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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Kündigung einer BV durch den Betriebsrat

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peterhirschmann
Jan 2018 bearbeitet

Unser Betriebsrat hat eine ältere Betriebsvereinbarung gekündigt, weil sie die Arbeitnehmer benachteiligt. Es ging um Arbeitszeitkonten. In der gekündigten Fassung steht, das der Arbeitnehmer die Zuschläge für Überstunden bei Ausgleich des AZK nicht bezahlt bekommen soll. Dies empfanden wir als nicht gerechtfertigt. Der Arbeitgeber ist da natürlich ganz anderer Meinung. Die Kündigung ist dem AG schriftlich mit der Aufforderung zu Neuverhandlungen und einem Vorschlag zu den von uns beabsichtigten Änderungen hinsichtlich der Bezahlung der Zuschläge zugegangen. Der AG reagiert darauf nicht. Wirkt die BV nach? Was können wir tun, damit der AG auf unsere Forderung reagiert? Ich sollte vielleicht noch sagen das unser Unternehmen keiner Tarifpartei angehört.

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Community-Antworten (4)

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wahlvst

07.05.2011 um 14:40 Uhr

Betriebsvereinbarung der zwingenden MB also § 87 wirken nach.

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AucheinGast

07.05.2011 um 20:08 Uhr

Wenn die Nachwirkung nicht ausgeschlossen wurde, wirkt sie nach. Den Arbeitgeber zu Verhandlungen einladen. Ein mal, zwei mal, mit dem dritten mal das Versprechen einer Einigungsstelle nicht vergessen. Wenn dann nichts geschieht, ab zum Anwalt.

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Ketzer

08.05.2011 um 13:34 Uhr

Möglicherweise ist die BV eh unwirksam.... lest mal den § 77 III BetrVG. Da die Vergütung von Mehrarbeit wohl üblicherweise tarifvertraglich geregelt ist, ist nicht auszuschließen, dass der BR zum Abschluß dieser BV nicht berechtigt war. Das gilt auch in Betrieben, die keine Tarifbindung haben. Damit wäre sie unwirksam..... auch rückwirkend. Also: das Ding einfach mal prüfen lassen

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wahlvst

08.05.2011 um 22:19 Uhr

Ketzer

Es geht in der BV nicht um die Vergütung der Mehrarbeit. Es ging um die Zuschläge und die Art des Ausgleiches dieser. Das kann man durchaus per BV regeln. Ganz besonders, da es zu solchen Fragen in TV i.d.R. sogar entsprechende Öffnungsklauseln gibt.

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