Erstellt am 06.05.2011 um 15:49 Uhr von wahlvst
Im Fall einer Betriebsstillegung ist nach § 15 Abs. 4 KSchG auch die ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds möglich. Bei der Stillegung eines Betriebsteils sieht das Gesetz in § 15 Abs. 5 KSchG eine differenzierte Lösung vor. Grundsätzlich soll das Betriebsratsmitglied in eine andere Betriebsabteilung übernommen werden. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so eröffnet § 15 Abs. 5 KSchG durch die Verweisung auf Abs. 4 auch hier den Weg zu einer ordentlichen Kündigung. Die Darlegungs- und Beweislast, daß eine Übernahme nicht durchführbar ist, liegt beim Arbeitgeber .
Erstellt am 06.05.2011 um 15:50 Uhr von petrus
Wurde gerade bei einer ähnlichn Fragestellung behandelt. Gib mal "174804" bei Stichwort / Problem suchen ein.
(Ob das jetzt der BRV ist oder ein "normales" BRM, ist völlig egal)
Erstellt am 06.05.2011 um 20:10 Uhr von NicknameOff
@wahlvst,
Und ist es nicht nur der BR dessen Abt. dicht gemacht wird sondern betrifft dies auch weitere MA, dann würde wohl eine Sozialauswahl durchgeführt, worin dann auch der BR aufgeführt werden würde.
Erstellt am 06.05.2011 um 20:34 Uhr von AucheinGast
NicknameOff,
wenn das so wäre,
hätte das deine Gastgeberin aber nervös werden lassen.
Erstellt am 06.05.2011 um 20:43 Uhr von NicknameOff
@AucheinGast,
ich glaube Du meinst das andere Thema. Da herrscht nicht nur allgemeine Nervosität, ich bemerke immer häufiger auch eine Art Zuckeffekte innerhalb der unterschiedlichsten Gesichtsregionen, und selbstverständlich auch Ratlosigkeit und Angst.
Erstellt am 06.05.2011 um 21:25 Uhr von charlot
NicknameOff....muss man das verstehen??
wahlvst hat doch auch die richtige Folge hingewiesen. Der BR kommt nur dann in den Kreis der zu kündigenden AN wenn es unmöglich ist ihn auf einem andern Platz zu beschäftigen. Ggf. aber muss der AG einen Platz freikündigen.