Erstellt am 07.05.2011 um 12:40 Uhr von wahlvst
Betriebsvereinbarung der zwingenden MB also § 87 wirken nach.
Erstellt am 07.05.2011 um 18:08 Uhr von AucheinGast
Wenn die Nachwirkung nicht ausgeschlossen wurde, wirkt sie nach.
Den Arbeitgeber zu Verhandlungen einladen.
Ein mal, zwei mal, mit dem dritten mal das Versprechen einer Einigungsstelle nicht vergessen.
Wenn dann nichts geschieht, ab zum Anwalt.
Erstellt am 08.05.2011 um 11:34 Uhr von Ketzer
Möglicherweise ist die BV eh unwirksam.... lest mal den § 77 III BetrVG.
Da die Vergütung von Mehrarbeit wohl üblicherweise tarifvertraglich geregelt ist, ist nicht auszuschließen, dass der BR zum Abschluß dieser BV nicht berechtigt war. Das gilt auch in Betrieben, die keine Tarifbindung haben.
Damit wäre sie unwirksam..... auch rückwirkend.
Also: das Ding einfach mal prüfen lassen
Erstellt am 08.05.2011 um 20:19 Uhr von wahlvst
Ketzer
Es geht in der BV nicht um die Vergütung der Mehrarbeit. Es ging um die Zuschläge und die Art des Ausgleiches dieser. Das kann man durchaus per BV regeln. Ganz besonders, da es zu solchen Fragen in TV i.d.R. sogar entsprechende Öffnungsklauseln gibt.