Erstellt am 04.02.2010 um 09:19 Uhr von mainpower
Hallo,
wenn ein ordentliches Betriebsratmitglied im Hause ist darf dafür KEIN Ersatzmitglied geladen werden.
Kündigungsschutz beginnt wenn das Ersatzmitglied die Vertretung eines verhinderten BR übernimmt.
Erstellt am 04.02.2010 um 09:37 Uhr von pirat
@Schruppfeile,
"aber aus taktischen Gründen gerne mit den "Ersatzlern "rotieren würden?"
HALLO, reflektierend spinnst Du sehr gefährliches Seemannsgarn....
Erstellt am 04.02.2010 um 10:04 Uhr von erwin
Schruppfeile
>>> aus taktischen Gründen gerne mit den "Ersatzlern "rotieren würden?
Wenn ihr dieses ernst meint, dann müsstet ihr Urlaub ofern/ einbringen. Das wäre ein Verhinderungsgrund und EBRM könnten/ müssten geladen werden.
Also, was ist wenn es um das Wohl der Koll. geht schon ein paar Tage Urlaub
Erstellt am 04.02.2010 um 10:25 Uhr von paula
wenn ich dieses Anliegen lese wird mir ganz anders. BRs die so agieren gefährden das Ansehen aller BR. Ich hoffe nur die Wähler merken so etwas und geben die Quittung
Erstellt am 04.02.2010 um 11:35 Uhr von kriegsrat
Ausgeschlossen ist der Schutz des § 15 KSchG, wenn der Vertretungsfall durch kollusive Absprachen zum Schein herbeigeführt wird (BAG 5. September 1986 - 7 AZR 175/ 85 - BAGE 53, 23) oder das Ersatzmitglied weiß oder sich ihm aufdrängen muss, dass kein Vertretungsfall vorliegt.
http://lexetius.com/2004,1282
Erstellt am 04.02.2010 um 12:24 Uhr von neskia
Eine Verhinderung liegt indes nicht vor, wenn das Mitglied aus Desinteresse, Vergesslichkeit oder mutwillig nicht an einer Sitzung teilnimmt oder seine sonstigen Aufgaben nicht wahrnimmt.
aus
http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/expertenrubrik/betriebsrat/verhinderung_und_ladung_des_ersatzmitglieds.php#31