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Liegt ein Vertetungsfall vor?

R
ritterkuni
Jan 2018 bearbeitet

bei uns gibt es drei listen im betriebsrat.

ich habe alle drei wochen einmal spätschicht von 14-22 uhr . die betriebsratsitzungen sind immer donnerstagsmorgens von 10 -ca 11 uhr.

wenn ich am br sitzungstag morgens einen privaten termin habe , ist dieses ein vertretungsfall für ein ersatzbetriebsratsmitglie d von unserer br liste??

der br vorsitzende ist schon eine woche vorher über meinen wichtigen termin von mir informiert worden.

ich meine , wenn ich als gewähltes brmitglied aus einem wichtigen grunde nicht an der sitzung teilnehmen kann muss der vorsitzende ein ersatzmitglied für mich einladen. leider sieht das der brvorsitzende nicht so . was soll ich machen.

zusatzinfo: es handelt sich um dringende unaufschiebbare private termine ,das dürfte doch wohl als info an den brvorsitzenden reichen. in der vergangenheit habe ich oft auch an br sitzungen teilgenommen wenn ich spätschicht hatte, es kann allso nicht behauptet werden vom br vorsitzenden ich würde grundsätzlich nicht bei meiner spätschicht zur sitzung kommen Beitrag bearbeiten/löschen

6.796017

Community-Antworten (17)

K
kunzundhinz

07.05.2011 um 22:49 Uhr

Ganz kurz aber klar!

NEIN, kein Vertretungsfall. Die Verhinderungsfälle stehen im BetrVG. Es besteht eine Mandatspflicht und die stets Missachtung ist eine grobe Pflichtverletzung § 23 BetreVG und kann dann zum Entzug des Mandates und damit dann auch des sofortigen Verlustes aller Schutzrechte führen.

Für Mandatswahrnehmung außerhalb der Arbeitszeit § 37 (3) gibt es Freizeitausgleich. Mandatsarbeit hat auch Vorrang vor der Arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeit. Ggf. muss man die Schicht früher beenden oder später beginnen. Wobei Mandatsarbeit nicht unter das ArbZG fällt. Bei Schichtarbeit sehen Greichte daher auch ruhezeiten von ca. 6 Std. als ausreichend an.

Also, auch private Termine sind i.d.R. keine Verhinderung bedeutet auch, es darf kein Ersatz geladen werden. Flasch Ladung führt i.d.R. zur Nichtigkeit der Beschlüsse

K
Kölner

07.05.2011 um 23:08 Uhr

@kunzundhinz Aus meiner Sicht - und da habe ich lange mit gerungen - ist das ein Vertretungsfall!

K
kunzundhinz

07.05.2011 um 23:21 Uhr

Kölner

Das sieht aber das BetrVG und die Gerichte auch obere ganz anders.

Die Kommentare sagen dazu folgendes:

Als Verhinderungsgründe kommen z. B. in Betracht: Krankheit, Urlaub (BAG 20. 8. 02, AuR 03, 197), Sonderurlaub, Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG, Elternzeit nach dem BErzGG, Kuraufenthalt, Zivildienst, Kriegsdienst, Montage, Dienstreise, Teilnahme an Schulungsmaßnahmen, z. B. nach § 37 Abs. 6 und 7 (vgl. auch ArbG Gießen 26. 2. 86, NZA 86, 614; SWS, Rn. 4).

Es dürfte doch auch in Köln nichts anders gelten.

http://www2.igmetall.de/homepages/recklinghausen/file_uploads/7256.pdf

Zeitweilige Verhinderung Eine zeitweilige Verhinderung liegt vor, wenn das Betriebsratsmitglied vorübergehend nicht in der Lage ist, sein Mandat auszuüben, wie z.B. bei:

Urlaub Krankheit Kur Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz Erziehungsurlaub nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz Wehrdienst Zivildienst Montage Schulungsmaßnahme Auch bei einer Dienstreise kann eine Verhinderung vorliegen. Ist die Amtsausübung mit erheblichen Kosten verbunden, die bei Betrachtung der Interessen der Arbeitnehmer und des Arbeitgebers nicht gerechtfertigt sind, ist das Betriebsratsmitglied verhindert.

http://www.weka-betriebsratsmanagement.de/leseproben/organisation-von-betriebsratssitzungen

K
Kölner

07.05.2011 um 23:26 Uhr

@kinzundhinz Köln ist da tatsächlich nicht anders als woanders... Aber gemäß Deiner Auflistung bin ich mir noch sicherer, dass ich recht habe!

K
kunzundhinz

08.05.2011 um 00:18 Uhr

Wo bitte ergibt sich aus den Aufführungen oben nun der verstärkte Grund. Es ergibt sich werder aus der Kommentierung noch aus dem Beitrag von der Webseite.

Im Gegenteil aus dem Gesetz und den Grundsätzen und Regelungen dort ergibt sich genau das Gegenteil Deiner Annahme.

