doppelsprünge nicht zulässt.

Selbst wenn ich ... kündigen würde wäre meine Stelle danach als ERA 7 Ausgeschrieben. Meiner Meinung nach wird hier die Hürde der Kündigung gnadenlos ausgenutzt um so wenig wie möglich für die Stelle bezahlen zu müssen. Aus Sicht der PA natürlich logisch, aus Sicht von mir eine Frechheit.

C
celestro

13.01.2022 um 12:55 Uhr

da wäre dann der BR am Zug. Sich eine entsprechende Liste der Einstufungen der STELLEN geben zu lassen und es abzulehnen, wenn höher bezahlte eingestellt werden sollen. Oder eben darauf hinwirken, das die Gehälter angehoben werden, weil die Arbeit ja doch anderen Gruppen entspricht.

§
§§Reiter

13.01.2022 um 13:01 Uhr

Wenn Ihr tarifgebunden seid, darf die PA nicht von den Regelungen des TV abweichen (TV ist unabdingbar). Wenn nicht, dann schon. Der BR ist aber in jedem Fall ein guter Ansprechpartner, da die Eingruppierung zustimmungspflichtig ist. D.h. der BR könnte, sollte (und müsste!) einer Eingruppierung in ERA 6 die Zustimmung verweigern, wenn die Stelle für ERA 7 ausgeschrieben ist. (Von den nachfolgenden, gesetzlichen Verweigerungsgründen wäre in Eurem Fall Nr. 4 der Zutreffende).

"Beabsichtigt der Betriebsrat seine Zustimmung zu verweigern so hat er diese Entscheidung dem Arbeitgeber (1.) unbedingt schriftlich binnen einer Woche und (2.) unter Angabe mindestens eines der in § 99 Abs. 2 BetrVG abschließend genannten Gründen mitzuteilen.

Es gibt sechs gesetzliche Gründe, auf die der Betriebsrat seine Weigerung stützen kann:

  1. Verstoß gegen Vorschriften: Die Eingruppierung verstößt gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift, gegen einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung, gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung.
  2. Verstoß gegen personelle Auswahlrichtlinien: Eine Auswahlrichtlinie kann beispielsweise beinhalten, dass betriebsinterne Bewerber für bestimmte Arbeitsplätze bevorzugt berücksichtigt werden sollen.
  3. Kündigung oder sonstige Nachteile für Arbeitnehmer: Es besteht die durch Tatsachen begründete Besorgnis, dass in Folge der Eingruppierung im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist.
  4. Benachteiligung des einzugruppierenden Mitarbeiters: Der einzugruppierende Mitarbeiter wird durch die personelle Maßnahme benachteiligt, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist. Dies ist etwa der Fall, wenn der Mitarbeiter fälschlicherweise zu niedrig eingruppiert wird, nur um die Lohnkosten auf Arbeitgeberseite zu senken.
  5. Ausbleiben einer innerbetrieblichen Stellenausschreibung (§ 93 BetrVG)
  6. Störung des Betriebsfriedens: Es besteht die durch Tatsachen begründete Besorgnis, dass der einzugruppierende Mitarbeiter den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der im § 75 BetrVG enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde."

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