Wo bitte ergibt sich aus den Aufführungen oben nun der verstärkte Grund. Es ergibt sich werder aus der Kommentierung noch aus dem Beitrag von der Webseite.
Im Gegenteil aus dem Gesetz und den Grundsätzen und Regelungen dort ergibt sich genau das Gegenteil Deiner Annahme.
Denn zum einen besteht die bekannte Mandatspflicht, den Vorrang vor der arbeitsvertragl. Arbeit, den Ausgleich für mandatsaufgaben außerhalb der Arbeitszeit § 37 (3) und sogar der Rechtsprechung zur "Nichtverhinderungserklärung" bei anerkannten Verhinderungsgründen.
Aus altem Beitrag hier zum Thema: Antwort 13, erstellt am 2010-05-01 - 20:23 Uhr von ridgeback
Christoph Tillmanns, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht, Freiburg;
Eine Verhinderung liegt immer, - aber auch nur dann vor, wenn das Betriebsratsmitglied vorübergehend aus rechtlichen (BAG, Urteil v. 23.8.1984, 2 AZR 391/83) oder tatsächlichen (BAG, Urteil v. 15.11.1984, 2 AZR 341/83) Gründen nicht in der Lage ist, seine betriebsverfassungsrechtlichen Amtsobliegenheiten auszuüben. Dabei steht es einer objektiven Verhinderung gleich, wenn es dem Betriebsratsmitglied unzumutbar ist, seine Amtsaufgaben wahrzunehmen. Auf die Vorhersehbarkeit oder die Dauer der Verhinderung kommt es nicht an. Die nicht immer einfache Entscheidung über die Frage, ob eine Verhinderung vorliegt oder ob das Betriebsratsmitglied nur die Sitzung "schwänzt", und damit die Entscheidung, ob ein Ersatzmitglied geladen wird oder nicht, hat der Vorsitzende zu treffen. Aus diesem Grund ordnet § 29 Abs. 2 S. 5 BetrVG auch an, dass ein verhindertes Betriebsratsmitglied dies dem Vorsitzenden unter Angabe von Gründen mitzuteilen hat, um den Vorsitzenden in die Lage zu versetzen, beurteilen zu können, ob ein Verhinderungsfall vorliegt. Der Vorsitzende braucht die Stichhaltigkeit des angegebenen Grundes aber nicht zu überprüfen, sondern darf sich auf die Richtigkeit der Angaben verlassen. So hat das BAG entschieden, dass ein Verhinderungsfall - und damit die erforderliche Ladung eines Ersatzmitglieds zur Betriebsratssitzung - vorlag, als sich ein Betriebsratsmitglied krank gemeldet hatte, sich hinterher aber herausstellte, dass es gar nicht krank war (BAG, Urteil v. 5.9.1986, 7 AZR 175/85).
Somit bleiben für Verhinderung aus privaten Gründen wenn dann nur sehr enge Spielräumen, nämlich die Unzumutbarkeit. Dieses wäre gegeben wenn er einen Arzttermin hätte oder ggf. Gerichtstermin oder sonstigen zwingenden und unverschiebaren Termin. Nicht aber dern Zoobesuch mit dem Kind oder den Geburtstag der Oma usw.