Denn zum einen besteht die bekannte Mandatspflicht, den Vorrang vor der arbeitsvertragl. Arbeit, den Ausgleich für mandatsaufgaben außerhalb der Arbeitszeit § 37 (3) und sogar der Rechtsprechung zur "Nichtverhinderungserklärung" bei anerkannten Verhinderungsgründen.

Aus altem Beitrag hier zum Thema: Antwort 13, erstellt am 2010-05-01 - 20:23 Uhr von ridgeback

Christoph Tillmanns, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht, Freiburg; Eine Verhinderung liegt immer, - aber auch nur dann vor, wenn das Betriebsratsmitglied vorübergehend aus rechtlichen (BAG, Urteil v. 23.8.1984, 2 AZR 391/83) oder tatsächlichen (BAG, Urteil v. 15.11.1984, 2 AZR 341/83) Gründen nicht in der Lage ist, seine betriebsverfassungsrechtlichen Amtsobliegenheiten auszuüben. Dabei steht es einer objektiven Verhinderung gleich, wenn es dem Betriebsratsmitglied unzumutbar ist, seine Amtsaufgaben wahrzunehmen. Auf die Vorhersehbarkeit oder die Dauer der Verhinderung kommt es nicht an. Die nicht immer einfache Entscheidung über die Frage, ob eine Verhinderung vorliegt oder ob das Betriebsratsmitglied nur die Sitzung "schwänzt", und damit die Entscheidung, ob ein Ersatzmitglied geladen wird oder nicht, hat der Vorsitzende zu treffen. Aus diesem Grund ordnet § 29 Abs. 2 S. 5 BetrVG auch an, dass ein verhindertes Betriebsratsmitglied dies dem Vorsitzenden unter Angabe von Gründen mitzuteilen hat, um den Vorsitzenden in die Lage zu versetzen, beurteilen zu können, ob ein Verhinderungsfall vorliegt. Der Vorsitzende braucht die Stichhaltigkeit des angegebenen Grundes aber nicht zu überprüfen, sondern darf sich auf die Richtigkeit der Angaben verlassen. So hat das BAG entschieden, dass ein Verhinderungsfall - und damit die erforderliche Ladung eines Ersatzmitglieds zur Betriebsratssitzung - vorlag, als sich ein Betriebsratsmitglied krank gemeldet hatte, sich hinterher aber herausstellte, dass es gar nicht krank war (BAG, Urteil v. 5.9.1986, 7 AZR 175/85).

Somit bleiben für Verhinderung aus privaten Gründen wenn dann nur sehr enge Spielräumen, nämlich die Unzumutbarkeit. Dieses wäre gegeben wenn er einen Arzttermin hätte oder ggf. Gerichtstermin oder sonstigen zwingenden und unverschiebaren Termin. Nicht aber dern Zoobesuch mit dem Kind oder den Geburtstag der Oma usw.

K
Kölner

08.05.2011 um 00:23 Uhr

@kunzundhinz Wo siehst Du denn, dass der Kollege willkürlich zu Hause bleibt an seinem freien Tag und damit der Vertretungsfall nicht gegeben ist? Das Ersatzmitglied ist gemäß Deinen Ausführungen sogar sicher zu laden!

A
alterBrummbär

08.05.2011 um 00:28 Uhr

kunzundhinz,

#Somit bleiben für Verhinderung aus privaten Gründen wenn dann nur sehr enge Spielräumen, nämlich die Unzumutbarkeit. Dieses wäre gegeben wenn er einen Arzttermin hätte oder ggf. Gerichtstermin oder sonstigen zwingenden und unverschiebaren Termin. Nicht aber dern Zoobesuch mit dem Kind oder den** Geburtstag** der Oma usw.#

Tillmanns Ausführung die nicht abschliessend ist, besagt, Verhinderungsgründe aus der Privatsphäre des Betriebsratsmitglieds: Wichtige Familienfeiern ( da gehört auch der Geburtstag der Oma zu ), Erkrankung von Angehörigen oder einmalige gesellschaftliche Ereignisse machen es dem Betriebsratsmitglied unzumutbar, an der Sitzung teilzunehmen.

K
Kölner

08.05.2011 um 00:48 Uhr

@kunzundhinz Siehst Du...das Ersatzmitglied ist zu laden!

A
AucheinGast

08.05.2011 um 01:31 Uhr

Auch wenn du noch so gerne L..... nachplappern möchtest.

Kein Fall tatsächlicher Verhinderung liegt vor, wenn ein Betriebsratsmitglied zwar in der Lage wäre, sein Amt auszuüben, aber aus persönlichen Gründen z. B. aus Desinteresse, Vergesslichkeit oder mutwillig der Betriebsratssitzung fernbleibt (BAG v. 23.8.1984 – 6 AZR 520/82). Ein Verhinderungsfall wird auch nicht angenommen, wenn ein Betriebsratsmitglied z. B. schichtfrei hat, auch wenn es von seinem Wohnort in den Betrieb fahren muss, um an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen (BAG v. 18.1.1989 - 7 ABR 89/87). Auch betriebsbedingte Gründe (z.B. hoher Arbeitsanfall in der Abteilung) stellen keinen Verhinderungsfall dar.

