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BR Ersatzmitglieder / Kündigungsschutz und Vertetungsfall

S
Schruppfeile
Jan 2018 bearbeitet

Unser BR wird in zukünftig nur noch aus 3 mitgliedern bestehen,weil die Belegschaft ausgedünnt wurde.Da wir jedoch einen handlungsfähigen BR brauchen wollen wir die Ersatzmitglieder frühzeitig mit einbinden.Vor diesem Hintergrund nocheimal die Frage nach dem Kündigungsschutz, der sichja soweit ich verstanden habe nach dem Vertretungszeitpunkt staffelt. die nächste frage ist ob ein Vertretungsfall auch dann vorliegt wenn ein BR "Vollmitglied" zwar im hause ist wir aber aus taktischen Gründen gerne mit den "Ersatzlern "rotieren würden?

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Community-Antworten (6)

M
Mainpower

04.02.2010 um 10:19 Uhr

Hallo, wenn ein ordentliches Betriebsratmitglied im Hause ist darf dafür KEIN Ersatzmitglied geladen werden. Kündigungsschutz beginnt wenn das Ersatzmitglied die Vertretung eines verhinderten BR übernimmt.

P
pirat

04.02.2010 um 10:37 Uhr

@Schruppfeile, "aber aus taktischen Gründen gerne mit den "Ersatzlern "rotieren würden?" HALLO, reflektierend spinnst Du sehr gefährliches Seemannsgarn....

E
Erwin

04.02.2010 um 11:04 Uhr

Schruppfeile

aus taktischen Gründen gerne mit den "Ersatzlern "rotieren würden? Wenn ihr dieses ernst meint, dann müsstet ihr Urlaub ofern/ einbringen. Das wäre ein Verhinderungsgrund und EBRM könnten/ müssten geladen werden.

Also, was ist wenn es um das Wohl der Koll. geht schon ein paar Tage Urlaub

P
paula

04.02.2010 um 11:25 Uhr

wenn ich dieses Anliegen lese wird mir ganz anders. BRs die so agieren gefährden das Ansehen aller BR. Ich hoffe nur die Wähler merken so etwas und geben die Quittung

K
Kriegsrat

04.02.2010 um 12:35 Uhr

Ausgeschlossen ist der Schutz des § 15 KSchG, wenn der Vertretungsfall durch kollusive Absprachen zum Schein herbeigeführt wird (BAG 5. September 1986 - 7 AZR 175/ 85 - BAGE 53, 23) oder das Ersatzmitglied weiß oder sich ihm aufdrängen muss, dass kein Vertretungsfall vorliegt.

http://lexetius.com/2004,1282

N
neskia

04.02.2010 um 13:24 Uhr

Eine Verhinderung liegt indes nicht vor, wenn das Mitglied aus Desinteresse, Vergesslichkeit oder mutwillig nicht an einer Sitzung teilnimmt oder seine sonstigen Aufgaben nicht wahrnimmt.

aus

http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/expertenrubrik/betriebsrat/verhinderung_und_ladung_des_ersatzmitglieds.php#31

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