Die Teilnahme des Antragstellers an den drei Sitzungen außerhalb der für ihn geltenden Arbeitszeit war erforderlich. Er war nicht gehalten, sich durch einen zu jener Zeit etwa im Betrieb anwesenden Ersatzmann vertreten zu lassen. Die Tatsache, daß er von seinem Wohnort in den Betrieb fahren mußte, um an den Sitzungen teilzunehmen, ist kein Grund zur Annahme eines Verhinderungsfalles i.S. des § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Ob in anderen Fällen, z.B. dann, wenn das Betriebsratsmitglied von einem weit entfernten Urlaubsort oder einem Schulungsort eigens zur Betriebsratssitzung anreisen müßte, eine Verhinderung i.S. der genannten Vorschrift anzunehmen ist mit der Folge, daß an seiner Stelle ein Ersatzmitglied heranzuziehen wäre, kann hier dahinstehen. Denn um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht. Vielmehr ist der Antragsteller unstreitig lediglich von seinem Wohnort, von welchem er auch sonst zur Arbeit fährt, in den Betrieb und von dort wieder zurückgefahren.

http://www.aus-portal.de/rechtsprechung/entscheidungen/ctg1079949707524/1297.html

Und nu?

K
Kölner

08.05.2011 um 02:16 Uhr

@AucheinGast ..kannst Du nicht weitersuchen? Deine Beiträge treffen es nicht! Viel Spass.

A
AucheinGast

08.05.2011 um 02:29 Uhr

Noch einmal die Essenz:

Ein Verhinderungsfall wird auch nicht angenommen, wenn ein Betriebsratsmitglied z. B. schichtfrei hat, auch wenn es von seinem Wohnort in den Betrieb fahren muss, um an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen BAG v. 18.1.1989 - 7 ABR 89/87

Aber auch das wird keine Erkenntnis bringen, da der Blick für das Wesentliche schon immer getrübt war.

Ich muß nicht mehr suchen, sondern rauf auf den Dachboden;-)

K
Kölner

08.05.2011 um 02:43 Uhr

@AucheinGast Du musst auf den Dachboden - sehr gut. Und Dein Name ist wieder mal geändert? Ahnung ist aber trotzdem keine vorhanden...

Grüsse an Fredda

A
AucheinGast

08.05.2011 um 02:57 Uhr

Der Schafsinn war auch schon mal deutlichlicher ausgeprägt.

Ich streune meist auf Dachböden;-)

A
alterBrummbär

08.05.2011 um 11:49 Uhr

..das strengriechende Tier, was in der Geschäftsleitung sitzt. Solltest Du mal wieder erwähnen.

Dann plapper ich mal weiter nach. In diversen Urteilen steht die Aussage; Eine Verhinderung eines Betriebsratsmitgliedes liegt nur dann nicht vor, wenn es willkürlich, z.B. aus Desinteresse seiner Betriebsratstätigkeit nicht nachkommt. Das dürfte bei @ritterkuni nicht zutreffen.

K
kunzundhinz

08.05.2011 um 20:06 Uhr

Also, Unzumutbarkeit legen ArbG und auch das BAG sehr eng aus. Dieses u.a. wenn der AG meint das BRM könnte nicht zur Sitzung weil sehr dringende unaufschiebbare Arbeiten anstehen. Genau so eng legen die Gerichte es aber zu Recht auch im umgekehrten Fall aus. Denn auch hier gilt vor Gricht sind ALLE; hier AG und AN bzw. BR gleich.

Schichtarbeit ist, dass ist nun ja ausgeurteilt eben KEIN Verhinderungsgrund. Denn dafür gibt es ja den § 37 (3) auczh für hieraus ggf. anfallenden zusätzliche Fahrkosten und wie ein Urteil ja auch besagt ggf. die Kosten für ein Kindermädchen/-betreuung.

Es isnd ja auch genügend Urteile aufgeführt. So ist es nun auch für die welche hier damit nicht zufrieden sind.

R
rtjum

08.05.2011 um 21:42 Uhr

auch mal meinen Senf dazu gebe: ritterkuni schreibt von unverschiebbaren privaten Gründen und ich persönlich würde damit als BRV leben können und ein Ersatzmitglied laden. Wie auch in einer der vorherigen Antworten klar raus gestellt -> private Gründe wie z.B. Geb-feier der Oma ...

gruß rtjum

K
Kölner

08.05.2011 um 22:17 Uhr

@rtjum Gut und richtig! kunzundhinz ist da nicht so bewandert...

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